OGH 6Ob54/26y

OGH6Ob54/26y26.5.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.‑Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Mag. Nigl LL.M. als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Mag. F*, vertreten durch Mag. Georg Morent, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Gegner der gefährdeten Partei 1. Dr. W*, und 2. Dr. B* GmbH & Co KG, *, beide vertreten durch die Dr. B* GmbH & Co KG *, wegen einstweiliger Verfügung gemäß § 382d EO, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. März 2026, GZ 47 R 43/26k‑13, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00054.26Y.0526.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die gefährdete Partei (in der Folge Antragsteller) wurde mit dem Urteil eines Landesgerichts verpflichtet, einer Vermietungsgesellschaft 1.272.672,82 EUR sA zu bezahlen, weil sie als Geschäftsführerin und mittelbare Alleingesellschafterin einer als Treunehmerin fungierenden Gesellschaft diesen Betrag zu Lasten der Vermietungsgesellschaft veruntreut habe. Die Vermietungsgesellschaft wurde durch die zweitgefährdende Partei (in der Folge Zweitantragsgegnerin) vertreten, deren Kommanditist (unter anderem) die erstgefährdende Partei (in der Folge Erstantragsgegner) ist; dieser ist überdies alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer und Gesellschafter der Komplementär‑GmbH.

[2] Nach Zustellung der Entscheidung in diesem Zivilprozess beantragte der dortige Beklagte (hier Antragsteller) die Bewilligung der Verfahrenshilfe, um gegen das Urteil zu berufen. In diesem Verfahrenshilfeantrag behauptete er, völlig mittellos zu sein. In der aufgetragenen Verbesserung zum Verfahrenshilfeantrag brachte der Antragsteller vor, dass er von mehreren namentlich genannten Personen Darlehen in der Höhe von rund 1.000.000 EUR aufgenommen habe. Die Vermietungsgesellschaft sprach sich mehrfach gegen die Bewilligung der Verfahrenshilfe aus und erhob gegen den Bewilligungsbeschluss Rekurs, über welchen im Zeitpunkt der Entscheidung des Erstgerichts noch nicht entschieden wurde.

[3] Um die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers im Verfahrenshilfeantrag zu prüfen, beauftragte die Vermietungsgesellschaft die Zweitantragsgegnerin, die Darlehensgeber schriftlich zu kontaktieren, um bei diesen in Erfahrung zu bringen, ob diese tatsächlich Darlehen an den Antragsteller gewährt haben.

[4] Am 19. 12. 2025 verfasste daher die Zweitantragsgegnerin auf ihrem Kanzleipapier für die Vermietungsgesellschaft ein Schreiben an die Mutter des Antragstellers, die in der tabellarischen Aufstellung der Darlehensgeber im Verfahrenshilfeantrag genannt ist. Darüber hinaus verfasste sie für ihre Mandantin ein weiteres gleichlautendes Schreiben an die Tochter des Antragstellers, die ebenfalls in der tabellarischen Aufstellung der Darlehensgeber im Verfahrenshilfeantrag genannt ist.

[5] Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab.

[6] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Die behaupteten Eingriffe seien nicht unter den Tatbestand des § 382d EO zu subsumieren.

Rechtliche Beurteilung

[7] Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers.

[8] 1. Gemäß § 382d EO kann der Anspruch auf Unterlassung von Eingriffen in die Privatsphäre durch die in der Folge demonstrativ aufgezählten Mittel gesichert werden.

[9] 2. Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382d EO ist nur die Bescheinigung des Anspruchs auf Unterlassung weiterer „Stalking“-Handlungen oder anderer unzulässiger Eingriffe in die Privatsphäre. Mit der Anspruchsbescheinigung sind gleichzeitig auch die Anforderungen des § 381 Z 2 EO erfüllt (7 Ob 81/16m; 7 Ob 197/21b; 7 Ob 101/23p; 7 Ob 38/23y; vgl auch RS0121887).

[10] Zur Beurteilung, was zur Privatsphäre nach § 382d EO gehört, wird insbesondere aus § 16 ABGB das jedermann angeborene Persönlichkeitsrecht auf Achtung (ua) seines Privatbereichs abgeleitet (7 Ob 130/15s = RS0008993 [T6, T11]). Zur Privatsphäre zählen etwa die Intimsphäre einschließlich der geschlechtlichen Orientierung sowie die spezifischen Interessen, Neigungen und Gewohnheiten einer Person (4 Ob 51/12x; vgl RS0124094).

