European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0009:2025:0190BS00282.25X.1107.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung
Die Staatsanwaltschaft Krems an der Donau führt zur Zahl ** ein Ermittlungsverfahren gegen den am ** geborenen österreichischen Staatsbürger A* wegen des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1, Abs 2 Z 1 StGB; des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB; des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 28. Oktober 2025 (ON 13) wies die Haft‑ und Rechtsschutzrichterin den Antrag der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau auf Verhängung der Untersuchungshaft über den am 27. Oktober 2025, 16:55 Uhr festgenommenen (ON 6.2) Beschuldigten aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO und der Tatbegehungs‑ und Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und d StPO (ON 1.5, 1) – unter Annahme eines dringenden Tatverdachts in Richtung §§ 107a Abs 1, Abs 2 Z 1; 125; 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1; 229 Abs 1 StGB - ab und ordnete die sofortige Enthaftung des Genannten gegen gelindere Mittel nach § 173 Abs 5 StPO an, und zwar
- das Gelöbnis, keinen Versuch zu unternehmen, die Ermittlungen zu erschweren (Z 2);
- das Gelöbnis, jeden Kontakt mit dem Opfer B* zu unterlassen, dies in Verbindung mit der Weisung, eine bestimmte Wohnung sowie bestimmte Örtlichkeiten nicht zu betreten und sich dem Opfer nicht anzunähern, nämlich dem Wohnort des Opfers in **, im Umkreis von 100 Metern (Z 3);
- der Weisung, an einem bestimmten Ort, nämlich seinem Wohnort in **, zu wohnen (Z 4);
- der Weisung, jeden Wechsel des Aufenthalts anzuzeigen (Z 5); sowie
- der Anordnung vorläufiger Bewährungshilfe nach § 179 StPO (Z 7).
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 15), die sich gegen die Substitution der Haft durch gelindere Mittel wendet, kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Die Untersuchungshaft darf nur verhängt oder fortgesetzt werden, wenn der Beschuldigte einer bestimmten Tat dringend verdächtig ist, er sohin mit hoher Wahrscheinlichkeit der Täter ist. Ein solcher Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Dringender Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung und mehr als nur ein einfacher oder gewöhnlicher Verdacht (Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 3). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die Begehung eines Vergehens oder Verbrechens geschlossen werden kann, ein Schuldbeweis ist nicht erforderlich (RIS-Justiz RS0107304).
Das Beschwerdegericht geht vom Vorliegen des folgenden dringenden hafttragenden Tatverdachts (§ 173 Abs 1 StPO; zur Zulässigkeit der Beschränkung von Sachverhaltsannahmen auf hafttragende Umstände vgl. RIS-Justiz RS0120817 [T1, T6 und T7]) aus:
A* habe in **
I./ B* fremde bewegliche Sachen in einem noch festzustellenden Wert mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern durch Einbruch in das Wohnhaus der Genannten in **, somit in eine Wohnstätte, indem er mit einem nachgemachten oder widerrechtlich erlangten Schlüssel eindrang, weggenommen, und zwar
a./ am 2. Oktober 2025 ein Perlenarmband, zwei Perlenketten und den weißgoldenen Verlobungsring, eine Stange Zigaretten sowie Süßigkeiten; sowie
b./ im Zeitraum vom 22. Oktober 2025 bis 23. Oktober 2025 drei Flaschen **, Bargeld in der Höhe von 400 Euro, eine Stange Zigaretten sowie Süßigkeiten;
II./ im Zuge des unter I./b./ genannten Tathandlung zwei Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich mit Losungswort geschützte Sparbücher der **, unterdrückt, indem er sie an sich nahm und behielt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweise eines Rechtes gebraucht werden.
In subjektiver Hinsicht besteht der dringende Verdacht, A* habe es bei den zu I./ angeführten Tathandlungen zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, die angeführten fremden beweglichen Sachen wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und es dabei auch für ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden durch einen ohne Zustimmung des Opfers nachgemachten Schlüssel bzw einen widerrechtlich erlangten Schlüssel in eine Wohnstätte einzudringen. Zu Punkt II./ habe er es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er durch die Wegnahme der Sparbücher mit Losungswort verhindere, dass diese im Rechtsverkehr gebraucht werden können.
A* ist daher dringend verdächtig das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1 StGB (I./) sowie die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./) begangen zu haben.
Der dringende Tatverdacht zur objektiven Tatseite gründet sich zu beiden Punkten auf die polizeilichen Erhebungen der PI C*, **, insbesondere den Anlassbericht (ON 2) und die dort enthaltenen zeugenschaftlichen Einvernahmen des Opfers B* (ON 2.6, ON 2.7 und ON 2.8) sowie den beiden Tatortberichten (ON 2.9 und ON 2.14) samt Lichtbildbeilagen (ON 2.10 bis ON 2.13).
