OLG Linz 11R1/25h

OLG Linz11R1/25h27.1.2025

Das Oberlandesgericht Linz hat als Rekursgericht durch die Richter Senatspräsident Dr. Robert Singer als Vorsitzenden, Mag. Herbert Ratzenböck und Dr. Patrick Eixelsberger in der Rechtssache der klagenden Partei A*, geboren am **, **straße **, vertreten durch die Allmayer-Beck Stockert Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B*, **, Malta, vertreten durch die BK.Partners Bugelnig Kirner Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Kosten, über den Kostenrekurs der klagenden Partei gegen das Kostenurteil des Landesgerichts Linz vom 9. Dezember 2024, GZ*, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OLG0459:2025:01100R00001.25H.0127.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei die mit EUR 1.157,72 (darin enthalten EUR 137,12 an USt und EUR 335,00 an Barauslagen) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 336,82 (darin enthalten EUR 56,14 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

 

 

Begründung:

Die Beklagte schließt regelmäßig Verträge mit Verbrauchern über ihren Online-Auftritt im Internet ab. Der Kläger ist Vertragspartner der Beklagten.

Der Kläger begehrte die digitale Übermittlung einer Kopie seiner Daten, die Gegenstand der Verarbeitung der Beklagten seien. Dazu brachte er ‑ soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung ‑ vor, dass die Beklagte trotz vorausgegangener Aufforderung diese Daten nicht übermittelt habe.

Die Beklagte anerkannte in der Klagebeantwortung den geltend gemachten Anspruch auf Herausgabe der Daten, begehrte jedoch infolge Erfüllung Kostenzuspruch nach § 45 ZPO mit der Begründung, dass sie keine Veranlassung zur Klagsführung gegeben habe, weil der vorausgegangenen Aufforderung des Klägers keine rechtsgültige Vollmacht beigelegen habe. Die elektronische Signatur entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben; die händische Unterschrift weiche erheblich von der Unterschrift im Ausweisdokument ab.

Gleich zu Beginn der vorbereitenden Tagsatzung vom 8.11.2024 schränkte der Kläger das Klagebegehren wegen Erfüllung des Klagsanspruchs durch die Beklagte auf Kosten ein.

Mit dem angefochtenen Kostenurteil verpflichtete das Erstgericht den Kläger zum Ersatz der mit EUR 1.322,86 bestimmten Prozesskosten. Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit E-Mail vom 18.4.2024 übermittelte der Klagevertreter im Namen des Klägers ein E-Mail an die Beklagte mit der Aufforderung, Auskunft über die personenbezogenen Daten, die die Beklagte über den Kläger verarbeitet, zu geben sowie eine Kopie dieser personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, digital zu übermitteln.

Dieser E-Mail war eine Vollmacht angehängt, die den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Klägers enthielt und mit dem Vermerk „handschriftlich“ folgenden Namenszug aufwies:

Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt.

 

Auf einer der Beklagten vorliegenden Kopie eines Personalausweises (richtig: Führerscheins) des Klägers war folgende Unterschrift ersichtlich:

Das an dieser Stelle dargestellte Bild wurde entfernt.

 

Die vorgelegte Vollmacht war nicht mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen.

Das Vollmachtsformular selbst enthält den Zusatz unter der Unterschriftszeile „handschriftlich“. Das Schriftbild dieser beiden Unterschriften einerseits auf dem Vollmachtsformular, andererseits auf der Ausweiskopie weicht voneinander ab.

Mit Antwort-E-Mail vom 21.4.2024 ersuchte die Beklagte um Übermittlung einer gültigen Kopie der Vollmacht, wobei darauf hingewiesen wurde, dass diese Vollmacht handschriftlich in Tinte vom Kunden unterzeichnet sein müsse, da die Beklagte keine elektronischen Unterschriften akzeptieren könne.

Daraufhin wurde vom Kläger am 27.5.2024 die vorliegende Klage eingebracht.

Mit E-Mail vom 25.6.2024, nach Klagszustellung, übermittelte die Beklagte dem Kläger die von ihm geforderten Daten.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beklagten auch eine Kopie des Reisepasses des Klägers übermittelt wurde, die eine mit der Vollmacht übereinstimmende Unterschrift zeigt.

