European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0070OB00157.25A.0624.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.115,50 EUR (darin enthalten 2.019,25 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Klägerin war für die Jahre 2020 und 2021 bei der Beklagten betriebshaftpflichtversichert. Während dieses Zeitraums bestand unstrittig auch für die B* (Malaysia) SDN.BHD, ein Unternehmen im Konzernverbund der Klägerin, Versicherungsschutz nach Maßgabe der Polizze.
[2] In der Versicherungspolizze heißt es:
„[...]
4 VERSICHERUNGSSUMME
Die Pauschalversicherungssumme für Personen- und/oder Sachschäden beträgt EUR 15.000.000,-.
Aggregate Limit: 2‑fach
[...]
8 BESONDERE VEREINBARUNGEN
Die besonderen Vereinbarungen gehen den oben genannten Bedingungen voran und ändern diese ab.
[...]
8.8 Erweiterter Versicherungsschutz für das Produkthaftpflichtrisiko
8.8.1 Die besondere Vereinbarung gem. Abschnitt A, Z. 2, Pkt. 4 EHVB ist getroffen.
8.8.2 Die Versicherungssumme beträgt im Rahmen der Pauschalversicherungssumme EUR 8.000.000,-.
[...]“
[3] Dem Versicherungsvertrag liegen die allgemeinen und die ergänzenden allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 1995 und EHVB 1995) zu Grunde. Die EHVB 1995 lauten auszugsweise:
„ Abschnitt A:
Allgemeine Bedingungen für alle Betriebsrisken
[...]
2. Produktehaftpflichtrisiko
Das Produktehaftpflichtrisiko ist nach Maßgabe der AHVB und EHVB sowie insbesondere der nachstehend angeführten Bedingungen wie folgt mitversichert:
1. Begriffsbestimmungen
Das Produktehaftpflichtrisiko ist die Gesamtheit der gesetzlichen Haftungstatbestände für Schäden, die durch Mängel eines Produktes nach Lieferung oder durch Mängel einer geleisteten Arbeit nach Übergabe verursacht werden.
Der Mangel kann insbesondere auf Konzeption, Planung, Herstellung, Bearbeitung, Reparatur, Lagerung, Lieferung (auch Fehllieferung), Gebrauchsanweisung, Werbung oder Beratung zurückzuführen sein.
Als Produkte gelten alle körperlichen Sachen oder Teile von solchen, die als Handelsware in Betracht kommen, samt Zubehör und Verpackung.
Die Lieferung ist die tatsächliche Übergabe des Produktes durch den Versicherten an einen Dritten, ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund. Sie gilt als erfolgt, wenn der Versicherte die tatsächliche Verfügungsgewalt verliert, das heißt die Möglichkeit, einen Einfluß auf das Produkt oder seine Verwendung auszuüben.
Die Übergabe einer geleisteten Arbeit ist deren Fertigstellung und tatsächliche Übernahme durch den Auftraggeber oder einen Berechtigten.
[...]
4. Versicherungsschutz aufgrund besonderer Vereinbarung
4.1 Nur aufgrund besonderer Vereinbarung erstreckt sich der Versicherungsschutz abweichend von Art. 1 AHVB auf gesetzliche Schadenersatzverpflichtungen, die aus Mängeln eines Produktes nach Lieferung oder aus Mängeln einer geleisteten Arbeit nach Übergabe resultieren, soweit es sich handelt um
4.1.1 Schäden Dritter infolge Mangelhaftigkeit von Sachen, die erst durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung von durch den Versicherungsnehmer gelieferten Produkten mit anderen Produkten entstehen, [...]
4.2 Besondere Regelungen für Fälle des Pkt. 4.1
4.2.1 Versicherungsfall ist abweichend von Art. 1 Pkt. 1. AHVB die Lieferung eines mangelhaften Produktes bzw. die Übergabe mangelhaft geleisteter Arbeit (in der Folge kurz 'Lieferung' genannt).
[...]
4.2.4 Serienschaden
Abweichend von Art. 1 Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen Ursachen Schäden auslösen, soferne zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
[...]“
[4] Die B* (Malaysia) SDN.BHD produziert Mundstückbelagspapiere für Zigaretten.
[5] Im März 2014 stellte die Deutsche B* GmbH & Co KG zu Testzwecken eine Farbmischung mit dem Süßstoff „Saccharin“ her. Diese wurde in sechs Fässer zu je 60 Kilogramm gefüllt, die Fässer mit „11/02 white ink“ beschriftet und nach Malaysia transportiert. Die B* (Malaysia) SDN.BHD verbrauchte bei Testversuchen zwei der Fässer, die übrigen vier Fässer wurden gelagert.
