OLG Wien 19Bs344/25i

OLG Wien19Bs344/25i30.12.2025

Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Hornich, LL.M. als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19. Dezember 2025, GZ **-53.1, nichtöffentlich den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00344.25I.1230.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Die über A* verhängte Untersuchungshaft wird aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO fortgesetzt.

Die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist durch eine Haftfrist nicht mehr begrenzt (§ 175 Abs 5 StPO).

 

Begründung:

Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau führte zur Zahl AZ ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB; des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 2 StGB; des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Oktober 2025 (ON 13) wies die Haft- und Rechtsschutzrichterin den Antrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau auf Verhängung der Untersuchungshaft über den am 27. Oktober 2025, 16:55 Uhr, festgenommenen (ON 6.2) Beschuldigten aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO und der Tatbegehungs- und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO (ON 1.5, 1) – unter Annahme eines dringenden Tatverdachts in Richtung §§ 107a Abs 1, Abs 2 Z 1; 125; 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1; 229 Abs 1 StGB - ab und ordnete die sofortige Enthaftung des Genannten gegen gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO an.

Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 15), die sich gegen die Substitution der Haft durch gelindere Mittel richtete, wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 7. November 2025, AZ 19 BS 282/25x (ON 18.3), Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Über A* wurde sodann nach seiner (neuerlichen) Festnahme am 14. November 2025, 2.10 Uhr, und Einlieferung in die Justizanstalt Krems an der Donau am selben Tag, 4.15 Uhr (ON 21.2) ‑ über Antrag der Staatsanwaltschaft (ON 1.20 iVm ON 1.5) ‑ mit Beschluss vom 14. November 2025 wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB (I./) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./) die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verhängt (ON 23).

Am 20. November 2025 brachte die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau Strafantrag gegen A* wegen I./ des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB, II./ des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB, III./ der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB sowie IV./ des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach §§ 125, 126 Abs 1 Z 2 StGB ein und wurde er mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. Dezember 2025 (ON 52) zu den Punkten I./, II./ und III./ des Strafantrags schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 129 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Gleichzeitig wurde für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet sowie ihm die Weisung eines Kontaktverbots zu B* erteilt.

Dem (nicht rechtskräftigen) Schuldspruch liegt zugrunde, er habe in **

I./ von Anfang Oktober 2025 bis zum 27. Oktober 2025 seine ehemalige Lebensgefährtin B* widerrechtlich in einer Weise beharrlich verfolgt, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, und zwar indem er in zahlreichen Angriffen ihre räumliche Nähe, insbesondere auch ihren Wohnort aufsuchte, in diesen auch einbrach, dort Sachbeschädigungen und Diebstähle beging und vor dem Haus abgestellte Mülltonnen umstieß;

II./ B* fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern durch Einbruch in das Wohnhaus der Genannten in **, somit in eine Wohnstätte, indem er mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel eindrang bzw. durch ein eingeschlagenes Fenster einstieg, weggenommen, und zwar

A./ am 2. Oktober 2025 ein Perlenarmband, zwei Perlenketten und den weißgoldenen Verlobungsring sowie Süßigkeiten;

B./ im Zeitraum von 22. Oktober 2025 bis 23. Oktober 2025 drei Flaschen **, Bargeld in der Höhe von 400 Euro sowie Süßigkeiten;

III./ im Zuge der unter II./B./ genannten Tathandlung zwei Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich mit Losungswort geschützte Sparbücher der B*, unterdrückt, indem er sie an sich nahm und behielt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes gebraucht werden.

Der Angeklagte meldete unmittelbar nach der Urteilsverkündung Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe sowie des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche an (ON 52.2.1, 31), die bis dato nicht ausgeführt wurde.

Nach Stellung eines Enthaftungsantrages in der Hauptverhandlung vom 18. Dezember 2025 (ON 52.2.1, 31) und Durchführung einer Haftverhandlung am 19. Dezember 2025 (ON 53.2) wurde die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer mit Beschluss vom selben Tag nunmehr auch wegen des (zumindest) dringenden Tatverdachts des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB (I./), des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB (I/./) sowie der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (III./) aus dem bisherigen Haftgrund fortgesetzt (ON 53.1).

Dagegen richtet sich die unmittelbar nach der Verkündung erhobene (ON 53.2, 3), zu ON 56.1 ausgeführte Beschwerde des A*, in der das Fehlen eines dringenden Tatverdachts (jedenfalls zu I./, II./B./ und III./) sowie eines Haftgrundes und in eventu die Möglichkeit dessen Substituierung durch gelindere Mittel behauptet wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Beschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, er sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als nur ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 3). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).

Gegenständlich ergibt sich das Vorliegen einer qualifizierten Verdachtslage aus dem zitierten, aufgrund eines vom Erstrichter umfangreich durchgeführten Beweisverfahrens ergangenen (wenn auch nicht rechtskräftigen) Schuldspruch. Die Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer gegen die Dringlichkeit des Tatverdachts erhobenen Bedenken bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten (RIS‑Justiz RS0061107, RS0061112).

Dem Beschwerdevorbringen zuwider ging das Erstgericht auch zutreffend vom Vorliegen des angezogenen Haftgrundes aus.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die unverändert Bestand habenden Ausführungen des Beschwerdegerichts anlässlich der vormaligen Haftbeschwerde der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 18.3, 8) sowie jene des Erstgerichts im angefochtenen Beschluss (ON 53.1, 5) verwiesen.

Eine relevante Änderung der Verhältnisse, unter denen die angelasteten Taten begangen wurden, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Der neu hinzugekommene Umstand, dass gegen den Angeklagten durch das Bezirksgerichts Horn zu AZ ** eine einstweilige Verfügung gemäß §§ 382c und d EO erlassen wurde (siehe ON 52.3), vermag an der bisherigen Einschätzung der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO nichts zu ändern.

Der vorliegende Haftgrund ist unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände und der Tatsache, dass sich der Angeklagte - selbst als er durch RvI C*, der dem Opfer zufällig die benötigten Unterlagen für die Beantragung der einstweiligen Verfügung vorbeigebracht hatte, in der Nähe ihres Wohnhauses angetroffen und abgemahnt wurde - uneinsichtig zeigte und ihm gegenüber angab, Österreich sei ein freies Land, er könne sich bewegen, wo er wolle (ON 2.19), als derart gewichtig anzusehen, dass er durch gelindere Mittel des § 173 Abs 5 StPO nicht wirksam substituiert werden kann.

Eine Unverhältnismäßigkeit der noch nicht einmal zweimonatigen Untersuchungshaft liegt angesichts der Bedeutung der Sache und des (nicht rechtskräftigen) Strafausspruchs nicht vor.

Gemäß § 175 Abs 5 erster Satz StPO entfällt eine Haftfrist.

Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).

 

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