European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0050OB00210.24D.0306.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die von einem externen Finanzdienstleister beratene Klägerin trat 2004 an die Beklagte heran, weil sie einen Fremdwährungskredit zur Anschaffung eines Genossenschaftsreihenhauses und zur Abdeckung von zwei Vorkrediten aufnehmen wollte. Der Kundenbetreuer der Beklagten klärte die Klägerin vor Vertragsabschluss über das dem Fremdwährungskreditvertrag innewohnende Kurs-, Zins- und Tilgungsträgerrisiko auf und wies sie darauf hin, dass sie den Kredit in der Währung zurückzahlen müsse, in der sie ihn aufgenommen habe. Letztlich stellte die Beklagte der Klägerin einen in Euro und Fremdwährung einmalig ausnützbaren Kredit bis zum Gegenwert von 80.000 EUR in der Währung Schweizer Franken (CHF) zur Verfügung. Nach Zuzählung der Kreditsumme erhielt die Klägerin einen Kontoauszug des CHF‑Kontos, das den CHF‑Betrag und den von der Beklagten herangezogenen Wechselkurs auswies. Die Klägerin beanstandete beides nicht. In den Jahren darauf erhielt die Klägerin von der Beklagten regelmäßig Kontoauszüge ihres Fremdwährungskreditkontos, auf denen die Zinsbelastung in CHF, der aktuelle Euro‑Gegenwert des Kreditbetrags und der jeweilige Wechselkurs ersichtlich waren. Die Kreditzinsen zog die Beklagte vereinbarungsgemäß vom Euro‑Girokonto der Klägerin auf Basis des jeweils aktuellen Umrechnungskurses ein, was diese ebenfalls zur Kenntnis nahm.
[2] Die Klägerin begehrt die Feststellung, der Kreditvertrag vom 23. 8. 2004 sei nicht rechtswirksam zustande gekommen, hilfsweise er sei nichtig. In weiteren Eventualbegehren will sie festgestellt haben, dass der Geldwechselvertrag vom 23. 8. 2004 nicht rechtswirksam zustande gekommen, hilfsweise nichtig sei.
[3] Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit 30.000 EUR übersteigend und ließ die Revision nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
[5] Die außerordentliche Revision der Klägerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.
[6] 1. Zu den Voraussetzungen für eine echte Fremdwährungsschuld hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach Stellung genommen. Maßgebend ist nicht die Frage, in welcher Währung der Kredit ausbezahlt wird, sondern ob die fremde Währung die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet (1 Ob 164/23h Rz 7 mwN; 1 Ob 29/24g). Wird dem Kreditnehmer in einem solchen Fall (überdies) die Wahl eingeräumt, sich den (Fremdwährungs‑)Kredit in Euro auszahlen zu lassen, liegt zudem ein Angebot der Bank vor, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, tritt zum Kreditvertrag ein (entgeltlicher) Geldwechselvertrag hinzu, was auch einer typischen, nicht juristisch geschulten Person erkennbar ist (4 Ob 15/22t; 1 Ob 164/23h; 1 Ob 29/24g).
[7] 2. Nach den Feststellungen besteht kein Zweifel, dass der Klägerin klar war, einen Fremdwährungskredit in CHF aufzunehmen, den sie auch in dieser Währung zurückzuzahlen hat. Die Auszahlung erfolgte vereinbarungsgemäß in Euro, sodass die Ansicht der Vorinstanzen, es liege ein echter Fremdwährungskredit und ein mit der Beklagten abgeschlossener Geldwechselvertrag vor, der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung entspricht.