[6] Im Rahmen einer Inventur im Oktober 2020 fanden Mitarbeiter die vier gelagerten Fässer vor und bei B* (Malaysia) SDN.BHD wurde beschlossen, diese Fässer aufzubrauchen. Man dachte, in den Fässern sei, entsprechend der Beschriftung „11/02 white ink“, ungesüßte weiße Rohfarbe enthalten. Es war nicht mehr bekannt, dass es sich dabei um mit Saccharin versetzte, nur zu Testzwecken aus Deutschland importierte Farbe handelte.
[7] Am 5. 11. 2020 und 9. 11. 2020 holte ein Mitarbeiter der B* (Malaysia) SDN.BHD, entsprechend seinem Mischauftrag, die jeweiligen Komponenten aus dem Lager, wobei ihm, gemäß der Anordnung des Abteilungsleiters auch jeweils ein 60 kg Fass „11/02 white ink“ ausgehändigt wurde. Am 6. 11. 2020 erhielt ein anderer Mitarbeiter bei zwei Produktionsvorgängen ebenso die Anordnung jeweils ein 60 kg Fass „11/02 white ink“ zu verwenden. Die beiden Mitarbeiter mischten daher in jedem der vier Produktionsvorgänge 60 kg mit Saccharin versetztes „11/02 white ink“ in einen 750 kg Farbansatz. Nach den einzelnen Produktionsvorgängen füllten sie die mit Saccharin kontaminierten Farbansätze jeweils in einen einzigen 4.000–5.000 Liter‑Vorratstank. Produktionsmitarbeiter entnahmen in der Folge den mit Saccharin kontaminierten Farbansatz aus dem 4.000–5.000 Liter Tank und verwendeten ihn für die Bedruckung der Mundstückbelagspapiere. Zwischen den kontaminierten Chargen gab es auch solche, die keine nachweisbare Saccharin-Kontaminierung aufwiesen.
[8] Die mit Saccharin kontaminierten Mundstückbelagspapiere wurden von 26. 11. 2020 bis 1. 2. 2021 unter anderem an zwei große Tabakunternehmen ausgeliefert. Nach entsprechenden Beschwerden über den süßlichen Geschmack der mit dem Mundstückbelagspapier produzierten Zigaretten, schloss die Klägerin mit diesen Kunden Vergleiche und zahlte als Entschädigung für die vertragswidrig gelieferten Mundstückbelagspapiere insgesamt 14.454.604 USD.
[9] Die Beklagte erbrachte bereits Leistungen bis zum vereinbarten Sublimit.
[10] Die Klägerin begehrt die Zahlung weiterer 6.728.696 EUR sA an Versicherungsleistung. Es liege kein Serienschaden vor, weil die mangelhaften Lieferungen vier unabhängig voneinander hergestellten Farbansätzen geschuldet seien. Die entstandenen Schäden würden daher auf vier eigenständigen Ursachen beruhen. Es sei möglich, die mangelhaften Lieferungen auf Grundlage von Verbrauchsberechnungen je einem der vier kontaminierten Farbansätze zuzuordnen. Weder liege Ursachenidentität vor, noch bestünde zwischen allenfalls gleichartigen Ursachen ein technischer Zusammenhang. Eine derart weite Anwendung der Serienschadenklausel wie sie die Beklagte vornehmen wolle, würde den Versicherungsschutz massiv einschränken und zur Nichtigkeit der Klausel nach § 879 Abs 3 ABGB führen. Die Klausel sei auch intransparent und damit unwirksam im Sinn von § 864a ABGB, weil sie jedenfalls nachteilig sei und die Klägerin mit ihr nicht zu rechnen brauchte.
[11] Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage und wandte – soweit im Revisionsverfahren relevant – ein, es bestehe keine über die Versicherungssumme von 8.000.000 EUR hinausgehende Deckungspflicht, weil ein Serienschaden im Sinn von Abschnitt A, Ziffer 2, Pkt 4.2.4 EHVB 1995 vorliege, sodass die Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung stehe. Die Ursache für den eingetretenen Schaden liege im selben Qualitätsmangel der ausgelieferten Produkte. Auch die Ursache für die Mangelhaftigkeit der Produkte sei dieselbe, nämlich die unrichtige Beschriftung der Fässer und der Irrtum über die Art des darin gelagerten Farbansatzes. Aufgrund dieser Umstände seien jedenfalls gleichartige Ursachen, die in einem technischen Zusammenhang stehen, anzunehmen. Die Serienschadenklausel sei weder überraschend noch gröblich benachteiligend.
[12] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
[13] Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung nicht Folge. Da in vier Vorgängen jeweils ein Fass gesüßter Farbansatz verwendet worden sei, liege nicht dieselbe Schadensursache vor. Durch die gemeinsame Bevorratung in einem Tank und der Entnahme für die Bedruckung mehrerer Chargen Mundstückbelagspapier stünden jedoch die gleichartigen Ursachen in einem technischen Zusammenhang. Serienschadenklauseln seien branchenüblich und daher nicht objektiv ungewöhnlich. Da zwischen den gleichartigen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang gefordert werde, sei die Klausel auch nicht gröblich benachteiligend.
