OGH 7Ob140/00i

OGH7Ob140/00i26.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Franz H*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der O***** HandelsgesellschaftmbH, *****, gegen die beklagte Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen Anfechtung (Streitwert S 794.646,74), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 24. November 1999, GZ 1 R 186/99z-21, womit infolge Berufung beider Teile das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 13. Juli 1999, GZ 1 Cg 173/98h-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird aufgehoben und diesem eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 4. Februar 1998 wurde zu 20 S ***** das Konkursverfahren über das Vermögen der O***** HandelsGesmbH eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt.

Mit der am 27. 7. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger, der am 28. 2. 1996 zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin geschlossene Zessionsvertrag und Kontokorrentkreditvertrag sei gegenüber den Gläubigern im Konkurs der Gemeinschuldnerin unwirksam; die beklagte Partei sei weiters schuldig, an die Konkursmasse den Betrag von S 2,112.729,66 samt 5 % Stufenzinsen zu bezahlen.

Nach Erörterung durch das Erstgericht erklärte der Kläger in der vermeintlichen Streitverhandlung vom 16. 3. 1994, mit dem Urteilsbegehren sowohl die Sicherstellungen als auch die Zahlungen anzufechten und dass sowohl die Sicherstellungen in Form der Zessionen als auch die Zahlungen Gegenstand der Anfechtung seien. Der Kontokorrentkreditvertrag sei vorsichtshalber mitangefochten worden, weil er im Zusammenhang mit der Zessionsvereinbarung abgeschlossen worden sei. In der Folge führte der Kläger aus, die Anfechtung der Zessionsvereinbarung enthalte auch die Anfechtung des zum Modus zählenden Publizitätsaktes. Insbesondere ergebe sich aus dem Leistungsbegehren die Anfechtung der einzelnen Zessionshandlungen. Schließlich stellte der Kläger unter Einschränkung und Ausdehnung des ursprünglichen Klagebegehrens, das Begehren, "der zwischen der klagenden und der Gemeinschuldnerin am 28. 2. 1996 abgeschlossene Zessionsvertrag und Kontokorrentkreditvertrag, insbesondere auch sämtliche zwischen dem 4. 2. 1997 und der Konkurseröffnung am 4. 2. 1998 gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs der O***** HandelsGmbH sind unwirksam; bzw die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger S 794.646,74 samt 4 % Stufenzinsen zu bezahlen".

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. In der Klage würden lediglich der Zessionsvertrag samt Kontokorrentkreditvertrag und nicht die Buchvermerke angefochten. Für eine ausreichende Schlüssigkeit des Klagebegehrens hätte der Kläger vor dem 5. 2. 1999 zumindest die Anfechtung des Zessions- und Kontokorrentkreditvertrages unterlassen und das Leistungsbegehren ausschließlich auf Überweisungen, die auf Buchvermerken nach dem 4. 2. 1997 basierten, abstellen müssen. Dagegen habe der Kläger - ungeachtet weiterer Zahlungseingänge - Überweisungseingänge seit dem 4. 2. 1997 in das Leistungsbegehren aufgenommen. Daraus sei in keiner Weise schlüssig oder erkennbar gewesen, dass eine Anfechtung der Zahlungen, die auf Buchvermerken nach dem 4. 2. 1997 basierten, gemeint gewesen sei. Die nachträgliche Änderung des Klagebegehrens sei eine Klagsänderung, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt der Stellung des Begehrens zu beurteilen sei.

