OGH 3Ob465/56 (RS0001316)

OGH3Ob465/5610.10.1956

Rechtssatz

Das Exekutions- und Grundbuchsgericht hat sich beim Vollzug einer bewilligten Einverleibung (zwangsweise Pfandrechtsbegründung) auf die Prüfung zu beschränken, ob auf Grund des Grundbuchstandes die bewilligte Einverleibung durchzuführen ist; die Frage des Eigentumsüberganges auf Grund des Staatsvertrages ist nicht zu prüfen; ein allfälliger Eigentumsübergang ist durch Widerspruchsklage der Republik geltend zu machen.

Internationale Abkommen — Mehrseitige Übereinkommen — Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreichs vom 30.07.1955 — BGBl 152

 

Normen

EO §37 P
GBG §94 Abs2 G
GBG §102
Staatsvertrag von Wien betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich - StV 1955 Art22

3 Ob 465/56OGH10.10.1956

Veröff: EvBl 1957/10 S 18

3 Ob 10/58OGH06.02.1958
3 Ob 36/69OGH09.04.1969
5 Ob 447/97iOGH09.12.1997

Auch; nur: Das Grundbuchsgericht hat sich beim Vollzug einer bewilligten Einverleibung auf die Prüfung zu beschränken, ob auf Grund des Grundbuchstandes die bewilligte Einverleibung durchzuführen ist. (T1)

5 Ob 133/99sOGH11.05.1999

Auch; nur T1

5 Ob 201/05bOGH20.09.2005

Auch; nur T1; Beisatz: Alle Argumente, die gegen die Richtigkeit einer bewilligenden (oder ablehnenden) grundbücherlichen Entscheidung sprechen, sind im Rekurs gegen die Bewilligung oder Ablehnung des Grundbuchsgesuchs vorzubringen. Im Rekurs gegen die Vollzugsentscheidung sind sie nach der ausdrücklichen Anordnung des § 94 Abs 2 letzter Satz GBG unangebracht. (T2)

5 Ob 240/05pOGH04.11.2005

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 20 AnfO. (T3)

5 Ob 157/09pOGH11.02.2010

Auch; Beisatz: Liegt dem Grundbuchsgericht keine zum Vollzug taugliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Eintragung (§ 94 Abs 2 GBG) vor, rechtfertigt dies die Ablehnung des Vollzugs. (T4)<br/>Bem: Hier: Zum Vollzug untauglicher Beschluss des Prozessgerichts (§ 94 Abs 2 GBG). (T5)

5 Ob 119/14gOGH25.07.2014

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft ungeachtet des gesetzlichen Verbots einer unterschiedlichen Belastung (§ 13 Abs 3 WEG) ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts und damit die Richtigkeit der Entscheidung des Bewilligungsgerichts in materiell‑rechtlicher Hinsicht, die das Vollzugsgericht eben nicht zu überprüfen hat. (T6)

5 Ob 104/14aOGH25.07.2014

Vgl auch;Beis wie T2; Beisatz: Ob bei Bestehen einer Eigentümerpartnerschaft bloß an einem halben Mindestanteil ein richterliches Belastungs‑ und Veräußerungsverbot angemerkt werden kann, berührt keine Frage des Grundbuchsrechts, sondern ausschließlich eine Frage des materiellen (Wohnungseigentums‑)Rechts. (T7)

5 Ob 104/15bOGH25.08.2015

Auch; Beis wie T2

5 Ob 75/16iOGH14.06.2016

Auch; nur T1

5 Ob 171/16gOGH25.10.2016

Ähnlich

Dokumentnummer

JJR_19561010_OGH0002_0030OB00465_5600000_001

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