[14] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Voraussetzung des „technischen Zusammenhangs“ in einer erweiterten Ursachenklausel fehle.
[15] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Klagestattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[16] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung die Revision der Klägerin zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[17] Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.
[18] 1. Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) sind nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 f ABGB) auszulegen, und zwar orientiert am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers und stets unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks einer Bestimmung (RS0050063 [T71]; RS0112256 [T10]; RS0017960). Die Klauseln sind, wenn sie nicht Gegenstand und Ergebnis von Vertragsverhandlungen waren, objektiv unter Beschränkung auf den Wortlaut auszulegen; dabei ist der einem objektiven Betrachter erkennbare Zweck einer Bestimmung zu berücksichtigen (RS0008901 [insb T5, T7, T87]). Unklarheiten gehen zu Lasten der Partei, von der die Formulare stammen, das heißt im Regelfall zu Lasten des Versicherers (RS0050063 [T3]).
Serienschadenklausel:
[19] 2.1 Nach Abschnitt A, Z 2, 4.2.4 EHVB 1995 gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen Ursachen Schäden auslösen, sofern zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
[20] Zweck dieser Serienschadenklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln, und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen (7 Ob 130/21z zu Art 1.1.2. AHVB 2004; vgl RS0133573). Sie führt beim Versicherungsnehmer zu einer Schmälerung des Versicherungsschutzes und beim Versicherer trotz mehrerer Verstöße zu einer Begrenzung seiner Eintrittspflicht auf den Höchstbetrag. Sie beschränkt damit als Risikobegrenzungsklausel die Leistungspflicht des Versicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers (vgl 7 Ob 20/24b mwN).
[21] Die Serienschadenklausel der Produkthaftpflichtversicherung unterscheidet sich von der allgemeinen Serienschadenklausel des Art 1.2 AHVB 1995 dadurch, dass sie von der „Lieferung“ als Versicherungsfall ausgeht, somit also mehrere Lieferungen zu einem Versicherungsfall zusammenzieht. Das hängt damit zusammen, dass im Rahmen der erweiterten Produkthaftungsdeckung die „Lieferung“ und nicht das „Schadenereignis“ den Versicherungsfall darstellt (vgl Fenyves, Die rechtliche Behandlung von Serienschäden in der Haftpflichtversicherung [1988] 42).
a) keine Warenklausel:
[22] 2.2 Die hier zu beurteilende Serienschadenklausel stellt einerseits auf dieselbe Schadensursache („reine bzw einfache Ursachenklausel“) oder andererseits auf mehrere gleichartige Schadensursachen, die zusätzlich in einem rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Zusammenhang stehen („gemischte bzw erweiterte Ursachenklausel“), ab (vgl 7 Ob 20/22z).
[23] Sie setzt damit an der Ursache an, aus der letztlich mehrere Schadenereignisse entstanden sind. Sie geht also an den Beginn der Kausalkette (auf das „Kausalereignis“ bzw den „Verstoß“) zurück. Davon zu unterscheiden ist die sogenannte „Warenklausel“, die an einem Zwischenglied der Kausalkette, nämlich dem Inverkehrsetzen (gleicher) mangelhafter Waren ansetzt (vgl Fenyves, Die rechtliche Behandlung von Serienschäden in der Haftpflichtversicherung [1988] 6 f).
[24] Da die gegenständliche Serienschadenklausel im Unterschied zu älteren österreichischen Bedingungen (AHVB 1963; vgl dazu Fenyves, Die rechtliche Behandlung von Serienschäden in der Haftpflichtversicherung [1988] 28) und zur deutschen Bedingungslage (vgl Ziff 8.3 ProdHM bzw Ziff 6.3 AHB) nicht auf die Lieferung der gleichen mangelhaften Ware Bezug nimmt und damit keine solche „Warenklausel“ formuliert, reicht das Vorliegen gleich(artig)er Mängel in mehreren Lieferungen für eine Beurteilung als Serienschaden nicht aus, vielmehr kommt es auf deren Ursache(n) an.
b) Vorliegen „derselben“ oder „gleichartiger“ Ursachen:
[25] 3. Für den Begriff der Ursache wird adäquate Kausalität bzw Zurechnung gefordert; gemeint ist das Kausalereignis oder der Verstoß, auf dem mehrere Schadenereignisse adäquat kausal beruhen. Adäquate Ursachen sind im Wesentlichen solche, die den zu beurteilenden Schaden „nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge“ auszulösen vermögen. Dabei muss die „Ursache“ nicht zwingend zum Tatbestand auf dem die Haftung des Versicherungsnehmers gründet gehören, sondern kann diesem auch vorgelagert sein (vgl Wandt, Gedanken zur Serienschadenklausel Ziff. 6.3 AHB 2008 in FS Fenyves, 781 [786 ff] mwN; Krejci, Rechtsfragen zur 2000‑Untauglichkeit von Computersystemen, VR 1999, 193 [208]).
