OGH 17Ob24/25s

OGH17Ob24/25s25.2.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Präsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Stefula und MMag. Sloboda, die Hofrätin Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. G*, Rechtsanwalt, *, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R* GmbH *, gegen die beklagte Partei O* AG *, vertreten durch die Stossier Oberndorfer & Partner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wels, wegen 230.099,48 EUR sA, über die ordentlichen Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. September 2025, GZ 1 R 68/25p‑112.1, mit dem das Urteil des Landesgerichts Wels vom 13. März 2025, GZ 1 Cg 19/20v-104, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen (I. und II.) und zu Recht erkannt (III.):

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0170OB00024.25S.0225.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

I. Die Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

II. Die Revision der beklagten Partei wird hinsichtlich der Klageforderung von insgesamt 7.050,77 EUR (1.306,91 EUR für „R* GmbH Deutschland“ zuzüglich 2.119,20 EUR für „TM* GmbH“, 1.752,26 EUR für „Zinsen und Spesen“, 171,20 EUR für „H* D*“, 30 EUR für „W*“ und 735 EUR sowie 936,20 EUR für „J* L*“) als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen.

III. Im Übrigen wird der Revision der beklagten Partei Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie insgesamt zu lauten haben:

„1.) Die Klageforderung besteht mit 7.050,77 EUR zu Recht.

2.) Die Gegenforderung besteht mit 7.050,77 EUR zu Recht.

3.) Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 230.099,48 EUR samt 4 % Zinsen seit 18. Juli 2019 zu zahlen, wird abgewiesen.“

Die Kostenaussprüche der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die Fällung einer neuen Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aufgetragen.

BegründungundEntscheidungsgründe:

 

[1] Die im Geschäftsfeld der Arbeitskräfteüberlassung tätige Schuldnerin trat am 13. Juli 2018 der beklagten Bank, bei der sie ihr einziges Bankkonto hatte, zur Sicherung eines am selben Tag aufgenommenen Kredits global ihre bestehenden und zukünftigen Kundenforderungen ab. Die externe Buchhalterin – die Steuerberatungsfirma B* – setzte den jeweiligen Globalzessionsvermerk. Dies erfolgte in der Form, dass auf jedem Kundenkontoblatt der Schuldnerin jeweils nachfolgender Vermerk gesetzt wurde, der automatisiert auch auf jeder OP-Liste aufschien: „Sämtliche bestehende und zukünftigen Forderungen auf diesem Konto sind an die [Beklagte] zediert ab Datum der Globalzessionsvereinbarung vom 13. Juli 2018.

[2] Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 19. Juli 2019 das Insolvenzverfahren eröffnet und in weiterer Folge letztlich der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

[3] Der Kläger begehrte mit seiner Klage gestützt auf §§ 30 und 31 IO von der Beklagten 230.099,48 EUR sA. Der Beklagten seien in diesem Gesamtausmaß aufgrund der Abtretung Gelder für von der Schuldnerin an Kunden erbrachte Leistungen zugeflossen. Die Abtretung sei mangels Einhaltung insbesondere der für eine Sicherungszession erforderlichen Publizität unwirksam. Auch hätte die Beklagte von der Insolvenzreife der Schuldnerin wissen müssen, sei sie doch deren Hausbank gewesen.

[4] Die Beklagte bestritt, beantragte die Abweisung der Klage und wandte gegen eine vom Gericht allenfalls als zu Recht bestehend erkannte Klageforderung eine Gegenforderung von 108.727,50 EUR kompensando ein. In diesem Ausmaß seien der Beklagten aufgrund wirksamer und anfechtungsfester Zession Gelder zugeflossen, die sie ohne rechtliche Verpflichtung an den Kläger weitergeleitet habe.

[5] Das Erstgericht erkannte im zweiten Rechtsgang (zum ersten Rechtsgang: 17 Ob 22/23v) in einem Urteilsspruch nach § 545 Abs 3 Geo die Klageforderung mit 71.325,40 EUR als zu Recht und mit 158.774,09 EUR als nicht zu Recht bestehend (Spruchpunkt 1), die eingewendete Gegenforderung mit 10.014,44 EUR als zu Recht und mit 98.713,06 EUR als nicht zu Recht bestehend (Spruchpunkt 2), erkannte dementsprechend die Beklagte für schuldig, dem Kläger 61.310,96 EUR samt 4 % Zinsen seit 19. Juli 2019 binnen 14 Tagen zu zahlen (Spruchpunkt 3), wies das Mehrbegehren auf Zahlung eines weiteren Betrags von 168.788,53 EUR samt 4 % Zinsen seit 18. Juli 2019 ab (Spruchpunkt 4) und fällte eine Kostenentscheidung (Spruchpunkt 5). Das Erstgericht ging – zusätzlich vom eingangs wiedergegebenen Geschehen – von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

[6] Die Schuldnerin wurde am 24. November 2017 als sogenanntes Start-up-Unternehmen gegründet; sie nahm ihre Geschäftstätigkeit Anfang 2018 auf. Alleingesellschafterin war die R*-H* GmbH (FN *). Deren Gesellschafter und Geschäftsführer waren ebenso wie die Geschäftsführer der Schuldnerin R* G* und M* T*. Die Schuldnerin verfügte über ein ordentliches Rechenwerk, das unter anderem aus monatlichen kurzfristigen Erfolgsrechnungen (KERF) und monatlichen Saldenlisten bestand. Vereinbarungsgemäß wurde der gesamte Geldverkehr der Schuldnerin über die Beklagte abgewickelt, die weiters über eine Kontoverbindung mit der 2014 gegründeten R* GmbH Deutschland verfügte, deren Geschäftsführer ebenso R* G* und M* T* waren und deren Geschäftsverlauf durchgehend bei Bearbeitung des gleichen Marktumfelds – der Arbeitskräfteüberlassung – sehr gut verlief. Im Jahr 2018 verfügte die R* GmbH Deutschland über eine Eigenkapitalquote von 43 % und erwirtschaftete einen Jahresgewinn von 742.000 EUR.

[7] Am 15. Juni 2018 wurde der Schuldnerin von der R* GmbH Deutschland ein erstes Darlehen in Höhe von 71.000 EUR mit Rückzahlungstermin 31. Dezember 2018 gewährt. Von den Geschäftsführern (auch) der R* GmbH Deutschland G* und T* war ein Vorgehen gegenüber der Schuldnerin bei Nicht-Rückzahlung zum 31. Dezember 2018 nicht angedacht, vielmehr die Verlängerung der Fälligkeit des Kredits, bis die Schuldnerin zur Kreditrückführung in der Lage sein würde; faktisch wurde von den Geschäftsführern der R* GmbH Deutschland 2019 vorerst zugewartet.

