OGH 1Ob48/26d

OGH1Ob48/26d27.5.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T* GmbH, *, vertreten durch die Haslinger / Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung, über den Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 24. Februar 2026, GZ 15 R 144/25v‑25, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. August 2025, GZ 15 Cg 72/24d‑20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00048.26D.0527.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.073,02 EUR (darin 512,17 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt mit ihrer am 30. 7. 2024 eingebrachten (zunächst gegen die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH [nachfolgend kurz „COFAG“] und nunmehr gegen den Bund als deren Gesamtrechtsnachfolger gemäß § 6 Abs 2 COFAG‑NoAG gerichteten) Klage die Feststellung, dass eine von der beklagten Partei behauptete Forderung auf Rückzahlung einer auf Grundlage der Verordnung gemäß § 3b Abs 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis 800.000 EUR durch die COVID‑19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gewährten Förderung in Höhe von 196.910,69 EUR nicht zu Recht besteht.

[2] Sie betreibe ein Reisebüro und habe am 28. 4. 2021 auf Grundlage der genannten Verordnung die erste Tranche des Fixkostenzuschusses 800.000 beantragt. Diese Förderung sei von der COFAG bewilligt und am 19. 7. 2021 mit einem Betrag von 222.319,89 EUR ausbezahlt worden. Am 9. 9. 2021 habe sie im Rahmen der zweiten Tranche einen Fixkostenzuschuss 800.000 in Höhe von 425.116,08 EUR beantragt. Die COFAG habe keine weitere Zahlung geleistet, sondern hinsichtlich der bereits gewährten Förderung zu Unrecht einen Rückforderungsanspruch in Höhe von 196.910,69 EUR behauptet. Die COFAG (und der Bund) habe diesen Betrag bisher aber nicht gerichtlich geltend gemacht, sondern die Klägerin nur mehrfach außergerichtlich zur Zahlung aufgefordert, weshalb sie sich zur Einbringung der vorliegenden (negativen) Feststellungsklage – an der daher auch ein rechtliches Interesse bestehe – veranlasst sehe.

[3] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein.

[4] Privatrechtliche Rückforderungsansprüche der COFAG und nunmehr des Bundes aus von dieser abgeschlossenen Förderverträgen seien gemäß § 13 COFAG‑NoAG mit 1. 8. 2024 in öffentlich‑rechtliche Rückerstattungsansprüche umgewandelt worden. Davon mache § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG – hier relevant – nur für jene Fälle eine Ausnahme, in denen ein Rückforderungsanspruch durch die COFAG vor dem 1. 8. 2024 gerichtlich geltend gemacht worden sei. Ein solcher Fall liege hier nicht vor, da die COFAG ihren Rückforderungsanspruch gegen die Klägerin vor diesem Zeitpunkt nur außergerichtlich geltend gemacht habe. Mangels gerichtlicher Geltendmachung vor dem genannten Stichtag sei der ursprünglich privatrechtliche und daher vor den ordentlichen Gerichten durchzusetzende Rückforderungsanspruch in einen öffentlich‑rechtlichen Anspruch umgewandelt worden. Es sei daher auch für das auf das Nichtbestehen dieses Anspruchs gerichtete Feststellungsbegehren der ordentliche Rechtsweg unzulässig.

[5] Die Klägerin hielt der Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen, dass ihr Feststellungsbegehren keinen öffentlich‑rechtlichen Rückerstattungsanspruch betreffe, für dessen Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg unzulässig sei, sondern gemäß der auf den vorliegenden Fall (analog) anzuwendenden Bestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG einen privatrechtlichen Anspruch, dessen Nichtbestehen weiterhin im ordentlichen Rechtsweg festgestellt werden könne.

[6] Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück und erklärte das bisher geführte Verfahren für nichtig.

[7] Ein allfälliger privatrechtlicher Rückforderungsanspruch der COFAG gegen die Klägerin wäre mit 1. 8. 2024 erloschen und gleichzeitig – im selben Umfang – ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch des Bundes gegen die Klägerin entstanden. § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG, der eine solche Umwandlung eines privatrechtlichen Rückforderungsanspruchs in einen öffentlich‑rechtlichen Rückerstattungsanspruch ausnahmsweise ausschließe, sei hier nicht anzuwenden, weil die COFAG ihren behaupteten Anspruch vor dem 1. 8. 2024 nicht gerichtlich geltend gemacht habe. Da zur (aktiven) Geltendmachung eines (allfälligen) öffentlich‑rechtlichen Anspruchs der ordentliche Rechtsweg nicht offenstehe, sei dieser auch für die vorliegende Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines solchen Anspruchs ausgeschlossen.