[26] 3.1 Dieselbe Ursache im Sinn der einfachen Ursachenklausel (Abschnitt A, Z 2, 4.2.4 erster Satz EHVB 1995) setzt Ursachenidentität voraus. Das Vorliegen einer gleichen oder gleichartigen Ursache genügt also in diesem Fall nicht. Ursachenidentität liegt nur bei einer bloßen Multiplikation der Ursache ohne einen selbständigen Umsetzungsvorgang vor (7 Ob 20/22z mwN). Kommt es also zu weiteren selbständigen (zeitliche verschiedenen) Umsetzungsvorgängen, beruhen die Verstöße nicht mehr auf „derselben“ Ursache (7 Ob 20/24b [Rz 24 f] mwN; vgl auch Fenyves, Die „Serienschadensklausel“ der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, VR 2015, 31 [35]; Wilhelmer, Berufshaftpflichtversicherung [2022] Rz 2108 ff; BGH IV ZR 617/68).
[27] 3.2 Im vorliegenden Fall beruhen die durch die Produktmängel verursachten Schäden adäquat kausal darauf, dass in Folge eines einheitlichen Irrtums vier Fässer des ungeeigneten, saccharinhaltigen Farbansatzes beigemengt, in den Vorratstank gefüllt und dann zum Drucken verwendet wurden. Im Unterschied zur Entscheidung 7 Ob 245/09v steht fest, dass aufgrund mehrerer inhaltsgleicher Anordnungen an zwei Arbeiter an verschiedenen Tagen in vier Produktionsvorgängen die kontaminierte Rohfarbe beigemischt wurde. Insofern ist von mehreren Umsetzungsvorgängen auszugehen.
[28] Allerdings hatten alle vier Fässer aus demselben Grund die gleiche falsche Beschriftung. Die Mitarbeiter unterlagen hinsichtlich aller Fässer dem gleichen Irrtum. Zudem wurde der fertige Farbansatz in denselben Sammeltank gefüllt und untrennbar vermengt sowie von dort zum Bedrucken der letztlich mangelhaften Mundstückbelagspapiere verwendet.
[29] Damit handelt es sich jedenfalls um „gleichartige Ursachen“ im Sinn der „erweiterten Ursachenklausel“ nach Abschnitt A, Z 2, 4.2.4 zweiter Satz EHVB 1995. Dies wird auch von der Revision nicht substanziiert in Zweifel gezogen.
c) Zum „technischen Zusammenhang“:
[30] 4.1 Bei „gemischten Ursachenklauseln“ sind zwei Regelungsebenen zu unterscheiden, einerseits müssen durch mehrere Lieferungen ausgelöste Schäden auf gleichartigen Ursachen basieren, diese Ursachen müssen sodann in einem rechtlichen, tatsächlichen, zeitlichen oder technischen Zusammenhang stehen (vgl Wilhelmer, Berufshaftpflichtversicherung [2022] Rz 2122). Der rechtliche, technische oder wirtschaftliche Zusammenhang muss sich auf die (gleichartigen) „Ursachen“ beziehen (vgl 7 Ob 20/22z).
[31] Der Fachsenat hat im Zusammenhang mit einer Serienschadenklausel bereits ausgesprochen, dass sich das Vorliegen eines rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhangs nur kasuistisch erfassen lässt und sich somit einer generalisierenden Betrachtung entzieht. Die Beurteilung ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig (7 Ob 17/21g).
[32] 4.2 In der Produkthaftpflichtversicherung hat der Zusammenhang zwischen den Ursachen aus der Sphäre des Produzenten zu kommen. Der Begriff des „technischen Zusammenhangs“ repräsentiert dabei das typische Serienrisiko (vgl Fenyves, Die Serienschadenklausel der AHVB 1986, VR 1986, 57 [68 f]). Während Ursachen per se nicht in einem „rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang“ miteinander stehen können (vgl 7 Ob 20/22z [Rz 40] mwN), kann ein „technischer Zusammenhang“ losgelöst von den am Schadenereignis beteiligten Personen beurteilt werden. Der Begriff des technischen Zusammenhangs ist wohl am ehesten mit dem von der Ursachenklausel der (deutschen) PHB (Ziff 8 PHB 1987) geforderten „inneren Zusammenhang“ vergleichbar, gehört also einer anderen Kategorie von „juristischer Klammer“ an als der „rechtliche oder wirtschaftliche“ Zusammenhang (Fenyves, Die rechtliche Behandlung von Serienschäden in der Haftpflichtversicherung [1988] 40).