[8] Die Beklagte räumte der Schuldnerin am 13. Juli 2018 auf dem bereits bestehenden Konto einen Zessionskredit über 150.000 EUR mit unbestimmter Laufzeit bei Globalzession aller existenten und künftigen Forderungen gegenüber sämtlichen Kunden ein.

[9] Rechnungen wurden von der Schuldnerin an die Steuerberatungsfirma B* übermittelt, nachdem die Schuldnerin keine eigene Buchhaltung führte. Die Rechnungen erhielt das Steuerberatungsunternehmen in Papierform; es erfolgte sodann das Aufbuchen der Rechnungen, nicht bezahlte Rechnungen wurden in der OP‑Liste, auf der (ebenfalls) der Globalzessionsvermerk enthalten war, erfasst. Es erfolgte regelmäßig die Zahlung von gelegten Rechnungen noch vor deren Buchung durch die Firma B*. Die Beklagte erhielt von der Schuldnerin während der gesamten Geschäftsbeziehung laufend Saldenlisten, OP-Listen sowie fortlaufend Mitteilungsblätter betreffend die Globalzessionsvereinbarung, in denen die aktuell bestehenden Forderungen mit Betrag angeführt waren. Von der Beklagten wurde in Folge der weiters vorhandenen Sicherheiten für den Zessionskredit der Kreditrahmen immer wieder auch kurzfristig erweitert, sodass der Schuldnerin durchgehend ein ausnutzbarer Rahmen von 150.000 EUR zur Verfügung stand; dieser wurde zudem mit mündlicher Vereinbarung zwischen der Geschäftsführung der Schuldnerin und den Vertretern der Beklagten fallweise kurzfristig erweitert. Eine konkrete Vereinbarung betreffend Überziehung des eingeräumten Kreditrahmens wurde nicht getroffen; von der Beklagten wurden jedoch – auch im Hinblick auf deren positive Erfahrung mit der R* GmbH Deutschland mit den gleichen handelnden Personen T* und G* sowie demselben Geschäftsfeld – die Überziehungen geduldet und akzeptiert. Am 13. November 2018 erfolgte die Gewährung eines weiteren Darlehens der R*GmbH Deutschland über einen Betrag von 50.000 EUR an die Schuldnerin wiederum mit Fälligkeit 31. Dezember 2018, wodurch eine unmittelbar bevorstehende Rahmenüberziehung des Kontokorrentkredits verhindert wurde. Auch dieses Darlehen wurde nicht zurückbezahlt. Seine Rückforderung war von den Geschäftsführern wiederum geplant, sobald die Schuldnerin dazu wirtschaftlich in der Lage sein würde. Aufgrund der Personenidentität der Geschäftsführer hätte die deutsche Gesellschaft die Schuldnerin weder geklagt „noch in Insolvenz geschickt“, sondern – wie faktisch geschehen – die Kreditfälligkeit verlängert.

[10] Zum 4. März 2019 haftete der Zessionskredit der Schuldnerin bei der Beklagten mit 237.265,33 EUR unberichtigt aus; somit lag eine Überziehung des Kontokorrentrahmens im Ausmaß von 87.265,33 EUR vor. Die Beklagte nahm deshalb mit der Geschäftsführung der Schuldnerin telefonisch Kontakt auf, woraufhin Zahlungseingänge angekündigt wurden, die auch eintrafen und den Außenstand auf den gewährten Rahmen zurückgehen ließen. Am 15. März 2019 (Kontoeingang am 12. April 2019) und 12. April 2019 (Kontoeingang am 13. Mai 2019) erfolgten zwei weitere Darlehensgewährungen aufgrund mündlicher Vereinbarung der R* GmbH Deutschland an die Schuldnerin in Höhe von jeweils 50.000 EUR. Im Zeitraum Jänner 2018 bis Mai 2019 war die Ergebnisentwicklung der Schuldnerin in Summe betrachtet negativ und wurden Fehlbeträge in Höhe von ca 353.000 EUR (bis Jahresende 2018: 237.000 EUR) erwirtschaftet. Mit Mai 2018 war das Eigenkapital der Schuldnerin verbraucht. Bereits zu diesem Zeitpunkt waren ein negatives Eigenkapital und eine rechnerische Überschuldung des Unternehmens gegeben. Mit 31. Dezember 2018 hätte ein Reorganisationsbedarf nach URG-Kennzahlen bestanden. Diese Entwicklung wurde 2019 – teilweise mit positiven Monatsergebnissen abgemildert – fortgesetzt, letztlich mit der Erwirtschaftung eines Fehlbetrags per Juli 2019 von 161.000 EUR. Bei Umsätzen von ca 1,36 Mio EUR für den Zeitraum Jänner 2018 bis Juli 2019 ergab sich ein Fehlbetrag von gesamt 398.000 EUR. Eine rechnerische Überschuldung war bereits allein auf Basis der vorliegenden Unterlagen (Saldenliste, „Erfolgsvergleich“) – die sowohl der Geschäftsführung der Schuldnerin als auch den Mitarbeitern der Beklagten laufend bekannt waren – feststellbar (resultierend aus dem Jahresfehlbetrag von 237.000 EUR im Jahr 2018 bzw der rechnerischen Überschuldung mit ca 98.000 EUR bei positiver Berücksichtigung der Darlehen des Schwesterunternehmens). Umgekehrt lagen – bei Betrachtung zum Monatsletzten – lediglich im Februar und März 2019 durch die Handhabung des Zessionskreditvertrags durch die Beklagte (nur) kurzfristige Überziehungen des bereitgestellten Rahmenkredits vor, während im Zeitraum Juli 2018 bis Jänner 2019 und April bis Juli 2019 der Schuldnerin frei verfügbare Geldmittel zum Ausgleich fälliger Verbindlichkeiten bereitgestanden sind. Die von der Beklagten (durchgehende Rahmengewährung von 150.000 EUR) und der R* GmbH Deutschland (Darlehen von in Summe 221.000 EUR) bereitgestellten Geldmittel reichten aus, dass bis Juni 2019 die fälligen Verbindlichkeiten gegenüber „externen“ Dritten (Lohnverbindlichkeiten, Verbindlichkeiten gegenüber öffentlichen Kassen und Zahlungsverpflichtungen gegenüber Lieferanten) abgedeckt werden konnten.