[8] Das Rekursgericht verwarf die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Zurückweisungsgrund auf.

[9] Es sei kein Grund ersichtlich, ein am 1. 8. 2024 anhängiges Zivilverfahren über einen von der COFAG (aktiv) gegen ihren Vertragspartner geltend gemachten Rückforderungsanspruch anders zu behandeln als ein zu diesem Zeitpunkt anhängiges Zivilverfahren, in dem der Förderungswerber als Vertragspartner der COFAG die Feststellung des Nichtbestehens eines solchen Anspruchs begehrt. Zweck der in § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG normierten Ausnahme von der Umwandlung eines privatrechtlichen Rückforderungsanspruchs in einen öffentlich‑rechtlichen Anspruch sei es, nicht in zum 1. 8. 2024 anhängige Zivilverfahren einzugreifen. Dies betreffe neben Verfahren, in denen ein Rückforderungsanspruch von der COFAG gegen ihren Vertragspartner geltend gemacht wird, auch vom Vertragspartner der COFAG gegen diese geführte Verfahren, in denen das Nichtbestehen eines solchen Anspruchs festgestellt werden soll. Auf diese Fälle sei die Übergangsbestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG, die eine Umwandlung des privatrechtlichen Rückforderungsanspruchs in einen öffentlich‑rechtlichen Rückerstattungsanspruch ausschließt, analog anzuwenden.

[10] Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil zur Frage, ob auch die Gerichtsanhängigkeit einer negativen Feststellungsklage zum 1. 8. 2024 die im COFAG‑NoAG angeordnete Umwandlung eines privatrechtlichen Rückforderungsanspruchs (der COFAG) in einen öffentlich‑rechtlichen Rückerstattungsanspruch (des Bundes) ausschließe, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Rechtliche Beurteilung

[11] Der dagegen erhobene und von der klagenden Partei beantwortete Revisionsrekurs der beklagten Partei ist aus diesem Grund zulässig, er ist aber nicht berechtigt.

1. Rechtlicher Rahmen:

[12] Die maßgeblichen – am 19. 7. 2024 in Kraft getretenen (§ 25 Abs 1 leg cit) – Vorschriften des COFAG‑NoAG (BGBl I 2024/86 idF BGBl I 2025/98) lauten wie folgt:

Begriffsbestimmungen

§ 2. […]

(8) Rückerstattungsanspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der öffentlich-rechtliche Anspruch des Bundes gegen einen Vertragspartner auf Leistung eines Betrages gemäß § 14 Abs. 2.

[…]

Rechtsübergang

§ 6. (1) Sämtliche Rechte und Pflichten der COFAG aus Förderverträgen gehen mit 1. August 2024 unverändert auf den Bund über. Sämtliche von Vertragspartnern gegenüber der COFAG übernommenen Verpflichtungen bestehen ab 1. August 2024 gegenüber dem Bund unverändert weiter.

(2) In sämtlichen gerichtlichen Verfahren der COFAG, die vor dem 1. August 2024 anhängig geworden sind und die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben, tritt der Bund von Gesetzes wegen an die Stelle der COFAG. Die Parteienbezeichnung ist von Amts wegen zu berichtigen.

(3) Der Bund tritt am 1. August 2024 in alle Verpflichtungen aus den Förderanträgen ein, womit auch allfällige Klagen aus diesen ab diesem Zeitpunkt gegen ihn zu richten sind. Für diese Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

[…]

Öffentlich-rechtlicher Anspruch

§ 13. Soweit ein Vertragspartner zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, entsteht ab 1. August 2024 in diesem Ausmaß ein öffentlich‑rechtlicher Rückerstattungsanspruch. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Rückerstattungsbetrag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an den Bund zu leisten.

[…]

Rückerstattungsanspruch

§ 14. (1) Das zuständige Finanzamt (§ 17) hat nach den Abgabenvorschriften (§ 3 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht und diesen zu erheben (§ 1 Abs. 3 BAO). Für Zwecke der Anwendung der Abgabenvorschriften gilt der Rückerstattungsanspruch als Abgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 BAO.