[33] 4.3 Gleichartige Ursachen stehen dann in einem inneren Zusammenhang, wenn sie sich entweder gegenseitig bedingen, oder eine gemeinsame unterliegende Ursache bzw eine gemeinsame Erklärung besteht. Dieses Kriterium ist beispielsweise erfüllt, wenn zwei verschiedene Arbeiter aufgrund derselben Arbeitsanweisung in einem bestimmten Produktionsschritt die gleichen falschen Materialien verwenden (Brenner in Veith/Gräfe/Lange/Rogler, Der Versicherungsprozess5 § 16 Rn 192; Fenyves, Die rechtliche Behandlung von Serienschäden in der Haftpflichtversicherung [1988] 12 f). Hingegen fehlt der innere Zusammenhang insbesondere, wenn die Gleichartigkeit der mehreren Ursachen allein auf Zufall beruht, etwa wenn der gleiche Fehler zufällig an unterschiedlichen Erzeugnissen des Versicherungsnehmers von verschiedenen Mitarbeitern gesetzt oder bei der Ausgangskontrolle übersehen wird (Stempfel in Höra/Schubach, MAH Versicherungsrecht5 § 15 Rn 453; Schneider in Beckmann/Matusche‑Beckmann, VersR-HdB4 § 33 Rn 92; Kettler in Langheid/Wandt, MüKo VVG3 Kap 41 Produkthaftpflichtversicherung Rn 359).
[34] 4.4 Die Beurteilung, ob ein „technischer Zusammenhang“ vorliegt, kann sich am Begriff des „inneren Zusammenhangs“ orientieren. Sie ist einer generalisierenden Betrachtung nicht zugänglich und kann nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls erfolgen.
[35] Hier sind die einzelnen Umsetzungshandlungen – also das mehrfache Beimengen der gesüßten Farbansätze auf Anordnung des Vorgesetzten – nicht ohne die gemeinsam zugrunde liegende Vorgeschichte denkbar. Der Versuch im Jahr 2014 gesüßte Farbe zu verwenden, die Beschriftung und Lagerung der übrig gebliebenen Fässer und der daraus resultierende Irrtum, es handle sich um ungesüßte weiße Farbe, lagen dem einheitlichen Beschluss zugrunde, diese Farbe bei der Produktion ungesüßter Mundstückbelagspapiere aufzubrauchen. Dieser Entschluss wurde durch inhaltsgleiche Arbeitsanweisungen beim exakt gleichen Produktionsschritt mit der in gleicher Weise mangelhaften Rohfarbe in engem zeitlichen Zusammenhang umgesetzt. Hinzu kommt, dass die kontaminierten Farbansätze im Produktionsprozess alle in denselben Vorratstank gefüllt wurden, aus dem die mangelhafte Farbe für das Bedrucken der Mundstückbelagspapiere schließlich entnommen wurde.
[36] Die Vorgeschichte und der auf einem Irrtum beruhende Entschluss, die gelagerten Fässer mit der gesüßten Farbe in der Produktion ungesüßter Mundstückbelagspapiere zu verwenden, sind damit gemeinsame Bedingung für die darauf folgenden Umsetzungshandlungen, welche schließlich die Schäden verursacht haben. Die Gleichartigkeit der Schadensursachen beruht hier nicht auf Zufall.
[37] Die gleichartigen Schadensursachen stehen damit auch in technischem Zusammenhang im Sinn der zu beurteilenden Serienschadenklausel.
[38] 4.5 Entgegen der Ansicht der Revision ist die Frage, welche Rohmaterialien für den Produktionsvorgang verwendet werden, dem Bereich der Technik zuzuordnen. Schließlich geht es darum, dass nach den Erkenntnissen der Naturwissenschaft für die Herstellung eines mangelfreien Endprodukts geeignete Ausgangsstoffe eingesetzt werden. Dass auch vor dem „eigentlichen“ Produktionsprozess liegende Umstände relevant sind, zeigt sich daran, dass nach Abschnitt A, Z 2, 1. EHVB 1995 auch Fehler in der Konzeption und der Planung den schadensbegründenden Mangel auslösen können.
Geltungskontrolle:
[39] 5.1 Nach der Rechtsprechung erfüllt eine Klausel den Tatbestand des § 864a ABGB, wenn sie von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht, er also nach den Umständen vernünftigerweise nicht mit ihr zu rechnen braucht. Der Klausel muss ein Überrumpelungseffekt innewohnen (RS0014646 [T1]). Dabei kommt es nicht allein auf den Inhalt der Klausel an. Diesem kommt vielmehr im Zusammenhang mit der Stellung im Gesamtgefüge des Vertragstextes Bedeutung zu, weil sich das Ungewöhnliche einer Vertragsbestimmung insbesondere aus der Art ihrer Einordnung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt (RS0014659 [T2]; RS0014646 [T4, T17, T23]). Entscheidend ist, ob die Klausel beim jeweiligen Geschäftstyp unüblich ist und ob sie den redlichen Verkehrsgewohnheiten entspricht (RS0105643 [T3]; RS0014627 [T3]). Gegen die für die Art des Rechtsgeschäfts typischen Vertragsbestimmungen kann auch ein unerfahrener Vertragspartner nicht ins Treffen führen, er sei von ihnen überrascht worden (RS0014610). Die Ungewöhnlichkeit ist objektiv zu verstehen. Die Subsumtion hat sich an der Verkehrsüblichkeit beim betreffenden Geschäftstyp zu orientieren. Ein Abstellen auf die subjektive Erkennbarkeit gerade für den anderen Teil ist daher ausgeschlossen (RS0014627).