Die Angaben des Opfers sind schlüssig und nachvollziehbar. Anhaltspunkte oder Motive dafür, dass es den Beschuldigten zu Unrecht verdächtigen sollte, lassen sich dem Akt nicht entnehmen. Vielmehr basiert der dringende Tatverdacht zu I./ und II./ auch auf dem jeweiligen modus operandi, nämlich dem Eindringen mittels widerrechtlich erlangtem bzw ohne Zustimmung des Opfers nachgemachtem Schlüssel, wobei der Beschuldigte aufgrund seiner früheren Nahebeziehung zum Opfer (Ex‑Lebensgefährte) über Hausbrauch und Usancen der Schlüsselaufbewahrung Bescheid wusste bzw auch Gelegenheit hatte (zuletzt bei seinem Besuch des Opfers im Frühjahr (ON 11, 7) – wenn auch widerrechtlich – in den Besitz eines passenden Schlüssels zu gelangen (siehe dbzgl Angaben des Opfers ON 2.8, 5). Darüber hinaus sprechen die zahlreichen symbolhaften, emotional motivierten Handlungen wie die Zerlegung der Bilderrahmen mit darin befindlichen Fotos des Opfers mit seinem neuen Lebensgefährten (wobei anzumerken ist, dass eine Beschädigung oder Zerstörung der Bilderrahmen zumindest auf den Lichtbildern nicht ersichtlich ist; [siehe ON 2.12, 14]), die Wegnahme des dem Opfer vom Beschuldigten geschenkten Verlobungsrings, das Wegräumen der Bettwäsche von der Bettseite des neuen Lebensgefährten sowie auch das Versetzen der Suppe mit Schokosauce etc für einen Täter aus dem engsten Beziehungsumfeld des Opfers, dem es neben dem (bloßen) vermögensrechtlichen Aspekt auch auf eine Belästigung des Opfers (Rache) ankommt.
Der Beschuldigte stellte in seinen Einvernahmen sämtliche Tatvorwürfe zwar entschieden in Abrede (ON 2.5, ON 6.7, ON 11), seine leugnenden Angaben vermögen aber den dringenden Tatverdacht zu I./ und II./ nicht zu entkräften.
Der dringende Tatverdacht zur subjektiven Tatseite lässt sich in Zusammenschau mit der Vorgeschichte (von ihm nicht gewollte Trennung von seiner ehemaligen Lebensgefährtin B*; Suizidversuch im Jänner 2025 vor ihren Augen), den Angaben des Beschuldigten, wonach sie sein Leben zerstört, er ihretwegen auch seine Ausbildung bei der Eisenbahn verloren habe (ON 2.19, 2; ON 11), der tristen finanziellen Lage des arbeitslosen Beschuldigten (ON 11, 1) sowie dem jeweils zielgerichteten objektiven Tatgeschehen ableiten. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte die zu I./ mutmaßlich erlangte Beute nach Anzeigeerstattung durch das Opfer am 2. Oktober 2025 (ON 2.2, 2) – offenbar um ihre Zurückziehung zu erreichen – zurückstellte (ON 2.2, 3).
Ausgehend von der für die Verhängung der Untersuchungshaft erforderlichen qualifizierten Verdachtslage zu I./ und II./ liegt der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO vor.
Der vom Erstgericht angenommene Haftgrund der Verdunkelungsgefahr liegt indes nur dann vor, wenn der Beschuldigte bereits versucht hat, auf die in § 173 Abs 2 Z 2 StPO bestimmte Weise die Wahrheitsfindung zu erschweren oder wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde in Zukunft einen solchen Versuch unternehmen (Mayerhofer, StPO6 § 173 E 93; Kirchbacher, StPO15 § 170 Rz 8). Der bloße Umstand der noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen und die Annahme des Erstgerichts, ein Teil der Beute (**, Bargeld, Zigaretten, Sparbücher) befinden sich noch im Gewahrsam des Beschuldigten (ON 13, 5) genügen zur Annahme dieses Haftgrundes jedenfalls nicht.
Der Haftgrund der Tatausführungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit d StPO dient der Verhinderung einer konkreten Tat, das heißt er setzt die Befürchtung – die bloße Möglichkeit reicht nicht aus - voraus, der Beschuldigte werde exakt die (und nicht eine ähnliche oder vergleichbare) Tat begehen, deren Versuch oder Androhung ihm angelastet wird (Nimmervoll, Haftrecht³ E 754 f). Entgegen der Annahme des Erstgerichts ist Tatausführungsgefahr bereits mangels Vorliegens einer (dringenden) Verdachtslage im Hinblick auf eine angedrohte oder eine im Versuchsstadium gebliebene Tat nicht anzunehmen.