[11] Eine (zu keinem Zeitpunkt angestellte) Fortführungsprognose wäre – ausgehend von der tatsächlich durchgeführten Finanzierung durch die R* GmbH Deutschland, die durch Darlehenszahlungen bis 13. Mai 2019 erfolgte – bis Mitte Juni 2019 positiv ausgefallen. Es waren bis Konkurseröffnung weder Klagen noch Exekutionen gegen die Schuldnerin anhängig. Erst unmittelbar vor Konkurseröffnung konnten offene Zahlungen – konkret Urlaubsgelder – nicht mehr ausbezahlt werden; darüber hinaus wurden alle fälligen Rechnungen bezahlt. Insgesamt gingen die Mitarbeiter der Beklagten von einer aus ihrer Sicht „unauffälligen“, „friktionsfreien“ Geschäftsbeziehung mit der Schuldnerin bis Juli 2019 aus.

[12] Am 12. Juni 2019 fand ein unter dem Titel „Neuausrichtung“ stehendes Gespräch der Geschäftsführer der Schuldnerin G* und T* mit Vertretern der Beklagten statt. Thema war insbesondere, dass von Seiten der R* GmbH Deutschland keine weiteren Zahlungen mehr an die Schuldnerin zugeschossen würden, womit die wesentliche Außenfinanzierung wegfiel. Ein Businessplan bzw eine Fortführungsprognose wurden thematisiert, in der Folge eine Fortführungsprognose aber nicht beauftragt. Bei Beauftragung einer solchen Mitte Juni 2019 hätte die Erstellung ca 2 bis 3 Wochen benötigt, sodass sie Ende Juni 2019 vorgelegen wäre. Von einer Kenntniserlangung der Beklagten von einer – dann aufgrund des Wegfalls der R* GmbH Deutschland als Financier sicher – negativen Fortführungsprognose wäre mit Anfang Juli 2019 zu rechnen gewesen. Die fälligen Verbindlichkeiten überschritten erst im Juli 2019 die bereiten Zahlungsmittel im Ausmaß von mehr als 5 %.

[13] Darüber hinaus traf das Erstgericht Feststellungen zu den einzelnen abgetretenen Forderungen („Zahler“, „Zahlungseingang“, „Datum des Buchvermerks“, „Entstehung der Forderung“ bzw „Leistungserbringung“ und „Betrag“).

[14] Für folgende von Kunden der Schuldnerin auf das Konto bei der Beklagten erfolgte Zahlungen stellte das Erstgericht eine Leistungserbringung zwischen dem 12. Juni 2019 und dem 19. Juli 2019 fest: K* GmbH (Buchvermerk gesetzt am 25. März 2019) 6.854,82 EUR; T* GmbH (Buchvermerk gesetzt am 5. November 2018) 6.343,88 EUR; TM* GmbH (Buchvermerk gesetzt am 9. Mai 2018) 24.639,53 EUR; R* GmbH Deutschland (Buchvermerk gesetzt am 17. Oktober 2018) 1.306,91 EUR; F* S.A. (Buchvermerk gesetzt am 6. Juni 2018) 6.174 EUR; F* S.A. (Buchvermerk gesetzt am 6. Juni 2018) 21.198,60 EUR; TM* GmbH (Buchvermerk gesetzt am 9. Mai 2018) 2.119,20 EUR. Im Zeitraum 12. Juni 2019 bis 19. Juli 2019 fielen des Weiteren Zinsen und Spesen in Höhe von 1.752,26 EUR an und es kam in diesem Zeitraum zu einer Senkung des Kreditsaldos ohne bestehende Zessionen durch Zahlungen von H* D* (171,20 EUR), W* (30 EUR) und J* L* (735 EUR und 936,20 EUR). Diese Beträge ergäben in Summe (richtig) 72.261,60 EUR (im Ersturteil fälschlich: 71.325,40 EUR).

[15] Von den nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Konto der Schuldnerin bei der Beklagten eingelangten (und von ihr an den Kläger weitergeleiteten) Kundenzahlungen von 108.727,50 EUR betraf nur eine Zahlung der Kundin T* GmbH von 10.015,44 EUR einen Leistungszeitraum vor dem 12. Juni 2019.

[16] Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, nur die der Beklagten aufgrund Leistungserbringungen im Zeitraum nach dem 12. Juni 2019 zugeflossenen Gelder sowie die im Zeitraum 12. Juni 2019 bis 19. Juli 2019 angefallenen Zinsen und Spesen und die in diesem Zeitraum der Beklagten ohne bestehende Zessionen zugeflossenen Gelder seien von ihr dem Kläger herauszugeben. Für § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO sei zwar die Überschuldung der Zahlungsunfähigkeit gleichzusetzen, Kenntnis oder Kennenmüssen der Überschuldung durch die Beklagte sei aber erst mit 12. Juni 2019 anzunehmen. Bei einem durch Globalzession künftiger Forderungen gesicherten, sofort ausbezahlten und in Raten abzustattenden Kredit erfolge die Sicherung des Kreditgebers erst dann, wenn die von der Globalzession erfassten Forderungen auch werthaltig geworden seien, nämlich die Dienstleistung bzw Warenlieferung erbracht worden sei. Damit seien im Ergebnis nur die Zahlungseingänge ab dem 12. Juni 2019 anfechtbar und dürfe die Beklagte der sich daraus ergebenden Klageforderung von 71.235,40 EUR nur den von ihr dem Kläger weitergeleiteten Betrag von 10.014,44 EUR – weil den Leistungszeitraum vor dem 12. Juni 2019 betreffend – kompensando entgegenhalten, sodass die Beklagte zur Zahlung von 61.209,96 EUR samt Zinsen zu verurteilen sei.