[40] 5.2 Nach der herrschenden Meinung sind Serienschadenklauseln seit langer Zeit branchenüblich und grundsätzlich nicht ungewöhnlich (vgl Reisinger in Fenyves/Perner/Riedler, VersVG5 § 149 Rz 39; Perner, Privatversicherungsrecht2 Rz 7.79; Fenyves, VR 2015, 31 [37]). Dieser Ansicht hat sich auch der Oberste Gerichtshof angeschlossen (7 Ob 70/14s mwN).
[41] Die Ausführungen der Revision bieten keinen Anlass davon abzugehen. Insbesondere machen sie weder geltend, dass die hier zu beurteilende Serienschadenklausel im Gesamtgefüge der AGB versteckt wäre, noch zeigen sie auf, dass die Klausel – obwohl branchenüblich – der redlichen Verkehrssitte widersprechen würde.
Inhaltskontrolle:
a) Grundsätze:
[42] 6.1 Eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beidseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls einen Teil gröblich benachteiligt (§ 879 Abs 3 ABGB). Die Bestimmung geht von einem sehr engen Begriff der „Hauptleistung“ aus. Für Versicherungsverträge gibt es einen Kernbereich der Leistungsbeschreibung, der kontrollfrei ist. Kontrollfrei in Allgemeinen Versicherungsbedingungen ist jedenfalls die Festlegung der Versicherungsart und die Prämienhöhe. Im Übrigen ist die Leistungsbeschreibung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Inhaltskontrolle zugänglich, ohne dass es darauf ankäme, ob es sich um die Stufe der primären Umschreibung der versicherten Gefahr oder um Risikoausschlüsse handelt (vgl RS0128209). Es unterliegt daher auch eine Serienschadenklausel der Inhaltskontrolle (7 Ob 70/14s mwN).
[43] 6.2 Das durch § 879 Abs 3 geschaffene bewegliche System berücksichtigt einerseits die objektive Äquivalenzstörung und andererseits die „verdünnte Willensfreiheit“ (RS0016914). Die Beurteilung, ob eine Klausel den Vertragspartner gröblich benachteiligt, orientiert sich am dispositiven Recht, das als Leitbild eines ausgewogenen und gerechten Interessenausgleichs für den Durchschnittsfall gilt (RS0014676 [T7, T13, T43]). Liegt kein dispositives Recht vor, kommt es auf das Vorliegen einer übermäßigen, leicht erkennbaren Äquivalenzstörung an, die nicht durch die besonderen Umstände des Falls gerechtfertigt ist (7 Ob 169/24i mwN). Im Versicherungsvertragsrecht sind der Kontrollmaßstab für die Leistungsbeschreibung außerhalb des Kernbereichs die berechtigten Deckungserwartungen des Versicherungsnehmers. Gröbliche Benachteiligung im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB liegt nicht nur dann vor, wenn der Vertragszweck geradezu vereitelt oder ausgehöhlt wird, sondern bereits dann, wenn die zu prüfende Klausel eine wesentliche Einschränkung gegenüber dem Standard bringt, den der Versicherungsnehmer von einer Versicherung dieser Art erwarten kann (RS0128209 [insb T2]).
b) Zur Serienschadenklausel:
[44] 6.3 In der Entscheidung 7 Ob 70/14s hat der Oberste Gerichtshof zur Serienschadenklausel der AVBV 1951 ausgesprochen, dass die Regelung, wonach die Versicherungssumme nur einmal bezahlt wird, jedenfalls dann nicht gröblich benachteiligend ist, wenn sie sich auf einen Geschäftsfall mit einem Dauerverstoß gegenüber einem geschädigten Dritten mit einem Schaden bezieht.
[45] 6.4 In der Lehre wird die Frage der AGB‑rechtlichen Zulässigkeit von Serienschadenklauseln in Form der gemischten Ursachenklausel nicht einheitlich beantwortet:
[46] 6.5 Von den kritischen Stimmen wird ins Treffen geführt, die Klausel weiche insofern vom dispositiven Recht ab, als § 149 VersVG davon ausgehe, dass der Versicherer für jeden einzelnen Versicherungsfall seine volle Leistung zu erbringen habe (Fenyves, VR 2015, 31 [38]; vgl auch zu § 100 dVVG: Lücke in Prölss/Martin 32 AHB Abs 6 Ziff 6 Rn 15). Zum Schutz des Versicherers reiche die Summenbegrenzungsklausel aus (Lücke in Prölss/Martin 32 AHB Abs 6 Ziff 6 Rn 15). Die Einbeziehung von auf lediglich gleichen Ursachen beruhenden Schäden erscheine trotz des Erfordernisses eines inneren Zusammenhangs bedenklich und dürfte in Kombination mit der Kontraktion der einzelnen Schäden zu einem Versicherungsfall als unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne von § 307 BGB anzusehen sein (Schneider in Beckmann/Matusche‑Beckmann, VersR‑HdB4 § 30 Rn 145). Besonders in der Pflichthaftpflichtversicherung, in welcher der Schutz der Ansprüche des Geschädigten einen besonders hohen Stellenwert habe, dürfe die versicherungsrechtliche Deckung nicht in einer unbilligen Weise eingeschränkt werden (Hörlsberger in Schauer, VersVG § 149 Rz 29).