(2) Ein Rückerstattungsanspruch errechnet sich aus

1. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der aufgrund des verwirklichten Sachverhalts und der für den Fördervertrag maßgeblichen Verordnungen (§ 2 Abs. 9) zugestanden wäre, oder

2. dem Differenzbetrag zwischen dem Auszahlungsbetrag und jenem Betrag, der dem Vertragspartner beihilfenrechtlich als finanzielle Leistung zusteht, oder

3. dem gesamten Auszahlungsbetrag, wenn sich der Vertragspartner nicht steuerlich wohlverhalten hat (§ 3 des Bundesgesetzes, mit dem Förderungen des Bundes aufgrund der COVID‑19‑Pandemie an das steuerliche Wohlverhalten geknüpft werden, BGBl. I Nr. 11/2021 in der Fassung des BGBl. I Nr. 126/2023).

Der Rückerstattungsanspruch vermindert sich um jene Beträge, die vom Vertragspartner darauf bereits an die COFAG oder den Bund geleistet wurden.

[...]

Zuständigkeit

§ 17. (1) Für die Erhebung des Rückerstattungsanspruchs ist jenes Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist. Ist der Vertragspartner nicht Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. 663/1994, ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig wäre, wenn er Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatzsteuergesetzes wäre.

(2) Für das ordentliche Rechtsmittelverfahren ist das Bundesfinanzgericht das zuständige Verwaltungsgericht.

Übergangsvorschriften

§ 18. (1) Der öffentlich-rechtliche Rückerstattungsanspruch entsteht nicht, soweit von der COFAG vor dem 1. August 2024 bereits

1. der Betrag gemäß § 14 Abs. 2 gegenüber dem Vertragspartner bei den ordentlichen Gerichten geltend gemacht wurde oder über diesen ein Exekutionstitel nach § 1 EO, RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021, vorliegt oder

2. eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung einer finanziellen Leistung mit dem Vertragspartner abgeschlossen wurde und die Ansprüche daraus auf den Bund übergegangen sind (§ 6 Abs. 1). Die Rückzahlung aufgrund eines negativen Auszahlungsteilbetrages (§ 2 Abs. 6) gilt nicht als zivilrechtliche Vereinbarung.

(2) Der zivilrechtliche Rückforderungsanspruch der COFAG aus dem Fördervertrag erlischt mit 1. August 2024, soweit ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch besteht.

(3) Soweit für die Entscheidung über die Rückerstattung ein Verfahren über die Zuerkennung oder die Rückforderung von Bedeutung ist, hat die Behörde bei ihrer Entscheidung den Ausgang des Verfahrens abzuwarten und diesen ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen. […]“

 

[13] 2. Gemäß § 6 Abs 2 COFAG‑NoAG tritt in sämtlichen gerichtlichen Verfahren der COFAG, die – wie hier – vor dem 1. 8. 2024 anhängig gemacht wurden und Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen aus diesen zum Gegenstand haben, der Bund von Gesetzes wegen an die Stelle der COFAG. Die Parteibezeichnung ist von Amts wegen zu berichtigen. Das Erstgericht hat daher die Bezeichnung der beklagten Partei mit Beschluss vom 26. 8. 2024 auf die „Republik Österreich (Bundesministerium für Finanzen)“ (richtig wäre gewesen: den Bund) berichtigt.

[14] 3. Die Zuständigkeit ordentlicher Gerichte hängt davon ab, ob ein bürgerlich‑rechtlicher Anspruch geltend gemacht wird, der nicht ausdrücklich durch das Gesetz vor eine andere Behörde verwiesen wird (RS0045644 [T12]). Welche Vollzugsform der Gesetzgeber angewendet wissen wollte, ist jeweils unter Ausschöpfung aller Interpretationsmöglichkeiten zu ermitteln (RS0102497). Soll von der Zuständigkeit der Gerichte eine Ausnahme gemacht werden, muss der Gesetzgeber dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Eine ausdehnende Auslegung von Vorschriften, die eine Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde normieren, ist unzulässig (RS0045474).

