OGH 5Ob1571/94; 4Ob29/04z; 2Ob143/19x; 2Ob55/26s (RS0018303)

OGH5Ob1571/94; 4Ob29/04z; 2Ob143/19x; 2Ob55/26s19.5.2026

Rechtssatz

Eine auf unverbundenen Blättern, von denen nur das Letzte unterschrieben ist, geschriebene letztwillige Verfügung ist bei Echtheit und Zusammenhang gültig.

Urkundeneinheit

 

Normen

ABGB §578
ABGB §579

5 Ob 1571/94OGH21.10.1994
4 Ob 29/04zOGH16.03.2004

Auch; Beisatz: Zwischen den unterfertigten und nicht unterfertigten Teilen muss ein räumlicher oder inhaltlicher Zusammenhang bestehen, sodass von einem einheitlichen Schriftstück gesprochen werden kann. (T1)

2 Ob 143/19xOGH28.11.2019

Beis wie T1; Beisatz: Hier: Fremdhändiges Testament. (T2); Veröff: SZ 2019/115

2 Ob 55/26sOGH19.05.2026

Beisatz wie T1: Hier: Die am ersten Blatt des Testaments begonnenen und am zweiten Blatt fortgesetzten Ausführungen der Erblasserin zur Wohnsituation des Zweitantragstellers stellten bei einer eigenhändigen Verfügung einen inneren Zusammenhang her. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19941021_OGH0002_0050OB01571_9400000_001

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