OGH 13Os6/25v

OGH13Os6/25v19.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Vogel in der Strafsache gegen * S* und andere Angeklagte wegen Verbrechen des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S* gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 16. Oktober 2024, GZ 16 Hv 83/23p‑139, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00006.25V.0319.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten S* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * S* des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 2 Z 1 (iVm Abs 1 Z 1), 130 Abs 3 (iVm Abs 1 erster Fall) StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er in H* und andernorts vom 4. Juli 2022 bis zum 22. September 2022 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz (unter Verwirklichung der Kriterien des § 70 Abs 1 Z 3 StGB) gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen im 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert von 19.795,89 Euro durch Einbruch in Wohnstätten weggenommen, und zwar

I A) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einer abgesondert verfolgten Person als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB), jeweils indem sie ein Fenster eines Wohnhauses aufzwängten,

1) * P* 750 Euro Bargeld,

2) * H* 1.500 Euro Bargeld und Schmuck im Wert von 700 Euro und

3) * A* 2.420 Euro Bargeld, eine Geldbörse im Wert von 100 Euro sowie Schmuck und Münzen im Gesamtwert von 5.760 Euro, weiters

B) im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei abgesondert verfolgten Personen als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) * Ha* Schmuck und Münzen im Gesamtwert von 8.565,89 Euro, indem sie die Terrassentür ihres Wohnhauses aufbrachen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen wendet sich die auf Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Indem die Mängelrüge (Z 5) zum gesamten Schuldspruch und die Tatsachenrüge (Z 5a) zum Schuldspruch I B relevieren, der Angeklagte habe „nur“ als Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) „in Form eines Fluchtfahrers“ agiert, sprechen sie lediglich die Art der Beteiligung des Angeklagten an. Folglich beziehen sie sich – mit Blick auf die Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen (RIS‑Justiz RS0117604 und RS0090765) – auf keine entscheidende, also für den Schuldspruch oder die Subsumtion maßgebliche Tatsache (siehe aber RIS‑Justiz RS0106268 und RS0013731).

[5] Entgegen dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) hat das Erstgericht die in Bezug auf das Übersteigen der Wertgrenze des § 128 Abs 1 Z 5 StGB getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 6 f) nicht allein auf die „allgemeine Lebenserfahrung“, derzufolge „jedermann Kenntnis vom ungefähren Wert“ der weggenommenen Sachen habe, gestützt, sondern überdies – von der Rüge prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0119370) übergangen – aus „der Art der Diebesbeute“, den „objektiven Tathergängen in Verbindung mit seiner angespannten finanziellen Situation und dem massiv einschlägig getrübten Vorleben“ sowie aus der geständigen Verantwortung des Angeklagten erschlossen (US 10 f).

[6] Die Ableitung einer nach § 39 Abs 1 StGB erweiterten Strafbefugnis auf der Basis der erstgerichtlichen Feststellungen (US 3 f unter Verweis auf die Strafregisterauskunft [ON 130]) zu zwei früheren, jeweils mit Freiheitsstrafen sanktionierten, rechtskräftigen Verurteilungen des Angeklagten wegen Verbrechen des qualifizierten Einbruchsdiebstahls, zu deren (teilweisen) Verbüßung und zu den Zeitpunkten der Entlassung des Angeklagten aus diesen Freiheitsstrafen ist nicht zu beanstanden (zum Rückfallszusammenhang im Sinn des § 39 Abs 2 StGBin der hier vorliegenden Konstellation siehe RIS‑Justiz RS0091410, Flora in WK2 StGB § 39 Rz 32 sowie Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Update 2020 § 39 Rz 10).

[7] Indem die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) behauptet, die Annahme von Strafschärfung bei Rückfall nach § 39 Abs 1 StGB sei zu Unrecht erfolgt, in ihrer Argumentation die dargelegten Urteilskonstatierungen aber übergeht, verfehlt sie den im festgestellten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS‑Justiz RS0099810).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[9] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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