Außer Streit gestellt wurde, dass

a) auf dem gemeinschuldnerischen Konto bei der beklagten Partei in der Zeit vom 6. 2. 1997 bis 18. 12. 1997 insgesamt S 745.521,04 eingegangen sind, wobei bezüglich dieser Forderungen der Buchvermerk erst nach dem 4. 2. 1997 gesetzt worden war;

b) nach Konkurseröffnung ab dem 5. 2. 1998 auf dem gemeinschuldnerischen Konto insgesamt weitere S 25.009,13 eingingen, wobei für diese Forderungen auch der Buchvermerk nach dem 4. 2. 1997 gesetzt worden war;

c) das gemeinschaftliche Konto zum 4. 2. 1997 einen Debetstand von S 2,986.997,54 und zum 3. 2. 1998 einen solchen von S 2,444.880,54 aufgewiesen hat und

d) in der Zeit vom 4. 2. 1997 bis 4. 2. 1998 auf diesem Konto Eingänge von S 3,500.000,- zu verzeichnen waren.

Das Erstgericht erklärte alle zwischen dem 4. 2. 1997 und dem 4. 2. 1998 gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend die im Zeitraum vom 13. 2. 1997 bis 30. 6. 1998 am Konto Nr 7674419 bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen von insgesamt S 179.578,04 gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Firma O***** HandelsGmbH für unwirksam. Die beklagte Partei wurde für schuldig erkannt, dem Kläger binnen 14 Tagen S 179.578,04 sA zu bezahlen. Das Mehrbegehren, den zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin am 28. 2. 1996 geschlossenen Zessions- und Kontokorrentkreditvertrag, insbesondere auch (sofern darüber nicht durch die Stattgebung des Klagebegehrens bereits abgesprochen wurde) sämtliche zwischen dem 4. 2. 1997 und 4. 2. 1998 gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der O***** HandelsGmbH für unwirksam zu erklären und die beklagte Partei zur Zahlung von weiteren S 615.068,70 zu verhalten, wies es ab.

Es ging von nachstehenden Feststellungen aus:

Die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin war schon 1993 schlecht. In den Jahren 1993 und 1994 erlitt sie derart hohe Verluste, dass die objektive Zahlungsunfähigkeit jedenfalls mit Jahresende 1994 gegeben war. Der weitere Unternehmensfortbestand war nur durch eine Ausweitung der Bankkredite und der Verbindlichkeiten gewährleistet. Der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin hätte dies bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes spätestens zum 30. 6. 1995 erkennen können. Ihm wurde die ausweglose Lage Anfang 1997 jedenfalls bewusst. Das wirtschaftliche Ende stand endgültig fest, als die beklagte Partei keine weitere Kreditausweitung zuließ. Anfang 1996 hatte die beklagte Partei der Gemeinschuldnerin einen Kredit mit einem Rahmenbetrag von S 2 Millionen gewährt. Infolge weiteren Kreditbedarfs wurde am 28. 2. 1996 der Kreditrahmen um weitere S 1 Million erhöht. Am 28. 2. 1996 unterfertigten die Streitteile einen Zessionsvertrag mit folgendem wesentlichen Inhalt:

"... Sicherstellung

Zur Sicherstellung und Rückzahlung aller bestehenden und künftigen Forderungen des Kreditgebers einschließlich Zinsen, Spesen und sonstigen Nebengebühren aus oben angeführtem Schuldverhältnis, dessen nähere Bedingung dem Zedenten zur Kenntnis gebracht wurden, tritt der Zedent sämtliche aus dem Betrieb seines Unternehmens Handel mit medizinischen Bedarfsartikel gegen Dritte - insbesondere die in der Anlage A angeführten Personen - entstandenen und künftig entstehenden Forderungen an den Kreditgeber ab".

Zuvor schon hatte sich die Gemeinschuldnerin mit Zessionsvertrag vom 22. 12. 1994 verpflichtet, zur Sicherstellung und Rückzahlung aller bestehenden und künftigen Forderungen der beklagten Partei Forderungen aus ihrem Betrieb bis zu einem Betrag von S 2 Millionen an die beklagte Partei abzutreten.

Nicht festgestellt werden konnte, dass es der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin bei Unterfertigung der Zessionsvereinbarung vom 28. 2. 1996 bereits für ernstlich möglich hielt, dass eine (wenn auch verspätete) volle Befriedigung aller Gläubiger auch in Zukunft nicht möglich sein werde und die übrigen Gläubiger einen finanziellen Nachteil erleiden würden. Es stehe jedenfalls nicht fest, dass der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin diesen Zessionsvertrag mit Benachteiligungsabsicht unterfertigte.

