Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der oben genannten erbserklärten Erben wird mangels der Voraussetzungen § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Eine auf unverbundenen Blättern, von denen nur das Letzte unterschrieben ist, geschriebene letztwillige Verfügung ist bei Echtheit und Zusammenhang gültig (MGA ABGB33 § 578/E 6). Diese Judikatur wird auch von der Lehre gebilligt (Weiß in Klang2 III/305; Welser in Rummel, ABGB2 Rz 5 zu § 578). Wird nämlich - wie hier - der Text auf dem Umschlag fortgesetzt, so handelt es sich dabei um das letzte Blatt der letztwilligen Verfügung, die nicht als ganze in einem einheitlichen Akt geschrieben werden muß (vgl Weiß, aaO, 306; Ehrenzweig/Kralik, aaO, 133; SZ 51/85), und es ist nicht jener Fall gegeben, bei dem sich auf dem Umschlag bloß die Unterschrift befindet (vgl Welser in Rummel, aaO; Ehrenzweig/Kralik, Erbrecht3 132).
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