[15] 4. Ob eine Prozessvoraussetzung gegeben ist oder ihr Mangel ein Prozesshindernis bildet, ist nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Prozesseinrede – also bei Beschlussfassung erster Instanz (2 Ob 100/24f [Rz 9 mwN]) – zu beurteilen (RS0046564 [T1]; vgl auch 1 Ob 246/14d [Pkt 1.2.]; 9 Ob 104/24w [Rz 18], jeweils zur Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs). Auf nach Verfahrensbeginn eingetretene Gesetzesänderungen ist also Bedacht zu nehmen (RS0046564 [T2]; Garber in Fasching/Konecny³ § 42 JN Rz 14 mwN). § 29 erster Satz JN, wonach das rechtmäßig angerufene Gericht zuständig bleibt, auch wenn sich die für die Bestimmung der Zuständigkeit maßgebenden Umstände während des Verfahrens ändern (perpetuatio fori), gilt nach dessen zweiten Satz nicht für solche Änderungen, welche die Rechtssache dem Wirkungskreis der ordentlichen Gerichte entziehen. Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt also nicht für die Zulässigkeit des Rechtswegs im engeren Sinn, weshalb der Wegfall dieser Prozessvoraussetzung ungeachtet der ursprünglich rechtmäßigen Einleitung des Verfahrens zur Zurückweisung der Klage führen muss (RS0046060; für viele etwa Mayr in Klicka/Koller, ZPO6 [2025] § 29 JN Rz 4). Dies gilt freilich nur, soweit keine abweichenden Übergangsregelungen bestehen.

[16] 5. Rechte oder Rechtsverhältnisse, für deren Durchsetzung der Rechtsweg unzulässig ist, können auch im Weg einer (positiven oder negativen; vgl 1 Ob 177/08y [Pkt 2.]) Feststellungsklage nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden (RS0039162; vgl RS0001477).

[17] 6. Gemäß § 13 COFAG‑NoAG entsteht ab 1. 8. 2024 in jenem Ausmaß, in dem ein Vertragspartner der COFAG zu Unrecht finanzielle Leistungen erhalten hat, ein öffentlich‑rechtlicher Rückerstattungsanspruch an den Bund. Nach § 17 COFAG‑NoAG ist dieser in erster Instanz vor dem Finanzamt und in zweiter Instanz vor dem Bundesfinanz-gericht durchzusetzen, womit ausdrücklich die Zuständigkeit der Abgabenbehörden angeordnet wurde. Ein zuvor bestehender zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch der COFAG aus dem Fördervertrag erlischt gemäß § 18 Abs 2 COFAG-NoAG – soweit ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch entsteht – mit 1. 8. 2024 und kann nicht mehr gerichtlich geltend und daher auch nicht zum Gegenstand einer positiven oder negativen Feststellungsklage gemacht werden. § 13 iVm § 18 Abs 2 COFAG-NoAG normieren also die Umwandlung eines zunächst privatrechtlichen Rückforderungsanspruchs in einen öffentlich‑rechtlichen Rückerstattungsanspruch. Daraus ergibt sich (auch iVm § 17 COFAG‑NoAG) eine Änderung des Rechtswegs (vgl IA 4070/A 27. GP  15 ff: „Verfahrensart geändert“; „geänderte Vollzugsform“).

[18] 7. Von einer solchen Umwandlung eines zunächst privatrechtlichen Rückforderungsanspruchs in einen öffentlich‑rechtlichen Rückerstattungsanspruch und der damit verbundenen geänderten Vollzugsform macht § 18 Abs 1 COFAG‑NoAG mehrere Ausnahmen. Nach dessen Z 1 erster Fall entsteht – hier relevant – dann kein öffentlich‑rechtlicher Rückerstattungsanspruch (und erlischt somit ein zivilrechtlicher Rückforderungsanspruch nach § 18 Abs 2 COFAG‑NoAG nicht), wenn dieser von der COFAG vor dem 1. 8. 2024 gegenüber ihrem Vertragspartner bei einem ordentlichen Gericht geltend gemacht wurde. Fraglich und im Revisionsrekursverfahren zu beurteilen ist, ob diese Übergangsbestimmung auch auf den hier zu beurteilenden Fall anzuwenden ist, in dem zwar am 1. 8. 2024 keine Klage der COFAG anhängig war, mit der sie ihren zivilrechtlichen Rückzahlungsanspruch gegen ihren Vertragspartner geltend gemacht hat, allerdings der Anspruchsgegner (Vertragspartner der COFAG) vor diesem Stichtag eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens dieses Anspruchs erhoben hat.

[19] 8. Nach dem Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG wäre diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall, in dem die COFAG vor dem 1. 8. 2024 keinen Rückforderungsanspruch gegenüber der Klägerin als ihrer Vertragspartnerin gerichtlich geltend gemacht hat, diese aber die COFAG auf Feststellung des Nichtbestehens eines solchen Anspruchs geklagt hat, nicht anzuwenden. Das Rekursgericht ging aber zu Recht davon aus, dass insoweit eine planwidrige Lücke vorliegt, die durch eine analoge Anwendung des § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG zu schließen ist.