In rechtlicher Hinsicht kam das Erstgericht zum Ergebnis, dass die Beklagte aufgrund des Aufforderungsschreibens des Klägers (noch) nicht verpflichtet gewesen sei, dem Auskunftsbegehren nachzukommen, weil die Unterschrift auf der übermittelten Vollmacht von der Unterschrift auf dem Ausweisdokument abweiche und insbesondere auch die Unterschrift auf der Vollmacht nicht einer qualifizierten elektronischen Signatur entspreche. Nach erfolgter Klagszustellung habe die Beklagte mit E-Mail vom 25.6.2024 den Auskunftsanspruch erfüllt. Die Beklagte habe daher keinen Anlass zur Klagsführung gegeben, weshalb der Kläger gemäß § 45 ZPO verpflichtet sei, ihr die Kosten des Verfahrens zu ersetzen.

Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Rekurs des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, die Beklagte zum Ersatz der Prozesskosten des Klägers in Höhe von EUR 1.157,72 zu verpflichten.

Die Beklagte beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

A. Zur Mängelrüge:

1. Wird eine Klage ‑ aus welchem Grund auch immer ‑ auf Kosten eingeschränkt, sinkt der Streitgegenstand des Verfahrens gemäß § 54 Abs 2 JN auf Null (RS0042793, RS0039545; Sloboda in Fasching/Konecny³ § 517 ZPO Rz 3; Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 517 Rz 5; Mayr in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 54 JN Rz 3).

2. Der (Kosten-)Rekurs ist gemäß § 517 Abs 1 Z 5 ZPO unabhängig vom Streitwert zulässig. Unzulässig ist er nur dann, wenn der Betrag, dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird, 50 Euro nicht übersteigt (§ 517 Abs 3 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall. Zusätzlich ist der Kostenrekurs aber den (Berufungs-)beschränkungen des § 501 ZPO zu unterwerfen, weil die Überprüfungsmöglichkeit im Rekursverfahren nicht weiter gehen soll als bei einem Urteil. § 501 Abs 1 ZPO findet daher schlichtweg auf alle Kostenentscheidungen nach Klagseinschränkung auf Kosten sinngemäß Anwendung (RW0001105; Sloboda aaO § 517 ZPO Rz 8 mwN zum Meinungsstand und unter Hinweis auf die überwiegende, eine analoge Anwendung des § 501 ZPO im Rekursverfahren bejahende Judikatur). Das (Kosten-)Urteil kann demnach nur aus den Rekursgründen der Nichtigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung angefochten werden. Die Ausführungen des Klägers im Rahmen seiner unzulässigen Mängelrüge haben daher unbeachtlich zu bleiben.

B. Zur Rechtsrüge:

Der Rekurs meint unter anderem, dass der Verantwortliche nur dann weitere Informationen zur Identifizierung des Antragstellers einfordern könne, wenn er begründete Zweifel habe, die konkret darzulegen seien. Dies sei vorprozessual nicht erfolgt.

Dazu ist auszuführen:

1.1 Hat der Beklagte durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage nicht Veranlassung gegeben und den in der Klage erhobenen Anspruch sofort bei erster Gelegenheit anerkannt, so fallen gemäß § 45 ZPO die Prozesskosten dem Kläger zur Last. Er hat auch die dem Beklagten durch das eingeleitete gerichtliche Verfahren verursachten Kosten zu ersetzen. Die Kostenersatzpflicht des siegreichen Klägers setzt somit voraus, dass die Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat. Die Anwendbarkeit des § 45 ZPO ist als Ausnahmebestimmung vom objektiven Erfolgsprinzip eng auszulegen. Veranlassung zur Klage gibt man durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.281 und 1.282).

1.2 In aller Regel ist die Klage vom Beklagten dann nicht veranlasst worden, wenn er vom Kläger vorher nicht zu jenem Verhalten aufgefordert wurde, das dieser in der Folge zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat; ebenso, wenn eine solche Aufforderung zwar dem Beklagten zuging, es ihm aber bis zur Klagserhebung aus objektiven Gründen nicht möglich sein konnte, die Berechtigung des klägerischen Ansinnens zu überprüfen bzw ihm nachzukommen (M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ § 45 ZPO Rz 2).

2.1 Gemäß Art 15 Abs 1 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, von den Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden; ist dies der Fall, so hat sie ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die Informationen gemäß Art 15 Abs 1 lit a bis h DSGVO sowie gemäß § 15 Abs 3 DSGVO auf kostenlose Übermittlung einer Kopie dieser Daten.

