OGH 15Os133/25k

OGH15Os133/25k20.1.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Jänner 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Dirlinger in der Strafsache gegen * T* wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 dritter Fall und Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 18. September 2025, GZ 27 Hv 68/25y‑126, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0150OS00133.25K.0120.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

 

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Innsbruck verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * T* – abweichend von der auf das Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB gerichteten Anklage – je eines Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 (richtig:) dritter Fall und Abs 3 StGB (1./) sowie der Geldwäscherei nach §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 (zu ergänzen: erster Fall) StGB (2./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er vor dem 27. August 2024 an einem unbekannten Ort * To*, * A*, * Al* und * Ar* durch Entwicklung des Tatplans und entsprechende Aufforderung dazu bestimmt, von 27. August 2024 bis Februar 2025 in I*

1./ die Unternehmen A* und P* dadurch am Vermögen zu schädigen, dass sie das Ergebnis einer automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe von Daten beeinflussten, indem To* Lastschriftaufträge, denen keine Lastschriftmandate zugrunde lagen, in die Telebanking‑Webmaske der H* AG eingab, wodurch ab 9. Jänner 2025

a) 286 Lastschrifteinzüge über insgesamt 4.282.030 Euro zu Lasten eines Kontos des französischen Unternehmens A* und

b) 468 Lastschrifteinzüge über insgesamt 6.936.907 Euro zu Lasten eines Kontos des spanischen Unternehmens P*

automatisch abgebucht und im Gesamtbetrag von 11.218.937 Euro dem Konto der F* GmbH bei der H* AG gutgeschrieben wurden, somit ein 300.000 Euro übersteigender Schaden herbeigeführt wurde,

wobei T* mit dem Vorsatz handelte, sich und andere unrechtmäßig zu bereichern (US 8);

2./ aus einer kriminellen Tätigkeit, nämlich aus dem zu 1./ festgestellten Verhalten, herrührende Vermögensbestandteile in einem 50.000 Euro übersteigenden Wert, und zwar durch die SEPA-Lastschrifteinzüge generierte Kontoguthaben der F* GmbH durch im Urteil im Einzelnen angeführte Tathandlungen (Bargeldbehebungen und Überweisungen) umzuwandeln und anderen zu übertragen, wobei T* mit dem Vorsatz handelte, den illegalen Ursprung der Vermögenswerte zu verschleiern (US 8 f).

[3] Die Staatsanwaltschaft hatte dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe – soweit hier relevant – im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Mittätern Verantwortliche einer Bank durch Täuschung über die Rechtmäßigkeit von aus SEPA-Lastschrifteinzügen resultierenden Kontoeingängen zu Auszahlungen und Überweisungen verleitet (ON 104, 1 f). Die Lastschrifteinzüge seien vom Beschwerdeführer und seinen Mittätern veranlasst worden (ON 104, 5). Die auf diese Weise erlangten Vermögenswerte seien zum Zweck der Verschleierung ihrem gemeinsamen Tatplan folgend weiter transferiert worden (ON 104, 4, 8).

[4] Entsprechend den Urteilsfeststellungen wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, den unmittelbaren Täter und die weiteren Mit- oder Beitragstäter aufgefordert, ihren Tatentschluss hervorgerufen und sie angeleitet zu haben, seinen Tatplan umzusetzen bzw daran mitzuwirken, nämlich durch die – mangels zugrunde liegender Lastschriftmandate – unrechtmäßige Eingabe von Lastschriftaufträgen Kontogutschriften zu erzielen und diese Guthaben zum Zweck der Verschleierung des illegalen Ursprungs anderen zu übertragen (US 1 f, 4, 6 f, 8 f).

Rechtliche Beurteilung

[5] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3, 5, 5a, 8, „9b“, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.

[6] Aus Z 8 (nominell verfehlt auch Z 3) rügt die Beschwerde eine Überschreitung der Anklage, weil diese wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB erhoben worden sei, davon abweichend und ohne entsprechende Erörterung jedoch Schuldsprüche wegen des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 zweiter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 zweiter Fall und Abs 3 StGB und des Verbrechens der Geldwäscherei nach §§ 12 zweiter Fall, 165 Abs 1 Z 1 und Abs 4 StGB ergangen seien.

[7] Sie ist insoweit im Recht, als sie sich gegen die von der Anklage als unmittelbarer Täter divergierende Annahme von Bestimmungstäterschaft wendet.