Die wirtschaftliche Lage der Gemeinschuldnerin verbesserte sich auch in der Folge bis zur Konkurseröffnung nicht mehr. Jedenfalls ab Februar 1996 war der beklagten Partei die Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin bekannt. Aus den Geschäftsunterlagen der Gemeinschuldnerin (der Buchhaltung), in die die beklagte Partei jederzeit Einsicht nehmen konnte, ergab sich zumindest ab Februar 1997 deren objektive Zahlungsunfähigkeit. Dennoch wurden auch im Zustand der Zahlungsunfähigkeit von der Gemeinschuldnerin laufend Rechnungen an ihre Kunden fakturiert, eingebucht und damit zu Gunsten der beklagten Partei Buchvermerke gesetzt. Bei den nach dem 4. 2. 1997 gesetzten Buchvermerken war dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin deren Zahlungsunfähigkeit bewusst. Die Buchvermerke wurden mit Wissen und Willen gesetzt, die beklagte Partei vor anderen Gläubigern zu bevorzugen; der beklagten Partei war dies bewusst.

Die beklagte Partei erhielt aus solchen, nach dem 4. 2. 1997 gesetzten Buchvermerken (im Ersturteil näher präzisierten) Zahlungen S 760.530,17, sowie weiteren Zahlungen nach Konkurseröffnung S 34.116,57, wobei hinsichtlich dieser Zahlungen der Buchvermerk ebenfalls im Zeitraum vom 4. 2. 1997 bis 4. 2. 1998 gesetzt worden war.

Bei allen diesen vor dem 4. 2. 1998 auf dem Konto eingelangten Zahlungen war der beklagten Partei bewusst, dass sie auf Grund der Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin durch Zahlungen gegenüber den anderen Gläubigern begünstigt wurde. Die Fakturierung (das Setzen der Buchvermerke) und die Zahlung der bei der beklagten Partei vor dem 4. 2. 1998 eingelangten Beträge waren von der, der beklagten Partei bekannten Absicht unterlegt, diese bevorzugt vor anderen Gläubigern zu decken (sicherstellen und zu befriedigen).

Insgesamt waren in der Zeit vom 4. 2. 1997 bis 4. 2. 1998 auf dem Konto Eingänge von S 3,5 Millionen zu verzeichnen. Das Konto wies zum 4. 2. 1997 S 2,986.997,54 und zum 3. 2. 1998 S 2,444.880,05 an Debetsaldo auf.

Am 5. 2. 1998 wurde dem Konto ein Betrag von S 20.651,- (aus Forderungen, wo der Buchvermerk nach dem 4. 2. 1997 gesetzt wurde) gutgebucht.

Rechtlich erörterte das Erstgericht, die angefochtene Globalzessionsvereinbarung halte einer Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheitserfordernisse stand. Eine Anfechtung der Zessionsvereinbarung scheide mangels festgestellter Benachteiligungsabsicht aus. Die in der Zeit zwischen 4. 2. 1997 bis zur Konkurseröffung gesetzten Buchvermerke seien aber wegen der der beklagten Partei bekannten Begünstigungsabsicht anfechtbar. Soweit sie die bereits in der Klage genannten Zahlungseingänge beträfen, seien diese Buchvermerke vom Kläger jedenfalls auch ausreichend und fristgerecht angefochten worden, habe doch der Kläger schon in der Klage unter ausführlicher Darlegung der wirtschaftlichen Lage der Gemeinschuldnerin vorgebracht, dass es Absicht der Gemeinschuldnerin gewesen sei, die beklagte Partei durch Abschluss des Zessionsvertrages zu begünstigen. Der beklagten Partei seien infolge der Zessionsvereinbarung sämtliche Einnahmen aus den Fakturen zugeflossen, die sie zur Abdeckung der Kredite verwenden habe können, wodurch sie begünstigt worden sei.