2.2 Der Zweck dieses Auskunftsrechts liegt insbesondere darin, dass die betroffene Person Grundlegendes über die Verarbeitung ihrer Daten erfahren kann, insbesondere ob und welche Daten der Verantwortliche über sie verarbeitet und ob dies rechtmäßig geschieht (Haidinger in Knyrim, DatKomm Art 15 DSGVO Rz 1). Nach dem Wortlaut des Art 15 Abs 1 DSGVO hat nur die betroffene Person ein Recht auf Auskunft, welches sie geltend machen muss (Haidinger aaO Art 15 DSGVO Rz 11). Es genügt ein formloser Antrag, der schriftlich, elektronisch und auch mündlich erfolgen kann (Arning in Moos/Schefzig/Arning, Praxishandbuch DSGVO einschließlich BDSG und spezifischer Anwendungsfälle² Kap 6 Rz 245). Zur Durchsetzung dieser datenschutzrechtlichen Ansprüche können sich die Betroffenen jedoch eines Vertreters bedienen (vgl Haidinger aaO Art 15 DSGVO Rz 11/2). In diesem Fall hat jedoch der Verantwortliche im Rahmen der Identitätsfeststellung sowohl die Vollmacht als auch die Identität der betroffenen Person zu prüfen. Gegenüber privaten Verantwortlichen ist die Vorlage eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung zu fordern (Illibauer in Knyrim, DatKomm Art 12 DSGVO Rz 80 mH auf § 8 Abs 1 RAO).

2.3 Der Verantwortliche hat den von einer Datenverarbeitung betroffenen Personen die Ausübung ihrer Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch gemäß Art 12 Abs 2 DSGVO zu erleichtern („Erleichterungsgrundsatz“). Insbesondere dürfen ohne erkennbaren sachlichen Grund keine inhaltlichen oder formalen Hürden bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten „in den Weg gelegt werden“ (Illibauer aaO Art 12 DSGVO Rz 71; Arning aaO Kap 6 Rz 249). Damit ist gemeint, dass keine weiteren Hürden für die Informationserteilung nach Art 13 und 14 DSGVO aufgebaut werden dürfen und Mitteilungen nach Art 15 bis 22 und 34 DSGVO nach den gesetzlichen Voraussetzungen durchgeführt werden müssen (Illibauer aaO). Sofern der Verantwortliche begründete Zweifel an der Identität des Antragstellers hat, ist dieser berechtigt, weitere Informationen über die natürliche Person anzufordern, soweit diese zur Bestätigung der Identität des Betroffenen erforderlich sind (Heckmann/Paschke in Ehmann/Selmayr, Datenschutz-Grundverordnung² Art 12 Rz 51). Es dürfen aber in diesem Zusammenhang nicht zu hohe Anforderungen an die Identifikation gestellt werden (vgl Heckmann/Paschke aaO). Ob „begründete Zweifel“ im Sinn des Art 12 Abs 6 DSGVO vorliegen, hat der Verantwortliche einzelfallbezogen zu entscheiden.

2.4 Wie bereits ausgeführt, bietet Art 12 Abs 6 DSGVO aber keine Grundlage dafür, routinemäßige Identitätsprüfungen bei der Geltendmachung von Betroffenenrechten durchzuführen. Denkbar ist etwa das Vorliegen begründeter Zweifel bei telefonischen Anfragen oder bei elektronischen Anfragen mit Absender-E-Mail-Adressen ohne Klarnamen (Illibauer aaO Art 12 DSGVO Rz 77 f; Jahnel, Kommentar zur Datenschutz-Grundverordnung Art 12 DSGVO Rz 11 f). Art 12 Abs 6 DSGVO sieht jedenfalls kein Schriftformerfordernis für Auskunftsersuchen oder Vollmachten vor. Schriftlichkeit im Sinne einer eigenhändigen Unterschrift bzw „Unterschriftlichkeit“ (vgl RS0017221, RS0078934) wird nicht verlangt. Da kein Schriftformerfordernis im Sinn des § 886 ABGB besteht, bedarf es auch keiner qualifizierten elektronischen Signatur im Sinn des § 4 Abs 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes (vgl RS0126251). Auch für Bevollmächtigungen gibt Art 12 Abs 6 DSGVO kein Schriftformerfordernis vor, sodass mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen für den Bevollmächtigungsvertrag Formfreiheit besteht (vgl Hartlieb/Zollner in Rummel/Lukas/Geroldinger, ABGB4 § 1005 Rz 1; RS0019359). Es bedarf nur eines urkundlichen Nachweises der Bevollmächtigung.