[47] Der Versicherer dürfe den Begriff der Serie daher jedenfalls nicht willkürlich festsetzen, sondern müsse diesen anhand objektivierbarer, sachlich begründeter Kriterien definieren, die an einem „inneren Zusammenhang“ zwischen den Verstößen und den verursachten Schäden ansetzen. Es sei eine zeitliche und vor allem enge sachliche Verknüpfung von gemeinsamer Fehlerquelle, den Verstößen und dem Eintritt der Schäden zu fordern (BGH IV ZR 184/89). Die Kriterien müssten so beschaffen sein, dass die mehreren Versicherungsfälle auch aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers als einheitliches Geschehen anzusehen seien (Fenyves, VR 2015, 31 [39]; vgl auch RS0111811 [T5] zur Serienschadenklausel der ARB).
[48] 6.6 Auf der anderen Seite könne jedoch den Versicherern ein berechtigtes Interesse an der Einschränkung ihrer Leistungspflicht durch die Serienschadenklausel nicht abgesprochen werden (Fenyves, VR 2015, 31 [39]; Wandt in FSFenyves 795; Armbrüster, AGB‑rechtliche Kontrolle von Serienschadenklauseln, r+s 2024, 293 [302]). Diese wirke unsorgfältiger Arbeit entgegen und helfe so Haftpflichtfälle zu vermeiden (BGH IV ZR 184/89). Sie zwinge den Versicherungsnehmer um ausreichenden Versicherungsschutz zu haben, die Versicherungssumme pro Versicherungsfall in einer Höhe zu vereinbaren, die dem Schadenspotenzial der einzelnen Ursache auch für mehrere ansonsten selbständige Versicherungsfälle entspricht, was grundsätzlich sachgerecht und zumutbar erscheine (Wandt in FSFenyves 795; Armbrüster, r+s 2024, 302). Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, dass der Versicherer den Deckungsumfang durch Vereinbarung eines Limits für sämtliche Versicherungsfälle eines Jahres begrenzen kann (aggregate limit); dabei handle es sich um ein aliud, dass nicht nur anstelle, sondern neben der Serienschadenklausel seine Berechtigung habe (Armbrüster, r+s 2024, 302; Wandt in FSFenyves 795, FN 60 mwN). Zudem könne sich die Serienschadenklausel für den Versicherungsnehmer vorteilhaft auswirken, wenn mehrere kleine Schadenssummen addiert würden und der Selbstbehalt nur einmal abgezogen werde (Wilhelmer, Berufshaftpflichtversicherung [2022] Rz 2255). Ein Abweichen der Serienschadenklausel vom dispositiven Recht sei insofern zu hinterfragen, als § 100 dVVG (ebenso wie § 149 öVersVG, vgl Figl/Meyer, Serienschadenklauseln in der Pflichthaftpflichtversicherung und deren Auswirkungen auf Exzedentenversicherer, ecolex 2024/419 mwN) keine Definition des Versicherungsfalls aufstelle und der Versicherer den Schutz demnach auch generell nach der Kausalereignistheorie konzipieren könnte (Armbrüster, r+s 2024, 300; Wandt in FSFenyves 391).
[49] Aufgrund der Vielfältigkeit der Lebenssachverhalte könnten aus „derselben Ursache“ schnell auch „gleiche Ursachen mit innerem Zusammenhang“ werden, ohne dass sich die betreffenden Sachverhalte wertungsmäßig unterscheiden würden (Wandt in FSFenyves 801). Die Einbeziehung gleicher Ursachen werde durch das hinzutretende Erfordernis eines „inneren Zusammenhangs“ begrenzt, womit die Reichweite der Serienschadenklausel in sachgerechter Weise eingeschränkt werde (Armbrüster, r+s 2024, 303; vgl Wandt in FSFenyves 801; Büsken in Langheid/Wandt MüKo VVG3 Kap 34 Rn 129). Die Verklammerungselemente des rechtlichen, wirtschaftlichen, zeitlichen bzw technischen Zusammenhangs seien inhaltlich bestimmbar und würden zu einem sachgerechten Interessenausgleich führen, sodass von der AGB‑rechtlichen Zulässigkeit der gemischten Ursachenklausel auszugehen sei (Wilhelmer, Berufshaftpflichtversicherung [2022] Rz 2220 ff).
c) Beurteilung durch den Senat:
[50] 6.7 Bei der konkreten Beurteilung ist zunächst zu berücksichtigen, dass beide Vertragspartner Unternehmer sind, was zwar der Beurteilung als gröblich benachteiligend nicht entgegensteht, allenfalls jedoch für eine solche Beurteilung im Einzelfall eine besonders gravierende Ungleichgewichtslage in den durch den Vertrag festgelegten Rechtspositionen erfordert (vgl RS0119324).
