Rechtssatz
§ 39 Abs 2 StGB bezieht sich nicht nur auf die letzte Strafverbüßung vor der neuen Straftat, sondern auf jede für die Begründung des Rückfalls in Betracht kommende Strafe. Rückfallszusammenhang besteht auf jeden Fall dann, wenn die zweite (rückfallsbegründende) Straftat innerhalb von fünf Jahren nach Verbüßung der für die vorangegangene (rückfallsbegründende) Straftat verhängten Strafe und die nunmehrige Rückfallstat ihrerseits wieder innerhalb von fünf Jahren nach Verbüßung der für die zweite einschlägige Straftat verhängten Strafe erfolgte.
11 Os 58/75 | OGH | 18.06.1975 |
Veröff: EvBl 1976/86 S 161 = ÖA 1977,118 |
12 Os 106/75 | OGH | 24.10.1975 |
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Dokumentnummer
JJR_19750618_OGH0002_0110OS00058_7500000_001
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