[20] 9. Eine analoge Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift setzt das Vorliegen einer planwidrigen Unvollständigkeit, also eine ungewollte Gesetzeslücke voraus (RS0008757; RS0098756; RS0106092). Ob eine solche vorliegt, ist nach der Absicht des Gesetzes und der ihm immanenten Teleologie zu beurteilen (vgl RS0008866). Eine Analogie ist geboten, wenn für eine unterschiedliche Behandlung mehrerer Sachverhalte kein sachlicher Grund besteht (vgl RS0008870) und der Gesetzeszweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolge einer Norm auf den von ihr nicht unmittelbar geregelten Fall erfordert (RS0008841 [T1]). Die Wertungen und der Zweck einer Regelung müssen also die Annahme rechtfertigen, der Gesetzgeber hätte einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen (RS0008866 [T27]). Auch Ausnahmeregeln sind im Rahmen ihrer (engen) ratio legis einer ausdehnenden Auslegung sowie einer Analogie fähig (RS0008903 [insb T2, T4, T7]). Ordnet der Gesetzgeber für einen bestimmten Sachverhalt eine bestimmte Rechtsfolge allerdings bewusst nicht an, fehlt es an einer Gesetzeslücke und damit an der Möglichkeit ergänzender Rechtsfindung (RS0008757 [T1]; RS0008866 [T8, T13]; RS0008870 [T3, T4]).

[21] 10. Der Gesetzgeber des COFAG‑NoAG erkannte, dass zum Stichtag 1. 8. 2024 Zivilprozesse wegen zu Unrecht erbrachter Förderleistungen anhängig sein können. Er schuf daher mit § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG eine Übergangsregelung, wonach es in diesen Fällen zu keiner Umwandlung eines bereits geltend gemachten zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs in einen öffentlich‑rechlichen Anspruch – und daher zu keiner Änderung der Vollzugsform (Ausschluss des streitigen Rechtswegs und Begründung des Verwaltungsrechtswegs) – kommen soll. Dabei adressierte er in der genannten Ausnahmebestimmung aber nur den Fall, dass die COFAG als Klägerin auftritt. Die – hier zu beurteilende – Verfahrenskonstellation, dass deren Vertragspartner mit einer negativen Feststellungsklage ein Gerichtsverfahren über das (Nicht‑)Bestehen eines solchen Rückforderungsanspruchs eingeleitet hat, wurde nicht ausdrücklich geregelt. Dieser Fall wird weder vom Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien angesprochen.

[22] 11. Dies ließe grundsätzlich zwei denkbare Schlussfolgerungen zu. Entweder wollte der Gesetzgeber des COFAG‑NoAG diesen Fall nicht der Ausnahmeregelung des § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG unterstellen, weshalb er ihn dort bewusst nicht erwähnte (e contrario‑Schluss). Oder der Gesetzgeber übersah diesen Fall und es liegt eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes vor, die durch Analogie zu schließen ist. Nach Ansicht des Senats ist – wie sich aus einer Auslegung der genannten Bestimmung ergibt – Letzteres der Fall.

[23] 12. Methodisch ist bei der Auslegung von § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG zwar zunächst vom Wortlaut auszugehen (RS0008896), der nur auf (aktiv) von der COFAG gerichtlich geltend gemachte Rückforderungsansprüche (also von ihr als Klägerin eingeleitete Verfahren) abstellt. Das ließe vordergründig darauf schließen, dass am 1. 8. 2024 anhängige Gerichtsverfahren über einen solchen Anspruch, die – wie hier – mit (negativer) Feststellungsklage des Anspruchsgegners (Vertragspartners der COFAG) eingeleitet wurden, nicht von der Ausnahme umfasst wären, sodass der privatrechtliche Rückforderungsanspruch in diesem Fall nach der Grundregel des § 13 iVm § 18 Abs 2 COFAG‑NoAG in einen öffentlich-rechtlichen Rückerstattungsanspruch umgewandelt worden wäre; dies mit der Konsequenz, dass auch über das diesen Anspruch betreffende negative Feststellungsbegehren nicht mehr im ordentlichen Rechtsweg entschieden werden könnte. Die Beurteilung darf allerdings nicht bei der Wortinterpretation stehen bleiben, sondern es ist der Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf ihren objektiv‑teleologischen Zweck zu erfassen. Die gesetzgeberische Regelung und die darin zum Ausdruck gebrachten Wertmaßstäbe sind demnach „selbständig zu Ende zu denken“ (RS0008836), was dazu führen kann, dass sich der Wortlaut als zu eng erweist, um die dem Gesetz immanente Teleologie umzusetzen. In diesem Fall liegt eine Gesetzeslücke vor, die durch Analogie zu schließen ist (RS0008845; 1 Ob 101/23v [Rz 37]).