[17] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil mit der Maßgabe, dass die eingewendete Gegenforderung (für Rechnung T* GmbH) richtigerweise mit 10.015,44 zu Recht (und – weil über die Gegenforderung nur bis zur Höhe der aufzurechnenden zu Recht bestehenden Klageforderung zu entscheiden sei – mit 61.309,96 EUR nicht zu Recht) bestehe und damit dem Kläger ein Betrag von 61.309,96 EUR (samt 4 % Zinsen seit 19. Juli 2019) zuzusprechen und das Klagemehrbegehren von 168.789,53 EUR samt Zinsen abzuweisen sei. Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, es habe bereits im ersten Rechtsgang die Anfechtbarkeit nach § 30 (Abs 1 Z 1) IO abschließend verneint, sodass nur mehr eine Anfechtbarkeit nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO zu beurteilen sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei hierfür bei juristischen Personen die Überschuldung der Zahlungsunfähigkeit gleichgestellt. Eine insolvenzrechtlich bedeutsame Überschuldung liege vor, wenn die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft wahrscheinlich und das nach Liquidationswerten zu bewertende Vermögen zur Befriedigung im Liquidationsfall unzureichend sei. Dass eine Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin jedenfalls nicht vor dem 12. Juni 2019 eingetreten sei, sei bereits im ersten Rechtsgang abschließend beurteilt worden. Jedenfalls ergebe sich aus dem Sachverhalt nicht, dass die Beklagte bereits vor dem Gespräch vom 12. Juni 2019 wissen hätte müssen, dass eine künftige Zahlungsunfähigkeit wegen des Wegfalls der Finanzierung durch die nach den Feststellungen äußerst erfolgreiche und mit ausreichend Eigenkapital ausgestattete deutsche Schwestergesellschaft mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen würde. Die Entscheidung 1 Ob 144/01k zeige, dass das Verhalten von Sanierungsbeteiligten in der Vergangenheit für deren zukünftiges Verhalten wahrscheinlichkeitsbegründende Bedeutung haben könne. Weil die im selben Geschäftsbereich der Arbeitskräfteüberlassung tätige Schwestergesellschaft in Deutschland sehr erfolgreich gewesen sei, eine solide Eigenkapitalquote aufgewiesen habe, im Jahr 2018 einen Jahresgewinn von 742.000 EUR erwirtschaftet und der Schuldnerin Darlehen nicht nur im Jahr 2018 gewährt habe (121.000 EUR), sondern zweimalig auch noch im Jahr 2019 (100.000 EUR), dies mit Kontoeingängen rund einen Monat vor dem Gespräch am 12. Juni 2019, weiters weil Überziehungen des Kontokorrentkredits immer erfolgreich rückgeführt worden seien, bis zur Konkurseröffnung weder Klagen noch Exekutionen gegen die Schuldnerin anhängig gewesen seien und erst unmittelbar vor Konkurseröffnung lediglich Zahlungen von Urlaubsgeldern nicht mehr leistbar gewesen seien, darüber hinaus aber alle fälligen Rechnungen bezahlt worden seien, sei der Beklagten jedenfalls vor dem Gespräch vom 12. Juni 2019 mit den Geschäftsführern der Schuldnerin, in dem der Beklagten eröffnet worden sei, dass eine weitere Finanzierung durch die deutsche Schwestergesellschaft nicht mehr erfolgen werde, nicht im Sinne des § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO vorzuwerfen, eine allenfalls auch schon vor dem 12. Juni 2019 eingetretene insolvenzrechtliche Überschuldung nicht erkannt zu haben.

[18] Es sei durch den Beschluss 17 Ob 22/23v im ersten Rechtsgang geklärt, dass der erforderliche Publizitätsakt hinsichtlich der gegenständlichen, sicherungsweise abgetretenen (auch künftigen) Forderungen bereits im Jahr 2018 erfüllt worden sei. Unklar sei allerdings, wann die Zession hinsichtlich bereits ausreichend individualisierter, aber erst künftig entstehender Forderungen mit Blick auf eine insolvenzrechtliche Anfechtung wirksam werde. Zu dieser Frage sei sowohl die Rechtsprechung als auch die Lehre uneinheitlich. Nach 7 Ob 84/07i (und folgend 3 Ob 116/08t sowie 3 Ob 155/10f) sei bei Abtretung künftiger Forderungen nicht der Zeitpunkt der Globalzession maßgeblich, sondern derjenige der buchmäßigen Erfassung der einzelnen Forderung, also der Zeitpunkt der Aufnahme der betreffenden Forderung in die mit dem Buchvermerk versehene OP-Liste. Demnach würde die Rechtszuständigkeit für eine künftige Forderung erst mit der buchhalterischen Erfassung auf einem Kundenkonto, welches bereits früher mit einem Zessionsvermerk versehen angelegt wurde, auf den Sicherungszessionar übergehen. Demgegenüber sei in 10 Ob 29/07y (und folgend 9 Ob 9/18s) betont worden, dass der Zessionar bei einer Sicherungszession künftiger Forderungen schon mit der gültigen Abtretung eine gesicherte und konkursfeste Position hinsichtlich der bereits angelegten künftigen Forderung erlange, sofern diese Forderung schließlich (auch nach Konkurseröffnung) einredefrei entstehe. Demgegenüber werde in der Literatur gefordert, nicht auf das formelle Entstehen einer künftigen Forderung abzustellen, sondern darauf, wann die Forderung „werthaltig“ bzw (durch Übergabe der Kaufsache, durch Herstellung des Werks etc) „einredefrei“ wurde; erst damit sei die Sicherstellung durch eine Zession künftiger Forderungen (auch in Form einer Globalzession) wirksam im Sinne der Insolvenzanfechtungstatbestände „vorgenommen“. Nach Ansicht des Berufungsgerichts komme es bei einer Globalsicherungszession künftiger Forderungen jedenfalls auf den Zeitpunkt der buchhalterischen Erfassung einer Forderung – der Aufnahme der Kundenforderung mit der Ausgangsrechnung in das Kundenkonto und (wie hier) automatisch in die OP-Liste – nicht an, wenn der Zessionsvermerk auf dem Kundenkonto bereits gesetzt wurde. König/Trenker (Die Anfechtung nach der IO6 [2020] Rz 10.58) sei zuzustimmen, dass die „buchmäßige Erfassung“ wegen der Zulässigkeit eines Vorab-Buchvermerks mit dem Anlegen des Kundenkontos und dem entsprechenden Zessionsvermerk auch hinsichtlich künftiger Forderungen bereits erfolgt sei. In diesem Sinn sei auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im vorangegangenen Rechtsgang 17 Ob 22/23v zu verstehen. Das Berufungsgericht schließe sich weiters der in der Lehre vertretenen Ansicht an, dass jedenfalls eine Forderung aus einem Zielschuldverhältnis, deren Einbringlichkeit von der eigenen Leistung des Schuldners abhängt, vor dem Hintergrund der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit erst im Zeitpunkt der Einredefreiheit entstanden sei. Davon ausgehend erweise sich das Ersturteil als richtig.

[19] Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, „weil die Rechtsfrage, ab welchem Zeitpunkt eine Sicherungszession künftiger Forderungen, deren publizitätswirksamer Modus jedenfalls vor der kritischen Zeit durch Aufnahme des Zessionsvermerks in das Kundenkontoblatt und die OP-Liste erfolgt war, anfechtungsfest wirksam wird, uneinheitlich erscheint, weil in einigen Entscheidungen auf die buchmäßige Erfassung der jeweiligen (künftigen) Forderung in der Buchhaltung, in einigen wiederum auf den Abschluss des Rechtsgeschäfts unter der Bedingung des späteren Eintritts der Einredefreiheit (durch Leistungserbringung durch den Gemeinschuldner) und in anderen auf den Zeitpunkt des Eintritts der Einredefreiheit durch Leistungserbringung durch den Gemeinschuldner abgestellt wird. Das Erstgericht stellte den Zeitpunkt der Leistungserbringung fest, nicht jedoch den Zeitpunkt der Begründung der jeweiligen Forderung durch Abschluss des Rechtsgeschäfts. Würde auf letzteren Zeitpunkt abgestellt, wäre die Sachverhaltsgrundlage (abermals) mangelhaft geblieben“.