2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass zur Ausübung der Betroffenenrechte die DSGVO keine konkrete Form der Identifizierung vorgibt, ein elektronisches Auskunftsersuchen nicht zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein muss und nichts dagegen spricht, einen Identitätsnachweis auch mit anderen Mitteln zu erbringen. Eine Ausweiskopie ist jedenfalls ein geeigneter Nachweis der Identität eines Auskunftswerbers. Soweit sich aus den Angaben eines Auskunftswerbers bereits ein hoher Grad an Verlässlichkeit hinsichtlich des Identitätsnachweises ergibt, ist von der Anforderung zusätzlicher Informationen Abstand zu nehmen. Nur wenn der Verantwortliche begründete Zweifel hat, die einzelfallbezogen darzulegen sind, kann er weitere Informationen zur Identifizierung des Antragstellers einfordern. Ein Verantwortlicher darf aber nicht generell die Vorlage eines Identitätsnachweises verlangen. Nur wenn begründete Zweifel obwalten, wäre ein begründeter „Verbesserungsauftrag“ des Verantwortlichen rechtens (in diesem Sinn DSB 31.7.2019, DSB-D 123.901/0002-DSB/2019, ecolex 2019/477).

3. Hier steht fest, dass der Klagevertreter mit seinem Auskunftsersuchen vom 18.4.2024 der Beklagten einerseits die vom Kläger (nicht qualifiziert) elektronisch unterfertigte Vollmacht zur Einholung einer DSGVO-Auskunft übermittelt hat und der Beklagten zum Vergleich eine (nach dem Vorbringen der Beklagten „vorgelegte“ [dies wohl ebenfalls mit dem Auskunftsersuchen]; vgl ON 3/S 7) Kopie seines Führerscheins mit Lichtbild zur Verfügung stand. Bei dieser Sachlage konnten für die Beklagte nach Zugang des Aufforderungsschreibens, auch wenn die Vollmacht bloß nicht qualifiziert elektronisch gefertigt war, keine begründeten Zweifel im Sinn des Art 12 Abs 6 DSGVO daran bestehen, dass der Kläger tatsächlich dem einschreitenden Rechtsanwalt Vollmacht erteilt hat. Die vom Erstgericht konstatierten Abweichungen zwischen den beiden Unterschriften wurden von der Beklagten nach Erhalt des Auskunftsersuchens auch gar nicht bemängelt. Die Beklagte teilte lediglich mit, dass die Vollmacht vom Kläger handschriftlich mit Tinte unterzeichnet sein müsse, da sie keine elektronische Unterschrift akzeptieren könne. Welche Zweifel die Beklagte nun konkret im Zusammenhang mit der Vollmacht hatte, wurde aber weder dem Kläger noch dem Klagevertreter dargelegt. Da die Beklagte ihre konkreten Bedenken nicht mitteilte, sondern lediglich pauschal ohne jede weitere Erklärung oder Bezug auf die Schriftbilder auf der Vollmacht und der Führerscheinkopie mitteilte, dass keine elektronischen Vollmachten akzeptiert werden, war es für den Kläger auch nicht ersichtlich, ob berechtigter Weise weitere Nachweise zur Erfüllung des Auskunftsersuchens tatsächlich erforderlich sind. Mangels eines „begründeten Verbesserungsauftrages“ kann sie sich nicht auf die eng auszulegende Bestimmung des § 45 ZPO berufen (so auch OLG Linz 3 R 147/24v, 1 R 139/24b und 6 R 150/24g).

4. Insgesamt folgt daraus, dass die Voraussetzungen für einen Kostenzuspruch an die Beklagte nach § 45 ZPO nicht vorliegen und vielmehr die Beklagte dem Kläger (der sein Klagebegehren nach Erfüllung des Hauptanspruchs bei erster Gelegenheit auf Kosten eingeschränkt hat) die Prozesskosten nach § 41 ZPO zu ersetzen hat. Diese sind in der vom Rekurs angesprochenen Höhe jedenfalls auch gerechtfertigt.

C. Zusammenfassung, Kosten und Zulässigkeitsausspruch:

1. In Stattgebung des Rekurses war daher die angefochtene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass die Beklagte zum Prozesskostenersatz in Höhe von EUR 1.157,72 (darin enthalten EUR 137,12 an USt und EUR 335,-- an Barauslagen [Pauschalgebühr]) zu verpflichten war.

2. Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO iVm § 11 RATG.

3. Die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses folgt aus § 528 Abs 2 Z 3 ZPO.

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