[8] Als Nichtbeachtung des § 262 StPO können Abweichungen in der rechtlichen Beurteilung des von der Anklage erfassten Sachverhalts releviert werden. Eine Verletzung des § 262 StPO und damit Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 8 StPO ist dann anzunehmen, wenn das Tatbild (die äußere Tatseite) der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tat (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) von jenem des Anklagetenors (§ 211 Abs 1 Z 2 StPO) derart verschieden ist, dass sich die jeweils angenommenen Tatbilder nicht überdecken und – mit Blick auf die Fairness des Verfahrens – zuvor keine dem Schutzzweck des § 262 StPO entsprechende Information des Angeklagten erfolgt ist. Hingegen ist es bei Abweichungen von geringerer Relevanz Sache des Beschwerdeführers, eine Verletzung seiner aus Art 6 Abs 3 lit a oder b MRK garantierten Verteidigungsrechte zu behaupten. Eine solche Information ist – in analoger Anwendung des § 262 StPO – auch bei jeder Änderung der Beteiligungsform erforderlich (vgl RIS-Justiz RS0113755 [insb T22, T25], RS0121419 [T10]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 545, Lewisch, WK-StPO § 262 Rz 88, 101).

[9] Bei bloß geänderter Beteiligungsform (hier: Bestimmungstäter statt unmittelbarer Täter) bedarf es keines Vorbringens des Rechtsmittelwerbers im dargestellten Sinn, wenn sich die Urteilsfeststellungen über die Tathandlungen und der Anklagevorwurf im Tatsächlichen nicht überdecken, weil dann die Plausibilität einer (möglichen) anderen Verteidigungsstrategie auf der Hand liegt (vgl 15 Os 102/22x [Rz 5 f]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 545 mwN).

[10] Zwar erfolgte in der Hauptverhandlung – entgegen dem Beschwerdevorbringen – ein Hinweis darauf, dass der Sachverhalt allenfalls auch „den §§ 148a, 165 StGB“ subsumiert werden könnte (ON 125, 3). Angesichts der erheblichen Abweichung der dem Beschwerdeführer laut Anklageschrift und Urteil angelasteten Tathandlungen bestand – ungeachtet der jeweiligen Erwähnung der Unternehmensgründung sowie Vorsprache bei der Bank und Kontoeröffnung durch den Angeklagten (ON 104, 3 f, US 4 f) – das Erfordernis einer dem § 262 StPO entsprechenden Belehrung auch in Bezug auf die Änderung der Beurteilung der Beteiligungsform (vgl 11 Os 56/10k, 93/10a, 94/10y, 95/10w, 14 Os 151/10b, 15 Os 102/22x [Rz 4 ff]).

[11] Das aufgezeigte Informationsdefizit erfordert – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – die Aufhebung der Schuldsprüche und demgemäß auch des Strafausspruchs (einschließlich der Vorhaftanrechnung) sowie des Verfalls- und Adhäsionserkenntnisses bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen erübrigt sich daher.

[12] Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Mit Blick auf den zweiten Rechtsgang ist auf Folgendes hinzuweisen:

[13] 1./ Zur Abgrenzung von Betrug und betrügerischem Datenverarbeitungsmissbrauch im elektronischen Lastschriftenverkehr siehe 12 Os 71/17h, 15 Os 104/19m sowie Flora in Leukauf/Steininger, StGB5 § 146 Rz 74a; zur Täuschung einer Person siehe hingegen 13 Os 12/22x [Rz 1 f]; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 153 Rz 10 mwN.

[14] Der (auch bloß vorübergehend eingetretene vgl RIS‑Justiz RS0094383) Vermögensschaden bei § 148a StGB muss unmittelbare Folge der Beeinflussung des Ergebnisses der Datenverarbeitung sein (RIS‑Justiz RS0094395 [T5]; Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 148a Rz 4); nach den Sachverhaltsannahmen im ersten Rechtsgang daher bei dem spanischen/französischen Unternehmen eintreten (so US 1, 6 f; siehe dazu aber missverständlich Schädigung(‑svorsatz) in Bezug auf die österreichische Bank als mittelbar herbeigeführter Folgeschaden US 2, 4, 8).

[15] 2./ Das Erstgericht erklärte gemäß § 20 Abs 3 StGB einen Geldbetrag von 2.145.823,26 Euro für verfallen, traf jedoch keinerlei Feststellungen dazu, ob diese Vermögenswerte dem Angeklagten als tatsächlichem Empfänger zugekommen sind (vgl US 7; RIS‑Justiz RS0129964). Sind Vermögenswerte (wie hier) mehreren Personen zugekommen, so ist bei jedem Empfänger nur der dem jeweils tatsächlich rechtswidrig erlangten Vermögenswert entsprechende Betrag für verfallen zu erklären.

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