[20] Gegen das Berufungsurteil richten sich die jeweils wegen des Rechtsmittelgrundes nach § 503 Z 4 ZPO erhobenen Revisionen beider Streitparteien, jene des Klägers mit einem auf gänzliche Klagestattgebung, jene der Beklagten mit einem auf gänzliche Klageabweisung gerichteten Abänderungsantrag. Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, die gegnerische Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben, die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung, der gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.

Zu I.:

Rechtliche Beurteilung

[21] Die Revision des Klägers ist mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zulässig.

[22] Die Revision des Klägers kommt auf die Zulassungsbegründung des Berufungsgerichts nicht zurück, weshalb aus derselben die Zulässigkeit des Rechtsmittels jedenfalls nicht abgeleitet werden kann (vgl RS0102059).

[23] Der Kläger releviert in seiner Revision einzig, die Ansicht des Berufungsgerichts sei unrichtig, es sei der Beklagten jedenfalls vor dem Gespräch vom 12. Juni 2019 nicht vorzuwerfen, eine allenfalls auch schon vor dem 12. Juni 2019 eingetretene insolvenzrechtliche Überschuldung nicht erkannt zu haben.

[24] Auch im Anfechtungsprozess hängt die Bejahung oder Verneinung eines fahrlässigen Verhaltens von den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und ist daher – abseits des Vorliegens einer groben Fehlbeurteilung – grundsätzlich nicht erheblich im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (3 Ob 107/16f [Pkt 4.1]; RS0101976 [T4]). Richtig ist, dass bei einer Bank als Anfechtungsgegner bei der Beurteilung, ob ihr hinsichtlich der Unkenntnis vom Vorliegen eines Insolvenzgrundes bei ihrem Kreditnehmer Fahrlässigkeit zur Last fällt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil sie über entsprechende Ressourcen zur Bonitätsüberwachung ihrer Schuldner verfügt (vgl 3 Ob 117/18d [Pkt 3 f]), und dies umso mehr dann, wenn sie – wie hier – „die Hausbank“ ist, ist ihr doch damit der Geschäftsgang des Kreditnehmers ohne weiteres einsehbar (vgl 3 Ob 33/12t [Pkt 2.1 f]; 17 Ob 5/24w [Rz 7]). Auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes ist aber für die Frage der Insolvenzreife auch das bisherige Verhalten der an der Schuldnerin wirtschaftlich Beteiligten in der Vergangenheit zu berücksichtigen, insbesondere ob ihrerseits bisher stets „finanzielle Hilfe“ geleistet wurde. Mag auch auf eine solche kein Rechtsanspruch bestehen, kann aus dem bisherigen Geschehen unter Umständen geschlossen werden, dass die Schuldnerin auch zukünftig extern getragen werden wird (vgl 1 Ob 144/01k [aE]; Schumacher in Koller/Lovrek/Spitzer, IO2 [2022] § 67 Rz 28). Vor dem Hintergrund der bisherigen Kreditgewährungen der Schwestergesellschaft an die Schuldnerin und aufgrund der übrigen vom Berufungsgericht wie referiert ins Treffen geführten Aspekte ist dessen Ansicht, der Beklagten sei erst ab dem 12. Juni 2019 vorzuwerfen, die insolvenzrechtliche Überschuldung nicht erkannt zu haben, vertretbar.

[25] Mangels Geltendmachung einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung war die Revision des Klägers folglich zurückzuweisen.

Zu II.:

[26] Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert insgesamt 5.000 EUR nicht übersteigt.

[27] Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RS0053096 [T2]). Zahlungen sind allein deshalb, weil sie der Abdeckung ein und derselben Kreditforderung gegen die Gemeinschuldnerin dienten und nach denselben Bestimmungen der IO angefochten werden, zwecks Beurteilung der Revisionszulässigkeit mangels eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhangs im Sinne des § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen (RS0053096 [T3]).

[28] Damit ist hier der Beklagten eine Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Hinblick auf jene von ihr vereinnahmten Geldbeträge verwehrt, die den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen. Insofern erweist sich die Revision der Beklagten als jedenfalls unzulässig.

Zu III.:

[29] Im Übrigen, somit hinsichtlich der einzelnen, jeweils 5.000 EUR übersteigenden Beträge erweist sich die Revision der Beklagten als zulässig, weil das Berufungsgericht zum Teil von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist. Die Revision ist insofern auch berechtigt.

[30] III.1. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, dass von ihm – wegen abschließender Erledigung anderer Anfechtungsgründe im vorherigen Rechtsgang – nur mehr der Anfechtungsgrund des § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO zu prüfen sei. Dies wird vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung nicht in Abrede gestellt.

[31] III.2. Nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO sind nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder nach dem Antrag auf Konkurseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen anfechtbar, durch die ein anderer Konkursgläubiger – somit kein naher Angehöriger im Sinne der §§ 31 Abs 1 Z 1 und 32 IO – Sicherstellung oder Befriedigung erlangt, wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein musste. Weil bei der GmbH auch die Überschuldung zur Insolvenzeröffnung führt (§ 67 Abs 1 IO), ist der Eintritt der insolvenzrechtlich relevanten Überschuldung der Zahlungsunfähigkeit nach § 67 Abs 2 IO gleichgestellt (statt vieler Rebernig in Konecny, Insolvenzgesetze [2021] § 31 IO Rz 8; siehe auch RS0064788).

[32] III.3. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem im ersten Rechtsgang ergangenen Beschluss 17 Ob 22/23v, mit dem er einen Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO mangels damaliger Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage gegen einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Berufungsgerichts zurückwies, bereits ausgeführt,

- dass auch eine künftige Forderung abgetreten werden kann, dies unter der Voraussetzung, dass sie nach der Person des Schuldners und nach dem Grundverhältnis, aus dem in Zukunft die Forderung zwischen den beteiligten Personen entstehen soll, bestimmt ist (Rz 4 mwN);

- dass die für die Sicherungszession zudem erforderliche Publizität auch durch einen Vermerk in den Geschäftsbüchern des Schuldners erzielt werden kann und bei – hier gegebener – Führung von Kundenkonten und OP-Listen durch die Zedentin (Schuldnerin) die Zessionsvermerke in beiden aufscheinen müssen (Rz 5 mwN);

- und dass dies hier der Fall war (Rz 6).

