OGH 7Ob20/24b

OGH7Ob20/24b17.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S* Vermögensverwaltungsgesellschaft m.b.H, *, vertreten durch die Schuppich Sporn & Winischhofer Rechtsanwälte GmbH in Wien, und deren Nebenintervenientin G* AG, *, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei H* AG, *, vertreten durch Frieders Tassul & Partner Rechtsanwälte (OG) in Wien, wegen 536.807,90 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichtvom 23. Oktober 2023, GZ 3 R 126/23f‑28, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 18. April 2023, GZ 55 Cg 12/23k‑20, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00020.24B.0417.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Versicherungsvertragsrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei und der Nebenintervenientin die mit jeweils 3.756,48 EUR (darin enthalten 626,08 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Die Klägerin war bis 2022 eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie verfügte zum relevanten Zeitpunkt über eine Berufshaftpflichtversicherung bei der Nebenintervenientin mit einer Versicherungssumme von 250.000 EUR pro Versicherungsfall (in der Folge auch Grundversicherung).

[2] Dem Versicherungsvertrag mit der Nebenintervenientin lagen unter anderem die Allgemeinen Bedingungen für die Berufshaftpflichtversicherung für die Sektoren Immobilien, Recht, Versicherung, Wirtschaft (ABHV 2000 idF 2009) zu Grunde, die auszugsweise lauten:

Artikel 2

VERSICHERUNGSFALL

1. Definition

Versicherungsfall ist der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), welcher aus dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Art. 3, Pkt. 1.) erwachsen oder erwachsen könnten.

2. Serienschaden

Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen

2.1 eines Verstoßes;

2.2 mehrerer auf derselben Ursache beruhende Verstöße;

2.3 eines aus mehreren Verstößen erfließenden einheitlichen Schadens;

2.4 mehrerer auf gleichartigen Ursachen beruhende Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein zeitlicher, rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

[...]“

[3] Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder schloss für ihre Mitglieder bei der Beklagten eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (in der Folge Exzedenten-Haftpflichtversicherung) ab. Die Klägerin war als Kammermitglied versicherte Person mit einer Versicherungssumme von maximal 2,180.185 EUR. Die Vertragsgrundlagen für die Exzedenten-Haftpflichtversicherung lauten auszugsweise:

Abschnitt I) Allgemeiner Teil

[...]

4. Versichertes Risiko/Versicherungsschutz:

Excedentenhaftpflichtversicherung, welche die Kammer der Wirtschaftstreuhänder für Ihre Mitglieder für den Fall abschließt, dass bei einem Schaden die Leistung der von dem betreffenden Mitglied individuell abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung nicht ausreicht – gleichgültig ob nur die gesetzlich vorgesehene oder eine höhere Summe im Rahmen des individuellen Vertrages vereinbart ist.

Die in den individuellen Versicherungsverträgen vorgesehenen Versicherungssummen wirken daher wie ein Selbstbehalt zu dem vorliegenden Excedenten-Versicherungsvertrag.

[...]

Abschnitt II) Haftpflichtversicherung

[...]

2. Versicherungsfall:

2.1. Versicherungsfall ist der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), den ein Mitglied der Kammer der Wirtschaftstreuhänder bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit [...] selbst begangen hat oder der durch Personen, für die es nach dem Gesetz einzutreten hat, begangen wurde und aus welchem dem versicherten Mitglied Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen können. [...]

2.2. Serienschaden

Als ein Versicherungsfall gelten auch alle Folgen

2.2.1 eines Verstoßes;

2.2.2 mehrerer auf derselben Ursache beruhender Verstöße;

2.2.3 mehrerer auf gleichartigen Ursachen beruhender Verstöße, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, technischer oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht.

[...]

7. Versicherungssumme:

7.1 Die Höhe der Excedenten-Haftpflichtversicherungssumme für jedes Mitglied ist von der Höhe der Versicherungssumme der von dem betreffenden Mitglied selbst abgeschlossenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abhängig und beträgt jeweils das Neunfache der von dem betreffenden Mitglied selbst abgeschlossenen Versicherungssumme, mindestens jedoch € 654.056,-- und höchstens € 2,180.185,--.

Maßgeblich ist dabei die Versicherungssumme des individuellen Versicherungsvertrages, die für den betreffenden Schaden gilt. [...]