Da die Globalzessionsvereinbarung zusammen mit der nachstehenden Entstehung der einzelnen Forderungen und der Vornahme eines Publizitätsaktes (Buchvermerk und Drittschuldnerbenachrichtigungen) einen Gesamtsachverhalt bildeten, dessen Vollendung erst mit der Vornahme des letzten Aktes eintrete, würden all jene Forderungsabtretungen, deren Vollendung in die Jahresfrist des § 30 Abs 2 KO fielen, der Anfechtung unterliegen. Die vom Kläger begehrten Beträge seien detailliert aufgelistet. Der Kläger habe in der Streitverhandlung vom 16. 3. 1999 klargestellt, dass sowohl die Sicherstellungen als auch die Zahlungen angefochten seien. Da die Anfechtung der Zessionsvereinbarung auch die Anfechtung des zum Modus zählenden Publizitätsaktes enthalte, seien auch die Buchvermerke angefochten. Zweck des § 43 Abs 2 KO sei das Sicherheitsbedürfnis des Rechtsverkehrs. Berücksichtige man diese Zielsetzung, könne nicht gesagt werden, die beklagte Partei hätte nicht binnen Jahresfrist vom Leistungsbegehren des Masseverwalters in Ansehung der in der Klage angeführten Beträge gewusst. Da der Kläger durch die Konkretisierung des Klagebegehrens keinen neuen Klagegrund angriffsweise geltend gemacht habe, liege eine Verfristung der Anfechtung in Ansehung der in der Klage angeführten Beträge nicht vor.

Anders seien aber die erst am 16. 3. 1999 geforderten und nach Konkurseröffnung bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen über S 34.116,57 zu beurteilen. Ein umfassendes Rechtsgestaltungsbegehren des Inhaltes, dass sämtliche nach dem 4. 2. 1997 gesetzten Buchvermerke gegenüber den Gläubigern im Konkursverfahren für unwirksam erklärt würden, sei dem ursprünglichen Klagebegehren nicht zu entnehmen. Zwar habe der Kläger den Zessionsvertrag angefochten, womit - wäre diesem Klagebegehren ein Erfolg beschieden gewesen - auch die Zession in Ansehung der am 16. 3. 1999 erstmalig geforderten Beträge rechtsunwirksam gewesen wäre. Diesem Klagebegehren habe mangels festgestellter Benachteiligungsabsicht kein Erfolg beschieden sein können. Damit habe der Kläger die Anfechtbarkeit dieser Zahlungen erstmals am 16. 3. 1997 und somit verfristet (§ 43 Abs 2 KO) vorgetragen. In diesem Umfang sei das Klagebegehren infolge Verfristung abzuweisen.