[33] Davon ist im Weiteren auszugehen.

[34] III.4. Durch eine – hier gegebene – Platzierung des Globalzessionsvermerks in der OP-Liste wird die erfolgte Abtretung (auch) der künftigen Forderungen nach außen verlässlich offengelegt, sodass andere Gläubiger des Zedenten von der wirtschaftlichen und rechtlichen Zuordnung jener Forderungen an den Zessionar Kenntnis erlangen können. Dadurch ist dem Gläubigerschutz entsprochen (6 Ob 174/00g [Pkt a]; dies zuvor bereits erwägend 1 Ob 406/97f; aus der Lit zB Beig, Die Zession künftiger Forderungen [2008] 91; Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2011] § 1392 ABGB Rz 107 f; aA Wittmann, Factoring im Konkurs des Factoringkunden [2009] 101), ist doch Zweck der für die Sicherungszession nach § 452 ABGB notwendigen Publizität allein, dass künftige potentielle Gläubiger des Zedenten das Ausscheiden der sicherungsweise abgetretenen Forderungen aus dem Haftungsvermögen des Zedenten verlässlich erkennen können (6 Ob 174/00g [Pkt a]; RS0115472). Durch Einsicht in die OP-Liste und den dort angebrachten Generalvermerk ist bei dessen entsprechender – hier gegebener – Formulierung und Positionierung klar erkennbar, dass alle bestehenden und künftigen – hier noch streitgegenständlichen – Forderungen des Zedenten bereits an einen bestimmten Gläubiger (hier: die beklagte Bank) zur Sicherung zediert sind und sie daher eben nicht mehr zum allgemeinen Haftungsfonds des Zedenten gehören (Bollenberger, Sicherungszession durch Buchvermerk und künftige Forderungen, in FS Iro [2013] 289 [298 f, 302]).

[35] III.5. Durch eine Forderungszession erhält der Sicherungszessionar grundsätzlich ein Absonderungsrecht an der Forderung im Sinne des § 10 Abs 3 IO (6 Ob 116/05k [Pkt 2a]; Apathy in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 I [2000] § 10 Rz 21). Kein solches steht ihm zu, wenn der notwendige Publizitätsakt nicht bis zur Insolvenzeröffnung gesetzt wird (6 Ob 561/85; 6 Ob 319/01g; vgl RS0032577; Apathy aaO Rz 22; Iro, Sicherungszession im Konkurs des Zedenten? RdW 2005, 266 [267] mwH). Diesfalls fiele die Forderung in die Konkursmasse des Zedenten (6 Ob 116/05k [Pkt 3.e]). Für die streitgegen‑ständlichen Forderungen wurde die Publizität der Sicherungsabtretung (lange) vor der Insolvenzeröffnung herbeigeführt.

[36] III.6. Die Revisionswerberin releviert zusammengefasst, der Oberste Gerichtshof folge in ständiger Rechtsprechung der auf Koziol zurückgehenden Ansicht, dass der Sicherungszessionar bereits dann eine konkursfeste Rechtsstellung erlange, wenn die abgetretene Forderung dem Grund nach schon bei Insolvenzeröffnung vorhanden gewesen sei. Der Sicherungszessionar trage zwar das Risiko des endgültigen Entstehens der einredefreien Forderung, für diesen Fall erwerbe er aber ein ihm in der Insolvenz des Zedenten zugutekommendes Sonderrecht.

[37] Die Beklagte befindet sich damit im Recht:

[38] III.6.1. In 6 Ob 319/01g vertrat der Oberste Gerichtshof erstmals unter Berufung auf Koziol (Abtretung künftiger Forderungen und Konkurs des Zedenten, ÖBA 1998, 745 ff) die Ansicht, der Zessionar erlange bei Abtretung künftiger Forderungen „nur dann eine gesicherte, konkursfeste Position, wenn die abgetretene Forderung dem Grunde nach schon vor Konkurseröffnung vorhanden war“ (was bei den hier vor dem Obersten Gerichtshof noch streitgegenständlichen Forderungen der Fall ist). Forderungen aus Verträgen, die der Masseverwalter nach Konkurseröffnung abschließt, fielen aber in die Konkursmasse.

[39] III.6.2. In 10 Ob 321/02g bejahte der Oberste Gerichtshof das Wirksamwerden einer Sicherungszession durch die Verständigung des Zessus und sprach abermals unter Berufung auf Koziol (aaO) aus, dass es zur Übertragung der Forderung keinerlei weiterer Handlungen mehr bedurft habe. Die Forderung wäre mit der Vollendung des Werks durch die Zedentin entstanden, sodass sie spätestens zu diesem Zeitpunkt der Zessionarin ohne weiteres zugewachsen sei.

[40] III.6.3. Auch in 6 Ob 116/05k (Pkt 3.e) erklärte der Oberste Gerichtshof, er folge „der überzeugend begründeten Auffassung Koziols [aaO], dass die Abtretung einer – wie hier – dem Grunde nach bei Konkurseröffnung schon vorhandenen künftigen Forderung – für den Fall ihres einredefreien Entstehens – grundsätzlich zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar führt“.

[41] III.6.4. In 10 Ob 29/07y (Pkt a) führte der Oberste Gerichtshof aus, „aus der aktuellen höchstgerichtlichen Judikatur [folgt], dass die vor Konkurseröffnung gültig erfolgte Abtretung der künftigen Forderung, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung (als mögliche künftige Forderung gegen einen bestimmten Schuldner) bereits vorhanden war, zu einer konkursfesten Zuordnung an den Zessionar geführt hat; die (künftige) Forderung war zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits aus dem Vermögen der nachmaligen Gemeinschuldnerin ausgeschieden. Wie und wann die Forderung letztlich zustande kam, ist anfechtungsrechtlich ohne Belang. Die Abtretung erfolgte mit Schreiben vom 14. 3. 2002; die Drittschuldnerin wurde am 18. 3. 2002 verständigt; der Konkurs wurde am 16. 4. 2003 eröffnet. Da sowohl die Sicherungsabtretung als auch die Drittschuldnerverständigung früher als sechs Monate bzw ein Jahr vor Konkurseröffnung erfolgt sind, kommen die Anfechtungs‑ tatbestände der §§ 30, 31 KO nicht in Betracht.