[8] 3. Die Kreditsumme und damit die Geldschuld der Beklagten ist hier in CHF ausgedrückt, wenn auch im Kreditvertrag nicht ziffernmäßig bestimmt, sondern mittels Bindung an den Gegenwert von 80.000 EUR. Dem Argument der Klägerin, der Kreditvertrag sei nicht ausreichend bestimmt, weil dem Vertrag selbst die genaue Kreditsumme in CHF nicht zu entnehmen sei, ist entgegenzuhalten, dass der Kreditbetrag vereinbarungsgemäß in CHF auf das für die Klägerin eröffnete CHF‑Konto überwiesen wurde, sie aufgrund des darüber ausgestellten Kontoauszugs über den von der Beklagten konkret herangezogenen Wechselkurs informiert war und daher wusste, dass ihr Kreditkonto mit 124.240 CHF belastet wurde. Sie erhielt zeitnah Kredithöhe und Umrechnungskurs übermittelt und verfügte über die Kreditvaluta zur Gänze in Euro. Dass in einem solchen Fall der Kreditvertrag ausreichend bestimmt ist, sprach der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach aus (1 Ob 9/22p [Rz 11]; 4 Ob 15/22t; 1 Ob 164/23h ua). Dem Argument, eine Kontomitteilung sei keine Willenserklärung der Bank und Schweigen habe keinen Erklärungswert, ist zu entgegnen, dass die den Entscheidungen der Vorinstanzen zugrunde liegende Auffassung, eine Mitteilung der Beklagten über die Auszahlung der Kreditvaluta unter Heranziehung eines darin konkret ausgewiesenen Umrechnungskurses sei angesichts des der Klägerin hier eingeräumten Wahlrechts auf Auszahlung in Euro oder Fremdwährung als Anbot eines Geldwechsels betreffend den Kreditbetrag unter Heranziehung der konkret genannten Konditionen zu verstehen, das die Klägerin dadurch annahm, dass sie über den ihr zur Verfügung gestellten Kreditbetrag in Fremdwährung zur Gänze verfügte ohne Einwände gegen den Umrechnungskurs zu erheben, nicht korrekturbedürftig ist. Dass – entgegen der zitierten Rechtsprechung – der Fremdwährungskreditvertrag nicht ausreichend bestimmt wäre, kann daraus nicht abgeleitet werden. Die gegen diese Rechtsprechung erhobenen Einwände teilt der erkennende Senat nicht.
[9] 4. Soweit die Klägerin mit einer Missbräuchlichkeit und Intransparenz der „Wechselkursklausel“ und deren Widerspruch zu § 6 Abs 1 Z 5 KSchG argumentiert, ist ihr entgegenzuhalten, dass der hier zu beurteilende Kreditvertrag keine Wechselkursklausel enthält. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung 6 Ob 17/16t, nach der eine Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstößt, wonach das Kreditinstitut die Kosten für Vertragsänderungen oder sonstige durch den Kunden veranlasste Leistungen gegebenenfalls verrechnet, die dem jeweils gültigen Aushang entnommen werden können, ist nicht einschlägig. Eine Klausel, die es der Beklagten ermöglichte, ein höheres als das bei der Vertragsschließung bestimmtes Entgelt zu verrechnen, ist hier nämlich nicht zu beurteilen. Auch von einer Intransparenz der Wechselkursklausel kann keine Rede sein, wurde doch der konkrete Kurs unmittelbar anlässlich der Auszahlung des Kreditbetrags in CHF der Klägerin im Detail mitgeteilt. Dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Fremdwährungskreditvertrags zu überblicken, widerspricht dem festgestellten Sachverhalt.
[10] 5. Welche Klausel des Kreditvertrags der Klägerin suggeriert haben soll, es bestehe ein objektiver Kurs, wird aus den Revisionsausführungen nicht klar, sodass auch das darauf gestützte Argument der Intransparenz einer solchen Klausel nicht nachzuvollziehen ist. Dass es der Bank aufgrund der Vertragsfreiheit grundsätzlich frei steht, zu welchem Kurs sie die Umwechslung des kreditierten Fremdwährungsbetrags anbietet, hat der Oberste Gerichtshof ebenso bereits ausgesprochen (8 Ob 37/20d), wie dass es dem durchschnittlich informierten Verbraucher bewusst sein muss, dass Banken beim Geldwechselvorgang einen Gewinn anstreben (9 Ob 31/24k).
[11] 6. Die Frage der ausreichenden Transparenz der Wechselkursklausel anlässlich der Zinszahlungen der Klägerin stellt sich ebenso wenig, unterbreitete die Beklagte hier – mangels einer entsprechenden Klausel im Vertrag – der Klägerin doch hinsichtlich jeder Zinszahlung ein Angebot, zum von ihr ermittelten Devisen‑Fixing zu kontrahieren, das die Klägerin annehmen konnte oder auch nicht. Da es in solchen Fällen nicht zu einer nachträglichen Information über die Leistungsbedingungen kommt, kann keine Rede davon sein, dass Unternehmer Verbraucher in missbräuchliche Verträge zwingen und diese anschließend über Leistungsbedingungen informieren könnten; es kommt vielmehr durch die Annahme des Wechselkurses bei Auszahlung der Kreditvaluta und bei Vornahme der Zinszahlungen jeweils zum Abschluss eines neuen Geldwechselvertrags im Sinn des vom Obersten Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen „Trennungsmodels“.