Stehe fest, dass die in der Klage genannten Zahlungen und die diese Zahlungen betreffenden Sicherstellungen (Buchvermerke) angefochten worden seien, bleibe der Rechtsgrund einer solchen Anfechtung zu beurteilen. Er liege in Form des § 30 Abs 1 Z 3 KO vor, weil die beklagte Partei diese Deckungen in der ihr bekannten Absicht der Gemeinschuldnerin erhalten habe, sie vor den anderen Gläubigern zu begünstigen. Ob unabhängig davon auch noch eine inkongruente Sicherstellung vorgelegt sei, müsse nicht geprüft werden. Sicherstellung und Zahlung seien (im angefochtenen) Umfang den Gläubigern im Konkursverfahren gegenüber unwirksam zu erklären. Die beklagte Partei schulde in diesem Umfang Rückleistung. Diese Rückleistung umfasse allerdings nicht alle vereinbarten Zahlungen. Unstrittig sei, dass die beklagte Partei innerhalb der Jahresfrist vor Konkurseröffnung auch durch die angefochtenen Zahlungen lediglich eine Debetminderung um S 542.117,50 herbeiführen habe können. Auf diesen Betrag sei die Anfechtbarkeit der Gläubigerdeckung im Sinne des § 30 Abs 1 Z 3 KO zu begrenzen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass nicht nur die angefochtenen Zahlungen, sondern insgesamt Eingänge vom S 3,500.000 im strittigen Zeitraum die Debetminderung herbeigeführt hätten. Es hätten also nicht nur die angefochtenen Zahlungen, sondern auch anfechtungsfeste Zahlungen zur Debetminderung beigetragen. Es wäre unbillig, würde man die anfechtbaren bzw nicht anfechtbaren Zahlungen bei Beurteilung der Debetminderung und somit bei Beurteilung des Ausmaßes des Leistungsanspruchs unberücksichtigt lassen. Sachgerecht erscheine eine aliquote Berücksichtigung der anfechtbaren Zahlungen im Rahmen der letztlich relevanten Debetminderung. Am Verhältnis zu den gesamten Eingängen binnen Jahresfrist (S 3,500.000,-) nähmen die anfechtbaren Zahlungen (S 735.521,04) in einem Ausmaß von 21 % teil. In diesem Ausmaß hätten daher auch anfechtbare Zahlungen zur Debetminderung beigetragen. Nur in diesem Ausmaß (S 154.568,91) könne die beklagte Partei dem Kläger Rückgewähr schulden.

Neben diesen noch vor Konkurseröffnung auf dem Konto der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen stünden auch weitere, nach Konkurseröffnung eingegangene Zahlungen von S 25.009,13 zur Diskussion. Da der Kläger diese Beträge bereits in der Klage geltend gemacht und deren Rückzahlung fristgerecht eingefordert habe, sei die Anfechtung in Ansehung dieser Beträge nicht verspätet geltend gemacht worden. Sie sei im gesamten Umfang berechtigt. Maßgeblicher Zweck des Anfechtungsrechts sei die Gleichbehandlung der Befriedigungsrechte der Gläubiger. Rechtshandlungen, die sich für die Gläubiger tatsächlich nicht nachteilig ausgewirkt hätten, unterlägen nicht der Anfechtung. Die Rechtsprechung habe den Standpunkt vertreten, dass es bei bloßer Drittzahlung aus fremden Mitteln an der Gläubigerbenachteiligung fehle, weil durch einesolche Zahlungen der Befriedigungsfonds der Gläubiger nicht geschmälert werde. Dieser Standpunkt treffe insbesondere dann zu, wenn die Zahlungen aus fremden, somit nicht dem Befriedigungsfonds der Gläubiger unterworfenen Mitteln stamme und infolge dieser Zahlungen ein bloßer Wechsel zwischen dem befriedigten Gläubiger und dem zahlenden Dritten herbeigeführt worden sei.

Auf das ursprüngliche Vorbringen eines anfechtungsfesten Zug-um-Zug-Geschäftes sei die beklagte Partei nicht mehr zurückgekommen. Auch die Aktenlage biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass die angefochtenen Zahlungen als vereinbarungsgemäß sofortige Rückzahlungen der bestehenden Kreditlinien gedacht gewesen wären.

Das von beiden Teilen angerufene Berufungsgericht gab lediglich der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das gesamte Klagebegehren ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

Es stellte - ohne auf die Beweisrüge einzugehen - folgende rechtliche Ausführungen voran:

Was die Anfechtung der am 28. 2. 1996 geschlossenen Verträge (Kontokorrentkreditvertrag und Zessionsvertrag) betreffe, komme angesichts des zeitlichen Abstandes zur Konkurseröffnung am 4. 2. 1998 nur der in der Klage geltend gemachte Anfechtungsgrund des § 28 Abs 1 Z 2 KO in Betracht. Das ursprüngliche Rechtsgestaltungsbegehren habe die Anfechtung dieser beiden Verträge betroffen. Das Ersturteil habe im Punkt I.1. dieses Rechtsgestaltungsbegehren für berechtigt erkannt. Dagegen habe es in Punkt II.1. das Rechtsgestaltungsbegehren abgewiesen, was vom Kläger nicht angefochten worden sei. Die Abweisung des Rechtsgestaltungsbegehrens betreffend den Kontokorrentkreditvertrag und den Zessionsvertrag vom 28. 2. 1996 sei daher in Rechtskraft erwachsen. Dies treffe auch auf das unmittelbar auf die Anfechtung dieser beiden Rechtshandlungen gestützte Leistungsbegehren zu. Das Erstgericht habe das Klagebegehren, soweit die zwischen dem 4. 2. 1997 und 4. 2. 1998 gesetzten Buchvermerk und Drittschuldnerverständigungen betreffend die zwischen dem 13. 2. 1997 und dem 1. 3. 1999 auf dem Konto ***** bei der beklagten Partei eingegangenen Zahlungen angefochten und die Zahlungen von restliche S 794.646,74 sA begehrt worden sei, im Umfang der der Klagestattgebung zugrunde liegenden Zahlungen als fristgerecht, darüberhinaus als verspätet im Sinne des § 43 Abs 2 KO angesehen. Nach der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie sei für die Bestimmung des Streitgegenstandes nicht allein der Urteilsantrag, sondern auch das Tatsachenvorbringen maßgebend, aus dem das Klagebegehren abgeleitet werde; hingegen sei das Gericht nicht an die vom Kläger vorgenommene rechtliche Qualifikation des der Klage zugrundeliegenden Sachverhaltes gebunden. Wenn sich aber der Kläger ausdrücklich auf einen bestimmten Rechtsgrund für sein Klagebegehren festgelegt habe, dann werde dies für das Gericht als bindend angesehen. Früher sei für die Schlüssigkeit einer Anfechtungsklage nach den §§ 27ff KO ein auf Unwirksamkeit der angefochtenen Rechtshandlungen gerichtetes Rechtgestaltungsbegehren gefordert worden. Die Behebung der Unschlüssigkeit habe auch nach Ablauf der Frist des § 43 Abs 2 KO erfolgen können, sofern nicht nachträglich auf in der Klage noch nicht angegebene anfechtbare Rechtshandlungen Bezug genommen worden sei. Nach der nunmehr herrschenden Rechtsprechung werde für die Anfechtungsklage ein bloßes Leistungsbegehren als ausreichend angesehen; das Fehlen eines Rechtsgestaltungsbegehrens mache das Leistungsbegehren nicht unschlüssig. Es sei weiterhin zulässig, ein zusätzliches Rechtsgestaltungsbegehren zu stellen. Wenn nun der Kläger ohne zwingende Notwendigkeit ein bestimmte Rechtshandlungen aufzählendes Rechtsgestaltungsbegehren stelle, müsse dies, - vergleichbar dem dreigliedrigen Streitgegenstandsbegriff - als Festlegung des Klägers auf eine Anfechtung dieser Rechtshandlungen gewertet werden. Der Kläger habe bei Erörterung der Fassung des Urteilsbegehrens ausgeführt, dass auch die Zahlungen Gegenstand der Anfechtung seien, dann aber in das Rechtsgestaltungsbegehren Zahlungen bzw. Zahlungseingänge nicht aufgenommen. Er habe bei den "angefochtenen Zahlungseingängen" bzw "anfechtbaren Zahlungen" erkennbar nur im Zusammenhang mit der Modifikation des Leistungsbehrens gesprochen, aber bei der Neufassung des gesamten Klagebegehrens das geänderte Rechtsgestaltungsbegehren unverändert gelassen. Entgegen der im Ersturteil geäußerten Ansicht sei daher davon auszugehen, dass Zahlungen der abgetretenen Schuldner, die diesbezüglichen Zahlungseingänge, nicht zu den angefochtenen Rechtshandlungen zählten. Auch aus der Berufung und der Berufungsbeantwortung des Klägers lasse sich nur entnehmen, dass er - abgesehen von den beiden Verträgen - nur die Buchvermerke, bzw Drittschuldnerverständigungen anfechten habe wollen. Der Zessionsvertrag vom 28. 2. 1996 sei ein Globalzessionsvertrag; damit seien alle bestehenden Forderungen der Gemeinschuldnerin umfasst gewesen; künftige Forderungen allerdings nur bedingt durch deren Entstehen. Die Globalzession habe auch zur Rückzahlung aller Forderungen der beklagten Partei gedient. Im Zweifel sei dies als Zession zahlungshalber anzusehen. Soweit sie zur Sicherstellung der Kreditforderungen der beklagten Partei gedient habe, sei die Einhaltung eines besonderen Modus, wie in Buchvermerk oder Drittschuldnerverständigung, erforderlich gewesen. Nach dem Urkundenwortlaut seien beide Zessionszwecke zusammengetroffen. Gehe man davon aus, dass die Gemeinschuldnerin schon Ende 1994 objektiv zahlungsunfähig gewesen sei, sie auch den Globalzessionsvertrag in Benachteiligungsabsicht geschlossen habe, dann sei der Schluss zu ziehen, dass der Globalzessionsvertrag nicht bzw nicht primär der Sicherstellung der Forderungen der beklagten Partei, sondern vor allem der Rückzahlung dieser Forderung gedient habe. Dass der Rückzahlungszweck maßgeblich gewesen, bzw im Vordergrund gestanden sei, ergebe sich daraus, dass der Kläger die Publizitätsakte nur insoweit angefochten habe, als sie zu tatsächlichen Zahlungseingängen bei der beklagten Partei geführt hätten. Demnach habe das pfandrechtliche Publizitätsprinzip nicht eingegriffen. Die Anfechtung der für den Rückzahlungszweck erforderlicher Publizitätsakte könne daher nicht zum Erfolg führen.