[24] 13. Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG besteht darin, dass durch die in § 13 iVm § 18 Abs 2 COFAG‑NoAG als Grundsatz angeordnete Änderung der Vollzugsform (den Wechsel des Rechtswegs) nicht in zum Stichtag 1. 8. 2024 anhängige Zivilverfahren eingegriffen werden soll (vgl Eisenberger/Holzmann, Das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz – ein kritischer Überblick, SWK 2024, 1178 [1181]). Dies ergibt sich schon aus der Stellung (und ausdrücklichen Bezeichnung) dieser Bestimmung als Übergangsvorschrift. Die dahinterstehende gesetzgeberische Intention liegt vor allem darin, zu verhindern, dass der in einem – zum genannten Stichtag – anhängigen Zivilprozess bereits angefallene Verfahrensaufwand (sowohl der Parteien als auch des Gerichts) nicht durch den nachträglichen – also mit Wirksamkeit für einen nach Verfahrenseinleitung gelegenen Zeitpunkt angeordneten – Wechsel des Rechtswegs zwecklos und damit frustriert sein soll.

[25] 14. Ausgehend von diesem Zweck des § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG macht es aber keinen Unterschied, ob der nach der Grundregel des § 13 iVm § 18 Abs 2 COFAG‑NoAG vorgesehene Wechsel des Rechtswegs für einen Rückforderungsanspruch in einem (aktiv) von der COFAG eingeleiteten Verfahren über diesen Anspruch einträte oder in einem vom Anspruchsgegner eingeleiteten (negativen) Feststellungsverfahren über denselben Anspruch. In beiden Fällen wäre durch den während des anhängigen Verfahrens erfolgten Wechsel der Vollzugsform der bis dahin angefallene (gerichtliche) Verfahrensaufwand frustriert, was der Zielsetzung widerspräche, Eingriffe in anhängige Verfahren über (grundsätzlich) vom Rechtswegswechsel betroffene Ansprüche auszuschließen, um den bereits angefallenen Verfahrensaufwand zu erhalten. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er nur für von der COFAG (vor dem Stichtag) eingeleitete Gerichtsverfahren über einen Rückforderungsanspruch eine Übergangsbestimmung schaffen wollte, mit der er einen solchen Eingriff in das bestehende Verfahren ausschloss, nicht aber auch für ein vom Vertragspartner der COFAG mit negativer Feststellungsklage eingeleitetes Verfahren über denselben Anspruch, obwohl auch dieses von der Änderung des Rechtswegs samt den damit verbundenen negativen Auswirkungen (Frustration des bisherigen Verfahrensaufwands) betroffen wäre. Dies widerspräche der Zielsetzung des § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG.

[26] 15. In diese Richtung deuten auch die Gesetzesmaterialien zum COFAG‑NoAG, die im Zusammenhang mit der sachlichen Rechtfertigung der (grundsätzlichen) Änderung der Vollzugsform und der Begründung der Zuständigkeit der Abgabenbehörden mehrfach auf das allgemeine verfassungsrechtliche Effizienzgebot hinweisen (IA 4070/A 27. GP  15 f). Diesem (insbesondere auch Zweckmäßigkeits‑)Gebot staatlichen Handelns (vgl etwa VfGH G 265/2022 [insb Pkt I.5.2.]) liefe es grundsätzlich zuwider, würde der im gerichtlichen Verfahren bereits angefallene Verfahrensaufwand (auch des Gerichts) dadurch zwecklos werden, dass der geltend gemachte Anspruch durch eine Gesetzesänderung dem ordentlichen Rechtsweg entzogen wird. Dies soll daher durch § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG verhindert werden. Dass der Gesetzgeber dabei nur Verfahren über Rückforderungsansprüche erfassen wollte, die von der COFAG eingeleitet wurden, nicht aber – ebenso von der Änderung des Rechtswegs betroffene – Verfahren über ein denselben Anspruch betreffendes (negatives) Feststellungsbegehren des Vertragspartners der COFAG, ist – weil für eine unterschiedliche Behandlung kein sachlicher Grund besteht – nicht anzunehmen.

