European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0170OB00013.25Y.1215.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Insolvenzrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.639,40 EUR (darin 439,90 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der Schuldner und die Beklagte sind die Stifter der L* Privatstiftung, *, mit Sitz in I*. Die Stifter behielten sich nachträgliche Änderungen der Stiftungserklärung vor (§ 33 Abs 2 S 1 PSG). Die aus Stiftungsurkunde und Stiftungszusatzurkunde bestehende Stiftungserklärung sah vor, dass die den Stiftern vorbehaltenen Rechte ausschließlich dem Schuldner zukommen und nach dem Ableben oder dem Verlust der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit des Schuldners der Beklagten zustehen.
[2] Mit Notariatsakten vom 24. 3. 2010 änderten der Schuldner und die Beklagte die Stiftungserklärung (ua) dahin, dass die den Stiftern vorbehaltenen Rechte den beiden Stiftern gemeinsam zukommen und nach dem Ableben oder dem Verlust der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit eines Stifters dem anderen Stifter zustehen.
[3] Mit Notariatsakten vom 8. 8. 2013 änderten der Schuldner und die Beklagte die Stiftungserklärung schließlich (ua) dahin, dass die den Stiftern vorbehaltenen Rechte von der Beklagten allein ausgeübt werden und nach dem Ableben oder dem Verlust der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit der Beklagten vom Schuldner.
[4] Am 8. 3. 2024 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.
[5] Soweit noch Gegenstand des Revisionsverfahrens begehrte der Kläger von der Beklagten die Feststellung, dass die Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde vom 24. 3. 2010 in bestimmten Punkten (insbesondere im Umfang der Regelung der Ausübung der den Stiftern vorbehaltenen Rechte) „als Scheingeschäft“ nichtig seien, sodass die Stiftungserklärung in der vorherigen Fassung gelte. Hilfsweise strebte er die Feststellung an, dass die Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde vom 8. 8. 2013 in bestimmten Punkten (insbesondere im Umfang der Regelung der Ausübung der den Stiftern vorbehaltenen Rechte) „als Scheingeschäft“ nichtig seien, sodass die Stiftungserklärung in der Fassung vom 24. 3. 2010 gelte. Das vom Schuldner allein (Hauptbegehren) oder gemeinsam mit der Beklagten (Eventualbegehren) auszuübende vorbehaltene Änderungsrecht (§ 33 Abs 2 S 1 PSG) falle als vermögenswertes Recht in die Insolvenzmasse. Das Klagebegehren werde „insbesondere“ auf die Rechtsgründe des Scheingeschäfts und des Rechtsmissbrauchs gestützt. Der Schuldner habe sein Recht zur Ausübung der den Stiftern vorbehaltenen Rechte „zum Schein“ und/oder „rechtsmissbräuchlich“ aufgegeben, um sein Vermögen vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Auf den in der Klage ebenfalls geltend gemachten „Rechtsgrund einer Treuhandkonstruktion zwischen der Beklagten und dem Schuldner“ stützte sich der Kläger zuletzt ausdrücklich nicht mehr.
[6] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und entgegnete (ua), der Kläger habe kein Feststellungsinteresse (§ 228 ZPO), weil er nicht auch die L* Privatstiftung geklagt habe.
[7] Das Erstgericht schloss sich der Ansicht der Beklagten an und wies das Klagebegehren (auch) mangels Feststellungsinteresses ab. Im Vordergrund stehe die Rechtsgrundlage der L* Privatstiftung. Die Frage, wem die in der Stiftungserklärung vorbehaltenen sowie die gesetzlichen Rechte als Stifter gegenüber der L* Privatstiftung zustehen, sei nicht (allein) im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu klären. Da die L* Privatstiftung nicht Partei des Verfahrens sei, wäre sie an ein stattgebendes Feststellungsurteil nicht gebunden. Die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils könnte damit die Beseitigung der Unsicherheit über das strittige Rechtsverhältnis nicht garantieren, weshalb der Kläger kein Feststellungsinteresse habe.
[8] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Das Erstgericht habe zutreffend aufgezeigt, dass ein stattgebendes Urteil keine Wirkungen gegenüber der L* Privatstiftung hätte. Diese könnte sich dessen ungeachtet auf den Standpunkt stellen, dass dem Schuldner (und damit auch dem Kläger) keine Änderungsrechte zustehen. Mangels Einbindung der L* Privatstiftung in das Verfahren habe der Kläger daher kein Feststellungsinteresse. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands (hinsichtlich der L* Privatstiftung) 30.000 EUR übersteige und die Revision zulässig sei, weil es keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage gebe, ob ein Stifter ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit von Änderungen der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde gegenüber einem anderen Stifter habe, wenn er nicht (auch) die Privatstiftung klage.