[42] III.6.5. In 4 Ob 51/14z (Pkt 2.1. und 2.2.) wurde für den Fall einer Sicherungszession mit Drittschuldnerverständigung ausgesprochen, dass die Abtretung im Zeitpunkt des Zugangs der Verständigung an den übernommenen Schuldner wirksam werde. Eine Abtretung zukünftiger Forderungen sei rechtswirksam, wenn diese ausreichend individualisiert seien.

[43] III.6.6. In neuerer Zeit wurde diese Rechtsprechung in 9 Ob 9/18s (Pkt 6.3.) und jüngst vom erkennenden Fachsenat in 17 Ob 5/24w (Rz 9) fortgeführt. Es liegen damit mehrere Entscheidungen vor, weshalb diese Rechtsprechung als ständig anzusehen ist. Dass im betreffenden Rechtssatz RS0122159 nur zwei dieser Entscheidungen angeführt sind, vermag daran nichts zu ändern.

[44] III.7. Die Entscheidung 7 Ob 84/07i (Pkt 2) sowie die sie weiterführenden Entscheidungen 3 Ob 116/08t (Pkt II) und 3 Ob 155/10f (Pkt I.1 und II.1 bis II.3) stehen mit dieser Rechtsprechung nicht in Widerspruch. Der Oberste Gerichtshof sprach in 7 Ob 84/07i lediglich aus, Deckung (Sicherstellung oder Befriedigung) im Sinne des – auch hier maßgeblichen – § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall KO (IO) werde (erst) zu dem Zeitpunkt erlangt, in dem die Publizität der Sicherungszession hergestellt werde, somit im Fall einer mittels EDV geführten Buchhaltung, wenn der Buchvermerk nicht nur bei den Kundenkonten, sondern auch in der Liste der offenen Posten (OP-Liste) aufscheine. Auch die oben referierte ständige Rechtsprechung knüpft an die „gültig erfolgte Abtretung“ an (zB 10 Ob 29/07y [Pkt a]). Bei der Sicherungszession künftiger Forderungen ist aber, wie bereits unter Punkt III.4. angemerkt, ein „Vorausbuchvermerk“ möglich. In 3 Ob 116/08t wurde – unter Hinweis auf die Entscheidungen 6 Ob 116/05k und 10 Ob 29/07y – die Zulässigkeit einer Vorausverständigung (bzw allenfalls eines Vorausbuchvermerks) bei der Sicherungszession künftiger Forderungen, sofern eine solche schließlich „einredefrei entsteht“, nur deshalb als keiner Erörterung bedürftig bezeichnet, weil im damaligen Fall eine Vorausverständigung oder ein Vorausbuchvermerk weder behauptet noch festgestellt worden war.

[45] III.8. Ein Teil der Literatur rezipierte die in Punkt III.6. dargestellte Rechtsprechung (zB Spitzer, Konkursfestigkeit und Publizität der Sicherungszession, Zak 2007, 47 [48 f]; Heidinger in Schwimann/Kodek, ABGB4 [2016] § 1392 Rz 22; Kepplinger in Schwimann/Neumayr, ABGB-Taschenkommentar6 [2023] § 1393 Rz 4; Lukas/Geroldinger in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 [2024] § 1392 Rz 12), ein anderer Teil lehnt sie ab und vertritt die Ansicht, bei Abtretung einer zukünftigen Forderung liege ein „Gesamtsachverhalt“ vor, der erst vollendet sei, wenn die dem Publizitätsakt womöglich nachfolgende Forderung auch entstanden ist. Erst mit dem „letzten Akt“ – sei es der Publizitätsakt, sei es die Forderungsentstehung – sei die Sicherung im Sinne des (hier) § 31 IO „vorgenommen“, sodass es hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit (kritische Frist) auf diesen letzten Zeitpunkt ankomme (Fink, Sicherungs-Globalzession als „nachteiliges Rechtsgeschäft“ [§ 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils 2. Fall KO], RdW 1989, 183 [185]; König/Trenker, Die Anfechtung nach der IO6 [2020] Rz 10.58 mwH; siehe auch Beig aaO 130; Rebernig, Anfechtungsfeste Sicherstellung durch Zession künftiger Forderungen? ZIK 2009, 44 [47]; ders in Konecny, Insolvenzgesetze [2021] § 30 IO Rz 114 ff; Weber-Wilfert, Zession künftiger Forderungen – Werthaltigmachung durch Insolvenzmasse, ZIK 2019, 2 [4]; Heindler in Kellner/Oppitz/Riss, Bankvertragsrecht3 [2025] Rz 5/274). Zur Begründung hierfür wird auf F. Bydlinski verwiesen, nach dem bei einer „sicherungsweisen Vorausabtretung“ die noch gar nicht existierende Forderung aus dem Vermögen des Zedenten noch nicht ausscheiden könne, dies vielmehr erst mit ihrer Entstehung der Fall sei, sodass auch die Vorausabtretung erst mit der Entstehung der abgetretenen Forderung wirksam werde (F. Bydlinski in Klang2 IV/2 [1978] 693; s dort auch 689 FN 895). In Deutschland ist es aus derselben Überlegung herrschende Ansicht, dass bei Vorausabtretung einer Forderung die Abtretung erst als „vorgenommen“ im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsbestimmungen gilt, wenn die zedierte Forderung entsteht (Henckel in Jaeger – Insolvenzordnung IV [2008] § 140 Rz 5; siehe auch Mock in Uhlenbruck – Insolvenzordnung16 [2025] § 91 Rz 16 mwH).

