European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0020OB00055.26S.0519.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Eine auf unverbundenen Blättern, von denen nur das Letzte unterschrieben ist, eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung ist bei Echtheit und Zusammenhang gültig. Bei Verwendung mehrerer Blätter muss daher nicht jede Seite unterfertigt werden; zwischen den unterfertigten und nicht unterfertigten Teilen muss aber ein räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang bestehen, sodass von einem einheitlichen Schriftstück gesprochen werden kann (RS0018303 [T1]; 5 Ob 1571/94; 4 Ob 29/04z; vgl auch 2 Ob 29/22m [Rz 36]; 2 Ob 239/22v [Rz 18]).
[2] 2. Ausgehend davon ist die Rechtsansicht des Rekursgerichts, wonach die am ersten Blatt begonnenen und am zweiten Blatt fortgesetzten Ausführungen der Erblasserin zur Wohnsituation des Zweitantragstellers den inneren Zusammenhang zwischen den beiden Blättern ausreichend herstellen, nicht korrekturbedürftig.
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