[12] 7. Dass die Entscheidungspraxis im Sinn dieses „Trennungsmodels“ bei Fremdwährungskrediten nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben verstößt, entspricht der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (5 Ob 54/22k; 4 Ob 4/23a; 5 Ob 143/23z; 1 Ob 29/24g). Dass die Erkenntnisse des EuGH zu C‑932/19 und zu C‑212/20 daran nichts ändern können, wurde in der Entscheidung des Senats zu 5 Ob 54/22k ausführlich begründet. Von einer Europarechtswidrigkeit der Möglichkeit der konkludenten oder stillen Annahme eines vorgeschlagenen Wechselkurses kann daher keine Rede sein. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung C‑92/11 Rz 44 geht nicht hervor, dass der Unternehmer den Verbraucher über sämtliche in der Zukunft möglicherweise abzuschließenden einzelnen Geldwechselverträge informieren müsste.
[13] 8. In den Entscheidungen C‑520/21 und C‑705/21 des EuGH ging es um die Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Fremdwährungskreditvertrags, sie sind nicht einschlägig. C‑139/22 betraf die Anforderungen für die Aufklärung eines Verbrauchers bei Abschluss eines Fremdwährungskreditvertrags, wobei nach den Feststellungen hier die Klägerin umfassend und ordnungsgemäß aufgeklärt worden war. C‑117/23 beurteilte eine Klausel, nach der der Darlehensbetrag auf eine Fremdwährung lautet und von der Bank in der Fremdwährung auf ein Sperrkonto eingezahlt wird. Eine Missbräuchlichkeit iSd Art 3 Abs 1 der Klausel‑RL wurde für den Fall erkannt, dass dies bewirkt, dass das Wechselkursrisiko vollständig auf den Verbraucher übergeht und der Bank ein Vorteil verschafft wird, der mit den Umwandlungsmodalitäten des Kredits verbunden ist und dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Auch diese Entscheidung ist mangels vergleichbaren Sachverhalts nicht einschlägig.
[14] 9. Die Frage der Zulässigkeit der Lückenfüllung, um eine allenfalls nichtige Konvertierungsklausel durch Anwendung des dispositiven Rechts zu ersetzen (hier § 907b Abs 1 ABGB), stellt sich hier nicht (1 Ob 164/23h mwN), sodass diesbezüglich unionsrechtliche Überlegungen der Revisionswerberin dahinstehen können. Ebenso wenig ist von Relevanz, ob „die Konvertierungsklausel“ unionsrechtlich bestehen kann, weil selbst ihr Wegfall nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrags führen würde (1 Ob 164/23h; 1 Ob 29/24g).
[15] 10. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Berufung auf die Intransparenz der Wechselkursklausel war zwar Gegenstand der Entscheidung 4 Ob 208/21y, davon gingen die Vorinstanzen hier aber nicht aus. Eine Erörterung der Ausführungen zur Europarechtswidrigkeit eines angeblich angenommenen Rechtsmissbrauchs erübrigt sich daher.
[16] 11. Eventualiter begehrt die Klägerin die Feststellung der Unwirksamkeit (hilfsweise der Nichtigkeit) des Geldwechselvertrags anlässlich der Einwechselung der Kreditvaluta. Die sich nur in der Ausführung der Rechtsrüge, nicht im Zulassungsantrag findende Argumentation der Klägerin dazu erschöpft sich allerdings im bloßen Hinweis darauf, ein Geldwechselvertrag könne mangels Vereinbarung eines Wechselkurses nicht rechtswirksam zustandekommen, weshalb er intransparent und nichtig sei. Warum insoweit eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegen sollte, legt die Klägerin somit nicht dar. Dass die Mitteilung der beklagten Bank, einen bestimmten Fremdwährungsbetrag (im Gegenwert von 80.000 EUR) unter Heranziehung eines konkret genannten Umrechnungskurses auszuzahlen als Anbot zum Abschluss eines Geldwechselvertrags mit diesem Inhalt zu werten ist, wurde bereits erwähnt. Worin die behauptete Intransparenz liegen sollte, lässt sich den Ausführungen nicht entnehmen.
[17] 12. Daher war die Revision zurückzuweisen, ohne dass es der angeregten Vorlage an den EuGH oder einer weiteren Begründung bedürfte (§ 510 Abs 3 ZPO).
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