Rechtliche Beurteilung
[9] Die – von der Beklagten beantwortete – Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
[10] 1. Gemäß § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Zweck der Feststellungsklage ist die präventive Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses oder Rechts aus aktuellem Anlass (vgl RS0039007 [T4, T5, T7]; RS0039215 [T7]). Das Feststellungsurteil muss geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den (oder die) Gegner zu beenden und einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden (vgl RS0039071).
2. Zum Rechtsverhältnis:
[11] 2.1. Der Begriff des Rechtsverhältnisses umfasst sowohl die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu Sachen als auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Beziehung (RS0039053; RS0039223). An sich ist auch ein Rechtsverhältnis zwischen einer Partei und einem Dritten oder nur zwischen Dritten feststellungsfähig (RS0039068).
[12] 2.2. Bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 S 1 PSG) ist eine Rechtsbeziehung zwischen mehreren Personen zu klären: den Personen, die die Stiftungserklärung geändert (oder zu ändern beabsichtigt) haben; der Privatstiftung, deren Stiftungserklärung geändert wurde (oder geändert werden sollte), deren Rechtsgrundlage also fraglich ist (vgl 3 Ob 120/14i, ErwGr 2.1.); und den Personen, deren Rechte und Pflichten gegenüber der Privatstiftung durch die (beabsichtigte) Änderung geändert wurden (oder geändert werden sollten).
[13] 2.3. Der Kläger brachte vor, der Schuldner sei allein (Hauptbegehren) oder zumindest gemeinsam mit der Beklagten (Eventualbegehren) berechtigt, die den Stiftern vorbehaltenen Rechte in der L* Privatstiftung auszuüben, insbesondere das Recht zur nachträglichen Änderung der Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 S 1 PSG), weil die vom Schuldner und von der Beklagten unterfertigten Notariatsakte zur Änderung dieser Berechtigung „als Scheingeschäfte“ nichtig seien. Die durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte Rechtsbeziehung ist demnach jene von (zumindest) drei Personen: des Schuldners (für den der Kläger auftritt), der Beklagten und der – nicht am Verfahren beteiligten – L* Privatstiftung. Der Kläger strebt die Klärung an, ob vom Schuldner und von der Beklagten unterfertigte Notariaktsakte nichtig sind und der Schuldner (daher) gegenüber der L* Privatstiftung (weiterhin) die den Stiftern vorbehaltenen Rechte hat.
[14] 2.4. Die Ansicht des Klägers, es sei ausschließlich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Schuldner und der Beklagten zu beurteilen, ist nicht zu teilen. Auch auf eine wie immer geartete „Beschwer“ der L* Privatstiftung kommt es entgegen der Revision nicht an. Maßgeblich ist vielmehr, dass auch sie unmittelbar an dem festzustellenden Rechtsverhältnis beteiligt ist, weil die Stiftungserklärung, deren gültige Fassung festgestellt werden soll, ihre Rechtsgrundlage ist (vgl 3 Ob 120/14i, ErwGr 2.1.).
3. Zum Feststellungsinteresse:
[15] 3.1. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs (RS0039177). Erforderlich ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers (RS0037977; RS0039007). Da die Feststellungsklage – wie dargelegt (vgl oben 1.) – die präventive Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses oder Rechts bezweckt, ist das Feststellungsinteresse zu verneinen, wenn die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils die Beseitigung der Unsicherheit über das Rechtsverhältnis nicht garantieren kann (RS0014654 [T5]). Das ist dann der Fall, wenn nicht alle vom festzustellenden Rechtsverhältnis oder Recht unmittelbar Betroffenen am Verfahren beteiligt sind (vgl Perner, Notwendige Streitgenossenschaft bei „Gefahr unlösbarer Verwicklungen“? Zak 2010/35, 27 [29]; ferner Wilfinger, Grundfragen der Feststellungsklage [2025] 311 ff): Die Wirkungen der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung – Einmaligkeitswirkung und Bindungswirkung (RS0041115 [T1]; RS0107340) – erfassen nämlich (nur) die Prozessparteien, deren Rechtsnachfolger und bestimmte andere Personen, auf die ein Gesetz die Entscheidungswirkungen erstreckt (4 Ob 83/99f; 6 Ob 225/19k, ErwGr 2.5.; RS0041175 [T2, T3]; RS0107340 [T5]). Personen, die von der materiellen Rechtskraft einer Entscheidung nicht erfasst werden, sind (aus rein prozessualen Gründen) nicht daran gehindert, in einem Folgeprozess Behauptungen aufzustellen, die mit der Entscheidung des Vorverfahrens in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen (RS0041175 [T2]; RS0107340 [T2]; RS0112083 [T1]). Auch ein Feststellungsurteil bindet – abgesehen von Rechtsnachfolge und gesetzlicher Rechtskrafterstreckung – nur die Prozessparteien, nicht jedoch Dritte (vgl 6 Ob 56/21k, Rz 143). Daraus folgt regelmäßig des Fehlen des rechtlichen Interesses an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts des Klägers gegenüber einem Dritten (RS0039068 [T2]; vgl auch RS0014654 [T2, T5]).