Beträgt die Versicherungssumme des vom versicherten Mitglied individuell abgeschlossenen Versicherungsvertrages (bzw. mehrerer solcher Verträge – Basisdeckung) insgesamt weniger als € 72.673,--, setzt der Excedentenvertrag dennoch erst bei einer Schadenhöhe von € 72.673,-- ein.

[...]“

[4] Die Klägerin vertrat mehrere Personen in steuerrechtlicher Hinsicht im Zusammenhang mit deren Beteiligung an einer Ferienwohnungsanlage. Die Anleger erwarben Wohnungseigentum an Appartements und verpachteten diese für touristische Zwecke an eine Betreibergesellschaft. Dies sollte zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen und den Vorsteuerabzug vom Kaufpreis ermöglichen. Mit zeitgleich erlassenen Bescheiden vom 13. Juli 2011 qualifizierte das Finanzamt die Verpachtung der Anleger als Liebhaberei, sodass der Vorsteuerabzug nicht anerkannt wurde.

[5] Am 17. August 2011 erhoben einzelne Anleger dagegen Rechtsmittel, deren Begründung nachgereicht werden sollte. Am 24. August 2011 übermittelte die Klägerin einen Schriftsatz per E-Mail an das Finanzamt S* zu den anhängigen Verfahren ihrer Mandanten. Dieser Schriftsatz enthielt einen Nachtrag zu den erhobenen Berufungen. Der Eingang dieses Schriftsatzes beim Finanzamt konnte nicht festgestellt werden, sodass die Rechtsmittel nicht behandelt und die Verfahren mangels Eingabe eingestellt wurden.

[6] Dadurch erlitten zwanzig von der Klägerin vertretene Anleger einen Schaden, der zwischen 25.855,24 EUR und 56.125,77 EUR lag. Die Klägerin ersetzte den geschädigten Anlegern den erlittenen Schaden von insgesamt 766.952,19 EUR. Bei ordnungsgemäßer Einbringung der Rechtsmittel wäre der Schaden nicht eingetreten.

[7] Die Klägerin begehrt Zahlung von 536.807,90 EUR aus dem Exzedenten-Haftpflichtversicherungsvertrag. Da ein Serienschaden im Sinn von Art 2.2 ABHV vorliege, sei die Nebenintervenientin nicht verpflichtet, über die bereits erfolgte Zahlung weiteren Ersatz zu leisten. Die Serienschadenklausel sei zulässig. Im Übrigen könne sich die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin gar nicht auf die Unwirksamkeit der Klausel berufen. Die Nebenintervenientin schloss sich diesem Vorbringen an.

[8] Die Beklagte beantragt Klageabweisung. Es liege kein Serienschaden im Sinn der ABHV vor. Außerdem sei die Serienschadenklausel gröblich benachteiligend und wegen § 11 Abs 3 WTBG unanwendbar, sodass der gesamte Schaden von der Nebenintervenientin zu ersetzen sei.

[9] Das Erstgericht gab der Klage statt. Auch ohne das Vorliegen eines einheitlichen Mandats für alle Anleger liege ein Serienschaden im Sinne von Art 2.2.2 ABHV vor. Die Nebenintervenientin treffe somit keine über die geleistete Zahlung hinausgehende Deckungspflicht. Die Beklagte sei aus dem Versicherungsvertrag leistungspflichtig.

[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten keine Folge. Es ging wie das Erstgericht vom Vorliegen eines Serienschadens nach Art 2.2.2 ABHV aus. Die Klausel sei weder gröblich benachteiligend gemäß § 879 Abs 3 ABGB noch widerspreche sie § 11 Abs 3 WTBG. Sie sei daher im Innenverhältnis zwischen der Klägerin und derNebenintervenientinwirksam. Da die Beklagte keine geschädigte Dritte im Sinn des § 149 VersVG sei, könne sie sich auch nicht auf eine allfällige Unwirksamkeit der Serienschadenklausel im Außenverhältnis berufen.

[11] Die ordentliche Revision ließ es zu, weil zur Frage der Zulässigkeit der Serienschadenklausel gemäß Art 2.2.2 AHVB in der Pflichthaftpflichtversicherung und zur Wirksamkeit gegenüber dem Exzedenten-Haftpflichtversicherer noch keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorliege und diese Fragen über den Einzelfall hinaus Bedeutung hätten.