Ein identes Ergebnis werde erzielt, wenn man einen fließenden Übergang vom Sicherstellungs- zum Rückzahlungszweck annehme und die Puplizitätserfordernisse solange fordere, als nicht der Rückzahlungszweck verwirklicht worden sei. Die wirksame Sicherungszession sei nicht einem Pfändungsrecht gleichzuhalten. Die Anfechtbarkeit der Publizitätsakte und damit der Sicherungszession hätte keinen Einfluss auf die den Rückzahlungszweck verwirklichenden Zahlungen der abgetretenen Schuldner an die beklagte Partei. Da der Kläger nur die Publizitätsakte angefochten habe, diese aber angesichts der verfolgten Rückzahlungszwecke nicht weggedacht werden könnten, ohne dass die Befriedigung der Forderung der beklagten Partei wegfiele, sei durch die angefochtenen Handlungen dem Vermögen der Gemeinschuldnerin nichts entgangen.

Nicht angefochten worden seien die zahlungshalber erfolgten Vollzessionen und die deswegen erfolgten Zahlungen an die beklagte Partei. Es könne daher dahingestellt bleiben, inwieweit eine inkongruente Deckung vorliege.

Die Revision sei zulässig, weil sich das Berufungsgericht nur unzureichend auf höchstgerichtliche Judikatur habe stützen können. Insbesondere fehle Rechtsprechung zu den genannten Zwecken einer Globalzession.

Der Kläger beantragt mit seiner wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revision die Stattgebung des Klagebegehrens. Hilfsweise wird Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinn des Eventualantrages berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass das Erstgericht das Mehrbegehren, der zwischen der beklagten Partei und der Gemeinschuldnerin am 28. 2. 1996 abgeschlossene Zessions- und Kontokorrentkreditvertrag, insbesondere auch (sofern darüber nicht zu Punkt I.1.) des Urteilsspruchs bereits abgesprochen wurde) sämtliche zwischen dem 4. 2. 1997 und 4. 2. 1998 gesetzten Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen würden gegenüber den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Firma O***** HandelsGmbH unwirksam erklärt, zwar abgewiesen hat, aber unter Punkt I.1.) die Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen betreffend die dort aufgelisteten Zahlungen den Gläubigern im Konkurs über das oben genannte Unternehmen gegenüber für unwirksam erklärt und somit dem Klagebegehren in diesem Umfang stattgegeben hat.

