European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0140OS00053.26I.0512.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Grundrechte
Spruch:
Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Soweit gegenständlich relevant wurde im gegen * A* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren, AZ 17 St 121/23f der Staatsanwaltschaft Linz, über den Genannten am 19. November 2025 die Untersuchungshaft verhängt (ON 141, 11 f, ON 142.1) und mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 fortgesetzt (ON 159; zur Verlegung der Haftverhandlung vom 3. auf den 5. Dezember 2025 aufgrund einer Terminkollision beim Verteidiger vgl ON 1.84 f). Dieser Beschluss erwuchs – nachdem der Beschuldigte seine dagegen erhobene Beschwerde zurückgezogen hatte (ON 162) – unbekämpft in Rechtskraft.
[2] Mit Beschluss vom 12. Jänner 2026, AZ 8 Bs 191/25g, gab das Oberlandesgericht Linz einer gegen den – die Untersuchungshaft fortsetzenden – Beschluss des Landesgerichts Linz vom 18. Dezember 2025, AZ 18 HR 444/23v (ON 167), gerichteten Beschwerde des Beschuldigten (ON 168, 5, ON 169) nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fort (ON 175.3). Im Zuge dieses Beschwerdeverfahrens behauptete der Beschuldigte in einem am 7. Jänner 2026 eingebrachten „Nachtrag zur Beschwerde“ (ON 174) erstmals, dass der gemäß § 173 Abs 4 StPO in der Zeit von 21. November 2025, 8:00 Uhr, bis 25. November 2025, 20:00 Uhr, erfolgte Vollzug einer Verwaltungsstrafe (ON 143, ON 145) mangels Vollstreckbarkeit derselben gesetzwidrig gewesen, somit der Fortlauf der damals laufenden Haftfrist von 14 Tagen dadurch nicht gehemmt worden und damit die Verlängerung der Untersuchungshaft (erst) mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 verspätet erfolgt sei. Die gegen den zuvor bezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten vom 2. Februar 2026 (ON 180), welche die Behauptung der Verletzung des Beschuldigten A* in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit ausschließlich auf eine Überschreitung der erstmaligen Haftfrist von 14 Tagen stützte, weil die Gerichte zu Unrecht von einer gesetzmäßigen Zwischenhaft infolge Vollzugs einer Verwaltungsstrafe ausgegangen seien, die Zwischenhaft aber „für eine inexistente und nicht vollstreckbare Strafe vollzogen“ worden sei, sodass der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 5. Dezember 2025 über die Verlängerung der Untersuchungshaft zwei Tage zu spät gefasst worden sei, wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 17. Februar 2026 zu AZ 14 Os 16/26y zurück.
[3] Mit Beschluss vom 12. März 2026, AZ 18 HR 444/23v, setzte das Landesgericht Linz die Untersuchungshaft des Beschuldigten aus denHaftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr (§ 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO) fort (ON 189.1, 10 ff und ON 190). Der dagegen in der Haftverhandlung am 12. März 2026 erhobenen (ON 189.1, 12) und mit Schriftsatz vom 16. März 2026 ausgeführten Beschwerde (ON 188) gab das Oberlandesgericht Linz mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 7. April 2026, AZ 8 Bs 39/26f, nicht Folge und es setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO fort (ON 194.3).
Rechtliche Beurteilung
[4] Die dagegen fristgerecht eingebrachte Grundrechtsbeschwerde (ON 195) stützt die Behauptung der Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit abermals ausschließlich – und im Wesentlichen gleichlautend wie die Grundrechtsbeschwerde vom 2. Februar 2026 (ON 180) – auf eine angebliche Überschreitung der erstmaligen Haftfrist von 14 Tagen, weil die Gerichte zu Unrecht von einer „rechtmäßigen Zwischenhaft“ infolge Vollzugs einer Verwaltungsstrafe ausgegangen seien und daher der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 5. Dezember 2025 über die Verlängerung der Untersuchungshaft zwei Tage zu spät gefasst worden sei.
[5] Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann nach § 1 Abs 1 GRBG eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nur nach Erschöpfung des Instanzenzugs sein. Da der Instanzenzug in Betreff des Beschlusses des Landesgerichts Linz vom 5. Dezember 2025 infolge Zurückziehung der gegen diesen erhobenen Beschwerde nicht ausgeschöpft wurde, kann auf diesen Beschluss bezogenes Vorbringen – hier der Sache nach die Behauptung einer zwei Tage nach Ablauf der Frist des § 175 Abs 2 Z 1 StPO erfolgten Beschlussfassung – nicht zum Gegenstand der nunmehrigen Grundrechtsbeschwerde gemacht werden (vgl RIS-Justiz RS0061031, Kier in WK2 GRBG § 1 Rz 39). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschuldigte die Behauptung einer um zwei Tage zu spät erfolgten Beschlussfassung (über die erstmalige Fortsetzung der Untersuchungshaft) in seiner Beschwerde vom 16. März 2026 (ON 188) abermals – mit der Behauptung, er habe seine Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Zwischenhaft nicht vor dem 30. Dezember 2025 vorbringen können, weil ihm eine Kopie des Verwaltungsstrafaktes erst mit Schreiben der LPD Oberösterreich vom selben Tag zugegangen sei – aufgegriffen und damit auch zum Gegenstand der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz gemacht hat. Denn Bezugspunkt der gegenständlichen Grundrechtsbeschwerde ist ausschließlich die Prüfung einer Verletzung des Beschuldigten in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Linz vom 7. April 2026 über die Fortsetzung der Untersuchungshaft, nicht aber über behauptete Fehler einer früheren – unangefochten gebliebenen – Entscheidung (vgl auch 11 Os 5/97, 12 Os 179/97; zur Zustellung des Strafantrittsberichts bezüglich der in Rede stehenden Verwaltungsstrafe [samt Mitteilung der daraus resultierenden Änderung der Haftfrist] an den Verteidiger [bereits] am 24. November 2025 und des Strafvollzugsberichts am 26. November 2025 vgl im Übrigen ON 1.81 und 1.82 sowie die bezughabenden Zustellnachweise).
[6] Bleibt anzumerken, dass während des Vollzugs der in der gegenständlichen Beschwerde angesprochenen Verwaltungsstrafe (als Haft anderer Art nach § 173 Abs 4 StPO) keine Untersuchungshaft vorlag (Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 173 Rz 60/2 und Rz 61; 14 Os 176/94), sodass mit der Behauptung eines im diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren unterlaufenen Fehlers eine Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach § 1 Abs 1 GRBG nicht angesprochen wird, eine Überprüfung des Vollzugs dieser Haft anderer Art im Rahmen einer Grundrechtsbeschwerde daher mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz ohnehin nicht in Betracht gekommen wäre (vgl 14 Os 19/03, 13 Os 149/01).
[7] Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen.
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