European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00201.25G.0414.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Grundbuchsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Landesgericht * bewilligte antragsgemäß die Anmerkung der zu * von der Antragstellerin unter anderem gegen die Einschreiterin erhobenen Klage auf (ua) Unwirksamerklärung und Löschung eines eingetragenen Pfandrechts auf den im Alleineigentum der Antragstellerin (Klägerin) stehenden (simultan haftenden) Liegenschaften und ersuchte das Erstgericht um Vollzug.
[2] Das Erstgericht ordnete mit Beschluss vom 25. September 2025 zu TZ */2024 aufgrund dieses Vollzugsansuchens die Klageanmerkung auf den genannten Liegenschaften an.
[3] Das Rekursgericht wies den dagegen von der Einschreiterin erhobenen Rekurs wegen fehlender Rechtsmittellegitimation zurück. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der außerordentliche Revisionsrekurs zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[5] 1.1 Das Rekursrecht gegen eine grundbücherliche Eintragung richtet sich nach dem grundbücherlichen Interessenstand zur Zeit der Eintragung; der nachträgliche Eintritt in den Kreis der an der Liegenschaft Berechtigten kann das Rekursrecht nicht rückwirkend beschaffen (RS0006784).
[6] 1.2 Für den Rang einer bücherlichen Eintragung ist gemäß § 29 Abs 1 GBG ausschließlich der Zeitpunkt des Einlangens der Grundbuchseingabe beim Buchgericht maßgeblich (RS0060537 [T1]). Dieser ist dokumentiert durch die entsprechende Tagebuchzahl (RS0060537 [T2]).
[7] 2.1 Im außerordentlichen Revisionsrekurs wird die zeitliche Abfolge so geschildert, dass im Zeitpunkt des Vollzugs der Klageanmerkung die Klägerin im Verfahren des Landesgerichts * zu * (Antragstellerin) bücherliche Eigentümerin der Liegenschaften war. Die aus der späteren Einverleibung des Eigentumsrechts der im Verfahren des Landesgerichts * zu * Beklagten gezogene Schlussfolgerung, dass die Eintragung des Eigentumsrechts der Klägerin „weder richtig noch rechtskräftig“ gewesen sei, steht im Widerspruch zu dem von den Vorinstanzen berücksichtigten Grundbuchsstand. Eine unrichtige Beurteilung wird daher nicht aufgezeigt.
[8] 2.2 Welche bücherlichen Rechte durch die mit Rekurs bekämpfte Klageanmerkung auf den damals nicht im Eigentum der Rechtsmittelwerberin stehenden Liegenschaften beeinträchtigt worden sein sollten, erklären auch die Ausführungen im außerordentlichen Revisionsrekurs nicht. Aus dem von ihr als gerichtsnotorisch bezeichneten Umstand, dass die Rechtsmittelwerberin unmittelbar nach dem Vollzug der Klageanmerkung ihrerseits (im Rang der zu TZ */2025 eingetragenen Plombe) als Eigentümerin dieser Liegenschaften einverleibt wurde, kann sie ihre Rechtsmittellegitimation für den Rekurs gegen die Klageanmerkung nicht herleiten. Ein – im Rechtsmittel lediglich behaupteter – Verstoß der Entscheidung gegen § 94 Abs 2 GBG liegt nicht vor; der Vollzug der Klageanmerkung entsprach dem Grundbuchstand in diesem Zeitpunkt (vgl dazu RS0001316 [T1]), worauf auch das Rekursgericht bereits hingewiesen hat.
[9] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG iVm § 26 Abs 2 GBG).
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