Das Erstgericht hat darauf verwiesen, dass es sich bei der Neuformulierung des Klagebegehrens in der mündlichen Streitverhandlung vom 16. 3. 1999 lediglich um eine Präzisierung des bereits in der Klage geltend gemachten Begehrens gehandelt habe und dass ein neuer Klagegrund nicht angriffsweise geltend gemacht worden sei, weshalb eine Verfristung der Anfechtung der bereits in der Klage geltend gemachten Beträge nicht vorliege.

Dieser Ansicht ist zu folgen.

Bereits in der Klage wurde ausgeführt, dass durch den angefochtenen Zessionsvertrag und der auf dieser Basis vorgenommenen Einzelabtretung von Kundenforderungen die beklagte Partei eine Sicherstellung erhalten habe, die sie nicht zu beanspruchen gehabt hätte. In der Folge wurden die einzelnen Zahlungen und Eingänge angeführt. Aus dem Hinweis, die beklagte Partei habe eine "nicht zu beanspruchende Sicherheit" erhalten, ist aber entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Rechtsmeinung abzuleiten, dass der Kläger bereits in der Klage die auf Grund der Globalzession vorgenommenen Zessionen, insbesondere soweit sie durch "Buchvermerke" ersichtlich gemacht wurden, anfechten wollte.

Bei einer Globalzession werden sofort alle künftigen Forderungen abgetreten, weshalb es anders als bei einer Mantelzession einer Einzelabtretung bei Entstehen der Forderung nicht mehr bedarf. Die Globalzession wird wirksam, wenn die Forderungen ausreichend individualisiert sind. Anfechtungsrelevante Rechtshandlung ist damit nicht mehr Einzelzession, sondern der Publizitätsakt (Buchvermerke oder Schuldnerverständigung) als modus (JBl 1990, 255; exolex 1997, 83; Ertl in Rummel**2 Rz 4 zu § 1392 ABGB; Fink Sicherungs-Globalzession als "nachteiliges Rechtsgeschäft" [§ 31 Abs 1 Z 1 und 2, jeweils 2. Fall KO], RdW 1989, 183). Es handelt sich daher bei einer Globalzessionsvereinbarung zusammen mit der nachfolgenden Entstehung der einzelnen Forderungen und der Vornahme eines hinreichenden Publizitätsaktes um einen Gesamtsachverhalt, dessen Vollendung erst mit der Vornahme des letzten Aktes (Setzung des Publizitätsaktes) eintritt (Fink aaO, S 185). Auf diesen Umstand hat aber der Kläger bereits in der Klage verwiesen.

Nach ständiger Rechtsprechung muss das Begehren der Anfechtungsklage insoweit, als ein Leistungsbegehren möglich ist, nicht auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten (RS0064373). Soweit nun der Kläger mit seiner Klage ein Leistungsbegehren erhebt und auch den Globalzessionsvertrag sowie die auf "dieser Basis vorgenommenen Einzelabtretungen" als unzulässige Sicherungen der beklagten Partei anficht, ist dieses Begehren, wie bereits vom Erstgericht zutreffend erkannt, hinreichend individualisiert (vgl 2 Ob 140/99y = ÖBA 2000, 238 = RdW 1999, 792 = ZIK 1999, 136; ZIK 1997, 201 mwN). Da der Kläger in seiner Berufungsschrift die Abweisung des gesamten Leistungsbegehrens - was nach den obigen Ausführungen zur Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs ausreicht - bekämpfte, liegt eine vom Berufungsgericht angenommene Teilrechtskraft hinsichtlich des das Rechtsgestaltungsbegehren abweisenden Teils der erstgerichtlichen Entscheidung (Punkt II.1.) bzw II.2.) nicht vor.

Das Berufungsgericht wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Beweisrüge auseinandersetzen und eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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