[51] Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Klägerin um eine Aktiengesellschaft. Mit dem Versicherungsvertrag, dessen Polizze zahlreiche besondere Bedingungen und besondere Vereinbarungen enthält, sind mehr als zehn Unternehmen in unterschiedlichen Staaten mitversichert. Tatsachen, die auf eine „verdünnte Willensfreiheit“ schließen lassen würden, hat die Klägerin auch nicht vorgebracht (vgl RS0016447 [T3]).
[52] 6.8 Die Serienschadenklausel nach Abschnitt A, Z 2, 4.2.4 EHVB 1995 betrifft ausschließlich die Produkthaftpflichtversicherung, in der grundsätzlich jede Lieferung ein eigenständiger Versicherungsfall ist. Gerade die industrielle Fertigung birgt jedoch ein großes Schadenspotenzial, weil bereits ein sehr kurzfristiges Fehlverhalten aufgrund der Verteilung der Produkte zu enormen Schäden führen kann. Die Gefahr liegt in der Breitenwirkung der Schäden, die durch industrielle Produktion entstehen können (Fenyves, VR 1986, 61; Hartjes/Janker/Reisinger, Die Haftpflichtversicherung [2017] 134). Insbesondere in der Produkthaftpflichtversicherung ist daher ein berechtigtes Interesse des Versicherers anzuerkennen, nicht für jede von einem Produktmangel betroffene Lieferung jeweils die volle vereinbarte Versicherungssumme zur Verfügung stellen zu müssen.
[53] Es handelt sich auch nicht um eine Pflichtversicherung, bei der die Serienschadenklausel als besonders problematisch erachtet wird .
[54] Dass das vereinbarte aggregate limit allein keine gleichartige Risikobegrenzung bewirkt, zeigt auch der vorliegende Fall. Würde man die Lieferungen als eigenständige Versicherungsfälle beurteilen, lägen diese sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021. Aufgrund des aggregate limits würde daher insgesamt die vierfache Versicherungssumme (zweifach für 2020 und zweifach für 2021) zur Verfügung stehen. Die Serienschadenklausel bewirkt in diesem Fall, dass eine Kumulation von aggregate limits vermieden wird (vgl Fenyves, Die rechtliche Behandlung von Serienschäden in der Haftpflichtversicherung [1988] 14).
[55] 6.9 Der nach der Serienschadenklausel zwischen gleichartigen Ursachen zusätzlich erforderliche „technische Zusammenhang“ im Sinn eines inneren Zusammenhangs begrenzt die Reichweite der Klausel in sachgerechter Weise, wobei damit eine enge zeitliche und sachliche Verknüpfung von gleichartigen Ursachen und Eintritt der Schäden sichergestellt wird.
[56] Die auch hier vorgenommene restriktive Auslegung stellt sicher, dass berechtigte Erwartungen an den Umfang des Versicherungsschutzes nicht enttäuscht werden, weil die zusammengezogenen Versicherungsfälle auch aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers als zusammengehöriges, einheitliches Geschehen anzusehen sind (vgl Wandt in FSFenyves 801). Gerade bei der Produkthaftpflicht ist der innere Zusammenhang zwischen gleichen Ursachen in der Regel greifbar. Gleichartige Ursachen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, führen regelmäßig auch in einem überschaubar begrenzten Zeitraum zu Schäden (vgl Wandt in FSFenyves 798 f).
[57] 6.10 Im Ergebnis ist daher die Serienschadenklausel des Abschnitt A, Z 2, 4.2.4 EHVB 1995, soweit sie sich auf gleichartige, in einem technischen Zusammenhang stehende Ursachen bezieht, in einer zwischen den Unternehmern vereinbarten Produkthaftpflichtversicherung nicht gröblich benachteiligend im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.
[58] 7. Vertriebs- und aufsichtsrechtliche Fragen stellen sich hier nicht, sodass auf die in der Revision erstmals angesprochenen Art 17 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb sowie § 128 VAG nicht einzugehen ist. Damit bedarf es auch des von der Klägerin angeregten Vorabentscheidungsersuchens nicht.
[59] 8. Die von der Revision begehrten zusätzlichen Feststellungen sind für eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht erforderlich, sodass keine sekundären Feststellungsmängel vorliegen.
[60] 9. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
[61] 10. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
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