[12] Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

[13] Die Klägerin und die Nebenintervenientin beantragen in ihren Revisionsbeantwortungen, die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[14] Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

[15] 1.1. § 11 Abs 1 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) schreibt den Wirtschaftstreuhändern den Abschluss individueller Berufshaftpflichtversicherungen vor. Darüber hinaus versichert die Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch den Abschluss eines Exzedenten-Versicherungsvertrags (Anschlussversicherungsvertrags. Layerdeckung) Gefahren aus Pflichtverletzungen ihrer Mitglieder, die durch die individuellen Versicherungsverträge nicht gedeckt sind. Der Exzedenten-Haftpflichtversicherer tritt ein, wenn die individuelle Versicherungsleistung (Grundversicherung) ausgeschöpft ist.

[16] 1.2. Die Beklagte trifft daher nur dann eine Leistungspflicht, wennder Grundversichererseiner Deckungspflicht gegenüber der Klägerin vollständig nachgekommen ist. Dafür ist hier zu prüfen, ob der Grundversicherer (Nebenintervenientin) die Versicherungs-summe aufgrund der Serienschadenklausel berechtigterweise nur einmal ausbezahlt hat (vgl Salficky, Anmerkung zu 7 Ob 17/21g, ZVersR 2021, 122 [125]).

[17] 2.1. In den vorliegenden ABHV ist der Versicherungsfall in Art 2.1 als der Verstoß (Handlung oder Unterlassung), welcher aus dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen erwachsen oder erwachsen könnten, definiert.

[18] 2.2. Gemäß Art 2.2.1 ABHVgelten als ein Versicherungsfall auch alle Folgen eines Verstoßes. Hierbei handelt es sich um keine deckungsbegrenzende Einschränkung des Versicherungsfalls, sondern lediglich um die Klarstellung, dass auch alle Folgen eines Verstoßes als ein Versicherungsfall angesehen werden (Fenyves, Die „Serienschadenklausel“ in der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung, VR 2015, 31 [33]; Wilhelmer, Berufshaftpflichtversicherung Rz 2074; Lücke in Prölss/Martin, VVG31 AVB Verm § 3 Rz 12).

[19] 2.3. Im vorliegenden Fall ist der Verstoß der Klägerin im Sinn von Art 2.1 ABHV die jedem einzelnen Mandanten aufgrund des jeweiligen Bevollmächtigungsvertrags (§ 1002 ABGB; vgl 8 Ob 15/16p) geschuldete, hier jedoch unterbliebene ordnungsgemäße Übermittlung des verbesserten Schriftsatzes an das Finanzamt.

[20] 2.4. Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer aus dem Adressatenkreis der Steuerberater wird die Wortfolge in Art 2.2.1 ABHV „alle Folgen eines Verstoßes“ auf den jeweils verletzten (selbständigen) Bevollmächtigungsvertrag beziehen und nicht darauf abstellen, ob Pflichten aus mehreren selbständigen Bevollmächtigungsverträgen aus – prozessual zulässigen – Erwägungen in einem Arbeitsschritt (hier: Einbringung eines Schriftsatzes) erledigt werden und es dabei zu einer Schädigung mehrerer Mandanten kommt. Ob die Anleger in steuerrechtlicher Hinsicht gemäß § 4 Abs 1 Liebhabereiverordnung (LVO, BGBl 1993/33) als Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit anzusehen sind, auf die für den Tatbestand der Liebhaberei gemäß § 4 Abs 2 LVO primär abzustellen ist, spielt entgegen der Ansicht der Klägerin keine Rolle, weil nicht auf das Steuersubjekt, sondern – wie dargelegt – auf die einzelnen Bevollmächtigungsverträge abzustellen ist.

[21] 2.5. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend erkannt, dass hier – anders als in 7 Ob 70/14s – Art 2.2.1 ABHV nicht zur Anwendung kommt.

[22] 3. Gemäß Art 2.2.2 ABHV gelten als ein Versicherungsfall auch alle Folgen mehrerer auf derselben Ursache beruhenden Verstöße.

[23] 3.1. Zweck dieser Serienschadenklausel ist es, mittels einer Fiktion mehrere Versicherungsfälle unter bestimmten Voraussetzungen als einen Versicherungsfall zu behandeln, und so die vereinbarte Versicherungssumme nur einmal zur Verfügung zu stellen (RS0133573). Sie führt beim Versicherungsnehmer zu einer Schmälerung des Versicherungsschutzes und beim Versicherer trotz mehrerer Verstöße zu einer Begrenzung seiner Eintrittspflicht auf den Höchstbetrag. Sie beschränkt damit als Risikobegrenzungsklausel die Leistungspflicht des Versicherers zu Lasten des Versicherungsnehmers (7 Ob 68/21g mwN; 7 Ob 20/22z).