[11] 3. Im Rahmen des § 382d EO ist wie bei Verletzung fremder absolut geschützter Rechte generell das Rechtswidrigkeitsurteil aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung zu finden (vgl RS0022917; Sailer in Deixler‑Hübner, EO [2022] § 382d Rz 4), bei der dem Interesse am gefährdeten Gut die Interessen der Handelnden und der Allgemeinheit gegenübergestellt werden müssen (vgl RS0008990).

[12] Gemäß § 9 Abs 1 RAO ist ein Rechtsanwalt verpflichtet, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Auftrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Hält sich ein Rechtsanwalt innerhalb des Rahmens dieser Bestimmung, handelt er nicht rechtswidrig (vgl RS0031998). Wesentliche Voraussetzung dabei ist, dass die Ausübung des Rechts im Rahmen der Prozessführung nicht missbräuchlich erfolgt (RS0031998 [T2]).

[13] 4. Der Revisionsrekurs macht geltend, die Antragsgegner hätten gegenüber der Tochter und der Mutter des Antragstellers konsenslos (i) dessen Einkommens‑ und Vermögenssituation offengelegt, (ii) eine Bereicherung respektive Veruntreuung durch den Antragsteller behauptet, sowie (iii) die Stellung eines Verfahrenshilfeantrags durch den Antragsteller im Zivilprozess gegen die Vermietungsgesellschaft offengelegt und dadurch in die Privatsphäre des Antragstellers eingegriffen.

[14] Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die Behauptung der Antragsgegner gegenüber der Mutter und der Tochter des Antragstellers als dessen Darlehensgläubiger, dieser habe in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer und mittelbarer Alleingesellschafter einer als Treunehmerin fungierenden Gesellschaft einen bestimmten Betrag zulasten der Vermietungsgesellschaft veruntreut und sich dadurch bereichert, sei kein Eingriff in die Privat‑ und Intimsphäre des Antragstellers im Sinn des § 382d EO, ist vertretbar. Da sich der Antragsteller in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs ausschließlich auf eine Verletzung seines Rechts auf Privatsphäre, nicht jedoch auf einen Eingriff in seine Ehre oder seinen wirtschaftlichen Ruf stützt und auch nur die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382d EO beantragt hat, vermag er diesbezüglich keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

[15] Die Ausführungen der Antragsgegner zum Verfahrenshilfeantrag und zur wirtschaftlichen Situation des Antragstellers in den Schreiben an dessen Mutter und Tochter sind durch die dargestellte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 9 RAO gedeckt, weil eine missbräuchliche Vorgangsweise der Antragsgegner vorliegt. Die Prüfung der Frage, ob dem Antragsteller tatsächlich Darlehen in beträchtlicher Höhe gewährt wurden, diente der Verifizierung von dessen Behauptungen im Verfahrenshilfeantrag und damit der Wahrung der Rechte der Mandantin der Zweitantragsgegnerin. Hinzukommt, dass „Auslöser“ der Schreiben der Antragsteller selbst durch seine – zumindest hinterfragenswerten – Angaben im Verfahrenshilfeantrag war. Es war auch notwendig, im Rahmen der Schreiben die „Vorgeschichte“, wie etwa den Zivilprozess, die vom Antragsteller behauptete Mittellosigkeit sowie den darauf gegründeten Verfahrenshilfeantrag, zu erwähnen. Andernfalls wäre für die Erklärungsempfänger Grund und Zweck der Schreiben nicht nachvollziehbar gewesen.

[16] 5. Dass gleichlautende Schreiben auch an weitere vom Antragsteller in seinem Verfahrenshilfeantrag angeführte Darlehensgeber übermittelt worden wären, steht entgegen der Ansicht des Revisionsrekurses nicht (auch nicht disloziert) fest.

[17] 6. Zusammengefasst bedarf daher die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der (ausschließlich) auf § 382d EO gestützte Sicherungsantrag sei nicht berechtigt, keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof. Auf die vom Revisionsrekurs geforderten ergänzenden Feststellungen kommt es somit nicht an.

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