[16] 3.2. Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 S 1 PSG) ist vor diesem Hintergrund regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn alle von diesem Rechtsverhältnis unmittelbar Betroffenen – insbesondere auch die Privatstiftung selbst (vgl oben 2.2.) – Parteien des Feststellungsverfahrens (und damit an das Verfahrensergebnis gebunden) sind.
[17] 3.3. Ausgehend davon haben die Vorinstanzen das Feststellungsinteresse des Klägers allein gegenüber der Beklagten zutreffend verneint: An dem Rechtsverhältnis, dessen Feststellung der Kläger begehrt, ist (zumindest) auch die L* Privatstiftung unmittelbar beteiligt. Da sie nicht Partei des Verfahrens ist und keine Rechtskrafterstreckung auf sie vorgesehen ist, wäre sie nicht an ein dem Klagebegehren stattgebendes Feststellungsurteil gebunden. Sie könnte in einem allfälligen Folgeprozess auch Behauptungen aufstellen, die mit dem Feststellungsurteil in (selbst unlösbarem) Widerspruch stehen – insbesondere jene, dass die fraglichen Änderungen ihrer Stiftungserklärung doch wirksam gewesen seien. Die Rechtskraftwirkung des vom Kläger begehrten Feststellungsurteils könnte damit die Beseitigung der Unsicherheit über die Wirksamkeit der Änderungen der Stiftungserklärung der L* Privatstiftung nicht garantieren.
[18] 4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in den bisherigen Verfahren, in denen der Oberste Gerichtshof über Klagebegehren auf Feststellung der Unwirksamkeit von Teilen der Stiftungserklärung oder von Änderungen der Stiftungserklärung zu entscheiden hatte, stets (auch) die Privatstiftung geklagt worden war:
[19] 4.1. Zu 3 Ob 120/14i klagte der ursprünglich einzige Begünstigte auf Feststellung der Unwirksamkeit der Stiftungszusatzurkunde und hilfsweise der darin enthaltenen Regelung, mit der weitere Begünstigte festgelegt worden waren. Die Stiftungszusatzurkunde war von jenem Stifter errichtet worden, dem nach der Stiftungsurkunde das ausschließliche Recht zustand, weitere Begünstigte zu bestellen. Dieser Stifter war vor Einbringung der Klage verstorben. Die Beklagte war die Privatstiftung.
[20] 4.2. Zu 6 Ob 122/16h klagte eine (Mit‑)Stifterin zweier Privatstiftungen auf Feststellung der Unwirksamkeit der nach einem bestimmten Zeitpunkt vorgenommenen Änderungen der Stiftungsurkunden und Stiftungszusatzurkunden. Die Klage war gegen die beiden Privatstiftungen und gegen jenen (Mit-)Stifter gerichtet, der die Änderungen (kraft seines in den Stiftungserklärungen geregelten alleinigen Änderungsrechts) vorgenommen hatte.
[21] 4.3. Zu 6 Ob 67/23f schließlich war die Klage eines (Mit-)Stifters auf Unwirksamkeit der Stiftungsurkunde sowie der Stiftungszusatzurkunde jeweils im Umfang zweier bestimmter Punkte einer Änderungsurkunde zu prüfen. Die Klage war gegen die Privatstiftung und die anderen (Mit-)Stifter gerichtet (nach der Stiftungserklärung war für einen wirksamen Beschluss auf Änderung der Stiftungserklärung die einfache Mehrheit der Stifter erforderlich).
[22] 5. Die Revision blieb schon aus diesem Grund erfolglos. Auf die im Revisionsverfahren aufgeworfene Frage, ob nachträgliche Änderungen einer Stiftungserklärung überhaupt in den Anwendungsbereich des § 916 Abs 1 S 1 ABGB fallen können, war ebensowenig einzugehen wie darauf, ob die vom Schuldner und der Beklagten vorgenommenen Änderungen der Stiftungserklärung der L* Privatstiftung aus anderen Gründen unwirksam sein können.
[23] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen. Die Bemessungsgrundlage beträgt jedoch nur 35.000 EUR (und nicht wie von der Beklagten verzeichnet 70.000 EUR), weil das weitere Feststellungsbegehren betreffend eine andere Privatstiftung (ebenfalls bestehend aus Haupt- und Eventualbegehren) nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens war.
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