[24] 3.2. Art 2.2.2 ABHV setzt voraus, dass die mehreren Verstöße des Versicherungsnehmers auf derselben Ursache beruhen, also Ursachenidentität vorliegt. Das Vorliegen einer gleichen oder gleichartigen Ursache genügt also nicht. Ursachenidentität liegt nur bei einer bloßen Multiplikation der Ursache ohne einen selbständigen Umsetzungsvorgang vor (7 Ob 20/22z mwN). Kommt es also zu weiteren selbständigen Umsetzungsvorgängen, beruhen die Verstöße nicht mehr auf „derselben“ Ursache (Fenyves, VR 2015, 31 [35]; Uitz, Serienschadenklauseln in der Haftpflichtversicherung des BTVG-Treuhänders [Teil II: Versicherungsvertragsrecht}, ImmoZak 2023, 26 [28]; Wilhelmer, Berufshaftpflichtversicherung Rz 2109).

[25] 3.3. Wie bereits dargelegt, ist der jeweilige Verstoß der Klägerin die jedem einzelnen Mandanten geschuldete ordnungsgemäße Übermittlung des verbesserten Schriftsatzes an das Finanzamt, die jedoch unterblieben ist. Die Ursache der Verstöße liegt in der von der Klägerin gewählten Vorgangsweise, die Begründung der zuvor erhobenen Berufungen einzelner Mandanten in einem Schriftsatz zusammenzufassen und in einem Übermittlungsvorgang per E-Mail an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Dies stellt nach der Verkehrsauffassung einen einzigen (einheitlichen) Umsetzungsvorgang dar, sodass ein Serienschaden nach Art 2.2.2 ABHV vorliegt. Aus welchem Grund sich die Klägerin für diese Vorgangsweise entschieden hat, ist entgegen der Ansicht der Revision für die Beurteilung als Serienschaden nicht relevant. Auch von einer willkürlich gewählten Vorgangsweise der Klägerin kann keine Rede sein, ging es doch in allen Verfahren um dieselbe Angelegenheit.

[26] 4.1. Darüber hinaus macht die Revision nur noch geltend, die zwischen dem Versicherungsnehmer (Klägerin) und dem Grundversicherer (Nebenintervenientin) vereinbarte Serienschadenklausel (Art 2.2.2 ABHV) sei (auch) im Verhältnis zum Exzedenten-Haftpflichtversicherer (Beklagte) unwirksam, weil dadurch der Schutz des § 11 Abs 3 WTBG (Mindestversicherungssumme von 72.673 EUR pro Versicherungsfall) „untergraben“ und gegen die Bestimmungen der Pflichthaftpflichtversicherung verstoßen werde.

[27] 4.2. Die Beklagte übersieht, dass § 11 Abs 3 WTBG den Vertragspartner des Wirtschaftstreuhänders (Geschädigten) und nicht den Wirtschaftstreuhänder (Versicherungsnehmer der Grundversicherung) oder den Exzedenten-Haftpflichtversicherer schützen will, sodass sie sich in diesem Rechtsstreit schon deshalb nicht auf eine allfällige Verletzung dieser (Schutz‑)Norm zur Begründung der Unwirksamkeit der Serienschadenklausel stützen könnte.

[28] 4.3. Die Beklagte ist auch nicht geschädigte Dritte im Sinn der §§ 149, 158c VersVG. Geschädigter Dritter ist nämlich nur, wem der Versicherungsnehmer „verantwortlich“ geworden ist (vgl die Fallgruppen bei Rubin in Fenyves/Perner/Riedler VersVG [Jänner 2021] § 158c Rz 14 ff). Dazu zählt jedenfalls nicht die Beklagte. Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit der Serienschadenklausel wegen Verstoßes gegen § 158c VersVG Dritten gegenüber ausgehen würde (vgl dazu etwa Wilhelmer, Berufshaftpflichtversicherung Rz 2268 ff; ders, Die Serienschadenklausel in der Berufshaftpflichtversicherung – zugleich eine Besprechung von OGH 7 Ob 70/14s, ZFR 2015, 253 [260]), hätte dies für den vorliegenden Rechtsstreit des Versicherten gegen den Exzedentenhaftpflichtversicherer somit keine Relevanz.

[29] 5. Die Revision ist daher zusammengefasst erfolglos.

[30] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.

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