Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragsgegners wird gemäß § 126 Abs 2 GBG mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Prüfungsrecht des Grundbuchsgerichtes ist in § 94 GBG eindeutig umschrieben (SZ 21/51 ua). Beim Vollzug einer von einem anderen Gericht bewilligten Grundbuchseintragung hat es sich nach ständiger Rechtsprechung auf die Prüfung zu beschränken, ob sich aus dem Grundbuchsstand Eintragungshindernisse ergeben (RIS-Justiz RS0001316; vgl auch NZ 1986, 293/81 mit Anm von Hofmeister). Derartige Eintragungshindernisse liegen nicht vor. Ob eine Hypothekarklage oder eine in Analogie zu § 60 GBG anmerkbare Klage erhoben wurde, hat allein das die Anmerkung bewilligende Gericht zu entscheiden; dem gegenständlichen Bewilligungsbeschluß, der dem Grundbuchsgericht als einzige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stand, ist im übrigen gar nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß keine Hypothekarklage bzw kein Fall einer zulässigen Streitanmerkung vorliegt. Wird ein die Realhaftung überschreitendes Klagebegehren geltend gemacht, wäre die Anmerkung nach § 60 Abs 1 GBG im Umfang der Realhaftung zu bewilligen (vgl EvBl 1993/87), worüber nur das Bewilligungsgericht befinden könnte.
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