Die Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr ist ihrem Wesen nach eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren (erheblichen) Straftaten (besonders) gefährlicher Straftäter (11 Os 9/14d). Die Haft wegen Tatbegehungsgefahr ist danach zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn wegen einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftat geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, wie die ihm angelastete Tat. Die Annahme einer solchen Gefahr muss sich stets auf bestimmte Tatsachen stützen, welche die Gefahr einer Wiederholung begründen (15 Os 168/13i).
Die Variante der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO verlangt neben einer Anlasstat und einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung mit nicht bloß leichten Folgen als Prognosetat eine Zusatzbedingung, nämlich dass der Beschuldigte entweder wegen einer solchen strafbaren Handlung bereits verurteilt worden ist, oder nicht nur wegen einer, sondern wegen „wiederholter“ oder „fortgesetzter“ strafbarer Handlungen im dringenden Tatverdacht steht (Kirchbacher/Rami in WK StPO § 173 Rz 45). Angesichts der wiederholten Angriffe zu I./ und II./, deren der Beschuldigte qualifiziert verdächtig ist, ist aufgrund des dokumentierten, auch emotional geprägten Verhaltens des Beschuldigten gegenüber dem Opfer, seiner durch die Arbeitslosigkeit eingetretenen prekären Einkommens‑ und Vermögenslage (auch unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten ins Treffen geführten regelmäßigen Casinobesuche in Tschechien; ON 6.7, 4) sowie auch mangels eines strukturierten Tagesablaufs konkret zu befürchten, er werde auf freien Fuß gesetzt, ungeachtet des wegen mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten Straftaten gegen ihn geführten Strafverfahrens weitere strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen, die gegen dieselben Rechtsgüter, nämlich fremdes Vermögen und gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen, gerichtet sind wie die ihm nunmehr angelasteten wiederholten strafbaren Handlungen.
Eine relevante Änderung der Verhältnisse, unter denen die angelasteten Taten begangen wurden, ist der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Entgegen der Ansicht des Erstgerichts können die in massiver Ausprägung vorhandenen Haftgründe durch Anwendung gelinderer Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) nicht effektiv hintangehalten werden. Der Umstand, dass der Beschuldigten trotz Kenntnis des gegen ihn bereits geführten Ermittlungsverfahrens (siehe BV vom 16. Oktober 2025; ON 2.5) nur wenige Tage später (weitere) mutmaßliche Tathandlungen gegen das Vermögen und gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen des Opfers gesetzt haben soll, zeugen von dessen Paktunfähigkeit, sodass die vom Erstgericht (teils mit Blick auf das vom Beschwerdegericht nicht als hafttragend herangezogene Vergehen der beharrlichen Verfolgung) auferlegten Gelöbnisse und Weisungen sowie auch die Anordnung von Bewährungshilfe nicht geeignet erscheinen, den Beschuldigten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Taugliche gelindere Mittel zur Substituierung der Untersuchungshaft stehen somit nicht zur Verfügung.
Die Verhängung der Untersuchungshaft steht – bei einer Strafdrohung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren – weder zur Bedeutung der angelasteten strafbaren Handlungen noch der im Falle einer verdachtskonformen Verurteilung zu erwartenden empfindlichen Freiheitsstrafe außer Verhältnis.
Aufgrund der konkreten Befürchtung, eine Kenntnis vom Beschwerdeverfahren über die Ablehnung der Untersuchungshaft würde die Durchführung der angeordneten Maßnahme vereiteln (insbesondere vor dem Hintergrund des Suizidversuchs Anfang des Jahres 2025 und der damit einhergehenden psychischen Labilität), konnte dem unvertretenen Beschuldigten weder rechtliches Gehör durch (den Versuch einer) Zustellung der Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wien (§ 89 Abs 2a Z 4 StPO) noch eine Äußerungsmöglichkeit zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft und dem zwischenzeitig eingelangten Zwischenbericht der PI C* (ON 10) gewährt werden (§ 89 Abs 5 StPO).
Da im Fall der Stattgebung einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft für das Beschwerdegericht in Ermangelung einer Kompetenz, der Staatsanwaltschaft die Erlassung einer Festnahmeanordnung aufzutragen bzw diese eigenständig anzuordnen, eine meritorische Entscheidung im Sinn des § 89 Abs 2b erster Satz StPO nicht möglich ist (RIS-Justiz RS0132992), war der angefochtene Beschluss in Stattgebung der Beschwerde der Anklagebehörde aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung über den Haftantrag an das Erstgericht zurückzuverweisen. Dieses wird nach allfälliger Bewilligung einer neuerlich von der Staatsanwaltschaft erlassenen Festnahmeanordnung und Festnahme des A* bei unveränderter Sachlage im Sinn einer Haftverhängung gemäß §§ 173 ff StPO vorzugehen haben.
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