[27] 16. Darauf, dass – wie die Beklagte argumentiert – die Klage erst am 30. 7. 2024 „bewusst in Kenntnis der Rechtslage nach dem COFAG‑NoAG“ erhoben wurde, um noch vor dem 1. 8. 2024 die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zu begründen, kommt es für die teleologische Auslegung des § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG nicht an. Für den Zweck dieser Bestimmung, nicht in bereits anhängige Zivilverfahren einzugreifen, spielt es keine Rolle, wie lange ein Verfahren über einen Rückforderungsanspruch der COFAG vor diesem Stichtag bereits anhängig war und ob das Verfahren vor oder nach Inkrafttreten des COFAG‑NoAG eingeleitet wurde. Dies wurde vom Gesetzgeber auch für von der COFAG eingeleitete und daher schon vom Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG unmittelbar erfasste Verfahren nicht als maßgeblich angesehen. Daraus, dass die Klage „bewusst“ kurz vor dem 1. 8. 2024 eingebracht worden sei, um sich den Zivilrechtsweg (als für die Klägerin vermeintlich vorteilhaftere Verfahrensart) „zu sichern“, ist für die Beklagte auch deshalb nichts zu gewinnen, weil gleichermaßen der COFAG entgegengehalten werden könnte, sie habe ihren Rückforderungsanspruch „bewusst“ nicht vor diesem Zeitpunkt gerichtlich geltend gemacht. Bei der von der Klägerin erhobenen negativen Feststellungsklage handelte es sich bis zum 1. 8. 2024 um die einzige Möglichkeit, sich gegen die außergerichtlich erhobenen Rückforderungsansprüche der COFAG „zur Wehr zu setzen“ und eine Klärung der Rechtslage herbeizuführen. Dass sie sich dazu der ihr nach der damaligen Rechtslage zur Verfügung stehenden Mittel bediente, kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden.

[28] 17. Zusammengefasst ergibt sich, dass bei vor dem 1. 8. 2024 anhängigen gerichtlichen Verfahren über einen Anspruch auf Rückzahlung angeblich zu Unrecht ausbezahlter Förderungen unabhängig davon kein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch (nach § 13 COFAG-NoAG) entsteht (und der zivilrechtliche Anspruch daher nicht nach § 18 Abs 2 COFAG-NoAG erlischt), ob ein solches Verfahren von der COFAG oder mit negativer Feststellungsklage von ihrem Vertragspartner eingeleitet wurde. Auch auf letztgenannte Verfahren ist § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG analog anzuwenden.

[29] 18. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit der rechtswissenschaftlichen Literatur.

[30] So vertreten Eisenberger/Holzmann (COFAG‑NoAG [2024] § 18, K2; ebenso dieselben, SWK 2024, 1178 [1181 f]), dass durch das COFAG‑NoAG aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht in anhängige Zivilverfahren eingegriffen werden soll, weshalb § 18 leg cit weit zu interpretieren sei und sich nicht nur auf von der COFAG geltend gemachte Rückerstattungsansprüche beziehe, sondern alle bei Zivilgerichten anhängigen Verfahren „betreffend Rückerstattungsansprüche“ erfasse, also auch negative Feststellungsklagen des Vertragspartners der COFAG.

[31] Nach Mittlböck/Schwaha (Neues zur Abwicklung der COFAG, RdW 2024/398, 537) bestand für Unternehmer (Vertragspartner der COFAG) die Möglichkeit, auf die Verfahrensart „Einfluss zu nehmen“, indem sie vor dem 1. 8. 2024 (und mitunter auch danach) eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens des behaupteten Rückforderungsanspruchs gegen die COFAG erheben, um den strittigen Anspruch vor den ordentlichen Gerichten klären zu lassen. Auch diese Autoren gehen also davon aus, dass § 18 Abs 1 Z 1 erster Fall COFAG‑NoAG auf negative Feststellungsklagen des Vertragspartners der COFAG anzuwenden ist.

19. Ergebnis

[32] Das Rekursgericht verwarf die von der Beklagten erhobene Einrede der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs zu Recht. Dem dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Beklagten kommt keine Berechtigung zu.

[33] 20. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

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