European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00024.25Z.0812.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Das Dienstverhältnis endet gemäß § 1158 Abs 1 ABGB mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde. Ein befristetes Dienstverhältnis endet deshalb in der Regel durch Zeitablauf, mit anderen Worten „von selbst“ und „gleichsam automatisch“, ohne dass es eines weiteren Beendigungsschritts in Gestalt einer Willenserklärung – der Ausübung von Gestaltungsrechten – bedürfte (8 ObA 1/03k; 8 ObA 63/10p [Pkt VI.2.]; 10 ObS 4/21t [Rz 20]; Schrammel in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 [2012] § 1158 ABGB Rz 10; Spenling/Kietaibl in KBB7 [2023] § 1158 Rz 4).
[2] Der Erklärung, das Dienstverhältnis über die Befristung hinaus nicht fortsetzen zu wollen, kommt nicht die Qualität einer rechtsgestaltenden Willenserklärung – sei es einer Kündigung oder einer Entlassung – in Ansehung des befristeten Dienstverhältnisses selbst zu (8 ObA 1/03k; Löschnigg, Arbeitsrecht14 [2024] Rz 5/138).
[3] Hier sah der vom Kläger unterfertigte Dienstvertrag als Dauer des (am 3. 6. 2024 begonnenen) Dienstverhältnisses vor: „vorerst befristet bis 2. 8. 2024. Wird das Dienstverhältnis nach Ablauf der Befristung fortgesetzt, gilt es auf unbestimmte Zeit abgeschlossen“. Dass die Vorinstanzen die am Freitag 2. 8. 2024 erfolgte fernmündliche Erklärung des – sowohl zur Einstellung von Mitarbeitern als auch zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen befugten – Vorgesetzten des Klägers an diesen, dass sein Arbeitsverhältnis mit heutigem Tag ende und er am Montag nicht zur Arbeit kommen solle, weil es keine Arbeit für ihn gebe, nicht als Entlassungs‑ oder Kündigungserklärung qualifizierten, hält sich im Rahmen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
[4] Der vom Vorgesetzten beim Telefonat erwähnte Umstand, die Beklagte wolle einen – vom Kläger bereits avisierten – zukünftigen Krankenstand aufgrund einer Rehabilitation nicht zahlen, stellt lediglich allenfalls das Motiv für die Abstandnahme von einer Verlängerung des Dienstverhältnisses dar, zu der die Beklagte rechtlich aber nicht verpflichtet war. Eine Klage nach § 12 Abs 7 Satz 2 GlBG liegt nicht vor (vgl dazu 8 ObA 18/24s [Rz 9]).
[5] Da es dem Kläger nicht gelingt, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO darzustellen, ist seine außerordentliche Revision zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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