[46] III.8.1. Ein Abstellen auf die Entstehung der Forderung vermag aber nicht zu überzeugen, weil (erstens) die Forderungsentstehung nicht (mehr) zur Rechtshandlung „Sicherstellung durch Sicherungszession“ gehört bzw die Forderungsentstehung selbst keine Rechtshandlung ist (so bereits Czermak, Zur Anfechtbarkeit der Factoring-Zession nach § 31 KO, NZ 1984, 208 [212]; vgl auch Riss, Der Konkurs des Zedenten beim Factoring, ÖBA 2006, 425 [428]; Zehetner, Zessionsrecht [2007] 97). Anfechtbare Rechtshandlung ist bei der Sicherungszession die Vornahme des notwendigen Publizitätsakts nach der Zessionsvereinbarung (vgl 7 Ob 140/00i; 3 Ob 95/13m [Pkt 3.2]; Schumacher, ÖBA 1989, 491). Eine tatsächliche Handlung, wie die Erbringung eines Werks oder – bei der Sicherungszession – der Buchvermerk, kann zwar eine Rechtshandlung im Sinne der insolvenzrechtlichen Anfechtungsbestimmungen darstellen (statt vieler Bollenberger/Spitzer in KLS, IO2 [2022] § 27 Rz 109). Dass der Zedent mit dem Zessus einen Vertrag schließt und ihm die versprochene Leistung erbringt und dadurch die abgetretene Forderung tatsächlich entsteht, ist hier aber nur eine aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit der angefochtenen Sicherstellung durch Sicherungszession (vgl 3 Ob 518/77 = SZ 51/38; 6 Ob 314/02y; RS0032906 [T2]; Wolkerstorfer in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2016] § 452 ABGB Rz 16; Lukas/Geroldinger aaO Rz 12). Das Eintreten einer Bedingung gehört selbst nicht zur vom Schuldner gesetzten anfechtbaren Rechtshandlung (vgl 5 Ob 649/81 = MietSlg 33.795). Bei der Sicherungszession bedarf es zwar zusätzlich zur Sicherungsvereinbarung der Setzung eines Publizitätsaktes, mehr aber nicht. Der Zessionar hat bereits für den Fall des Entstehens der Forderung (= Bedingung) „endgültig verfügt“ (so und insoweit zutr Beig aaO 110, 116). Für das Vorliegen einer „Sicherstellung“ im Sinne der §§ 30, 31 IO reicht, dass entweder ein Absonderungsrecht begründet oder die Voraussetzungen für dessen uneingeschränkte spätere Ausübung geschaffen wurden (Schumacher aaO 491). Auch nach der Rechtsprechung zur Sachverpfändung ist die anfechtbare Rechtshandlung bereits in dem Zeitpunkt als „vorgenommen“ anzusehen, in dem der spätere Schuldner seinerseits alle Voraussetzungen für eine rechtswirksame Verpfändung, mit anderen Worten seine erforderliche Mitwirkung am Modus, unwiderruflich getroffen hat (6 Ob 625/79 = SZ 52/106; 3 Ob 592/84). Warum bei der zu einem Pfandrecht (§ 10 Abs 3 IO) führenden Sicherungszession etwas anderes gelten soll, ist nicht einsichtig.

[47] III.8.2. Zudem knüpft (zweitens) das Gesetz hier die Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung daran, dass der Anfechtungsgegner durch diese einen – wenngleich durch die Forderungsentstehung aufschiebend bedingten – Vorteil (Sicherstellung) erhält, obgleich er von der Insolvenzreife des Schuldners weiß oder wissen muss. Das ist nur verständlich, wenn im Zeitpunkt des Handelns dem Zessionar die Insolvenzreife bekannt war oder bekannt sein musste. Einem Zessionar, der sich bei Prosperität des Schuldners eine zukünftige Forderung abtreten lässt, kann aber kein schuldhaftes Verhalten zur Last gelegt werden; weil die Zession schon durch Titel und Modus vollendet war, hat der Zessionar, dem erst danach die Krise bekannt wurde oder bekannt sein musste, keine Möglichkeit mehr, sich anders zu verhalten (anders zu disponieren), sodass ihn kein Verhaltensvorwurf mehr zu treffen vermag. Insbesondere kann der Zessionar ja gar nicht verhindern, dass zwischen dem Zedenten und dem Zessus die Forderung entsteht (idS bereits Czermak, NZ 1984, 212 f).

[48] III.8.3. Im Übrigen ergibt sich (drittens) aus § 12a IO, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Wirkungen einer Abtretung des Arbeitseinkommens die Insolvenzeröffnung grundsätzlich überdauern. Es verbietet sich daher jedenfalls bei der Abtretung von Einkommensbezügen, ein Verständnis dahin, dass anfechtungsrechtlich auf das „Entstehen“ der jeweiligen Einzelforderung abzustellen sei, würde doch dies im Ergebnis dazu führen, dass die Anfechtbarkeit hinsichtlich der nach Insolvenzeröffnung entstehenden Forderungen stets zu bejahen wäre. Dann wäre aber die Regelung des § 12a IO sinnlos (G. Kodek, Die Abtretung künftiger Forderungen, in Konecny, Insolvenz-Forum 2008 [2009] 31 [47]).

[49] III.8.4. Der Fachsenat sieht daher keine Veranlassung für ein Abgehen von der referierten ständigen Rechtsprechung, nach der es – sofern der Drittschuldner bereits feststeht und das Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung entstehen sollen, dem Grund nach bereits angelegt ist (G. Kodek aaO 49) – anfechtungsrechtlich ohne Belang ist, wie und wann die Forderung letztlich zustande gekommen ist, dies jedenfalls dann, wenn die Forderung – wie hier – vor Insolvenzeröffnung einredefrei entstand.

Als Ergebnis ist festzuhalten:

[50] Bei der Sicherungszession einer künftigen Forderung bei bereits feststehendem Drittschuldner und feststehendem Rechtsverhältnis, aus dem die Forderung entstehen soll, kommt es für die Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 1. Fall IO betreffend das Wissen oder Wissenmüssen des Sicherungszessionars von der Krise (§§ 66, 67 IO) des Sicherungszedenten auf den Zeitpunkt des gehörig gesetzten Publizitätsakts an, nicht auf den der späteren einredefreien Entstehung der Forderung.

[51] III.9. Zumal hier im Zeitpunkt des Publizitätsakts sowohl die Person des jeweiligen Zessus als auch durch das Geschäftsfeld der Schuldnerin (Arbeitskräfteüberlassung) der Rechtsgrund der zukünftigen Forderungen feststanden, kam es als zweiten und letzten Akt der Abtretung nach der Abtretungsvereinbarung auf den Publizitätsakt an. Da im Zeitpunkt des Publizitätsakts (zu seiner Maßgeblichkeit für das Kennen oder Kennenmüssen siehe nur 3 Ob 95/13m [Pkt 3.2]; Koziol/Bollenberger in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht4 I [2000] § 31 Rz 31) die Beklagte keine Kenntnis von einer allfällig bereits vorhandenen insolvenzrechtlichen Überschuldung hatte oder haben musste, erweisen sich die streitgegenständlichen Abtretungen als insolvenzfest.

[52] Ist – wie hier – die Sicherstellung im maßgeblichen Zeitpunkt anfechtungsfest vorgenommen worden, so sind die Befriedigungen daraus unanfechtbar (König/Trenker aaO Rz 10.61).

[53] Das angefochtene Urteil war daher unter Berücksichtigung der im Revisionsverfahren nicht zu überprüfenden Gegenforderung im klageabweisenden Sinn abzuändern.

[54] III.10. Die Kostenentscheidung ist – auch wegen des Vorliegens von Kosteneinwendungen – dem Erstgericht aufzutragen (RS0124588 [T13]).

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