European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00093.24W.0227.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben und die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
[1] Die Kläger erwarben am 9. 9. 2011 von einem Händler in Österreich um 21.450 EUR einen am 21. 9. 2010 erstmals zugelassenen Personenkraftwagen der Marke A* (Klagsfahrzeug), in dem ein von der Beklagten hergestellter 1,6 l‑Dieselmotor der Baureihe EA189 mit einer Leistung von 77 kW/105 PS verbaut ist. Das Klagsfahrzeug fällt in den Anwendungsbereich der VO (EG) Nr 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. 6. 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur‑ und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl L 171/1 vom 29. 6. 2007; künftig: VO 715/2007/EG ).
[2] Die Kläger verkauften das Klagsfahrzeug im Februar/März 2022 um 6.000 EUR an einen Dritten.
[3] Das Klagsfahrzeug verfügte ursprünglich über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstanderkennung (Umschaltlogik), welche durch ein am 14. 2. 2017 durchgeführtes Software‑Update beseitigt wurde. Danach wies das Klagsfahrzeug aber weiterhin technische Einrichtungen auf, durch welche die Abgasrückführung verringert wurde, nämlich ein Thermofenster (Reduktion unter +15° C und über +33° C), eine Taxifunktion (Reduktion bei Leerlauf des Motors im Stillstand über 900 Sekunden) sowie eine Höhenabschaltung (Unterbinden der Abgasrückführung ab einer geodätischen Höhe von mehr als 1.300 m).
[4] Wären einem Käufer zum Zeitpunkt des Ankaufs des Fahrzeugs zwei völlig idente Fahrzeuge angeboten worden – eines mit einer verordnungskonformen Software und eines mit einer zumindest vorerst nicht konformen Software, allerdings mit der Zusage, dass diese illegale Software binnen einer angemessenen Frist durch ein Software‑Update behoben beziehungsweise beseitigt wird, ist bezogen auf den Ankaufszeitpunkt von einer fiktiven Wertminderung von etwa 10 % auszugehen, damit das Fahrzeug mit der vorerst illegalen Software gleich gerne und gleich wahrscheinlich gekauft worden wäre wie das von vornherein verordnungskonforme Fahrzeug. Geht man davon aus, dass mit dem Software‑Update der Mangel nicht behoben wurde, ist von einer fiktiven Wertminderung von 30 % bezogen auf den Ankaufszeitpunkt auszugehen.
[5] Der Abgasskandal hatte und hat nach wie vor überhaupt keine Auswirkungen am Gebrauchtwagenmarkt. Es haben im Gegenteil wegen der starken Nachfrage und der geringen Verfügbarkeit von Gebrauchtwagen die Gebrauchtwagenpreise übermäßig stark angezogen. Ein Nachgeben der Gebrauchtwagenpreise von Fahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, gab es bislang nicht und es gibt auch keinen Hinweis dafür, dass dieses in der Zukunft eintreten könnte. Niemand kümmert sich um die Frage, ob die Fahrzeuge vom Abgasskandal betroffen sind oder nicht. Ein Grund dafür ist auch, dass das Kraftfahrt‑Bundesamt ein Software‑Update geprüft und genehmigt hat.
[6] Dem Erstkläger war vor dem Kauf der „Abgasskandal“ unbekannt. Die Abgaswerte waren beim Kauf kein Thema. Aufmerksam geworden ist der Erstkläger durch ein Schreiben des VKI zum Jahreswechsel 2021/2022. Hätte er gewusst, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung im Klagsfahrzeug verbaut ist, hätte er es nicht um diesen Preis gekauft. Dass das Software‑Update nicht den gewünschten Erfolg bringt, erfuhren die Kläger erst durch ein Schreiben des VKI um den Jahreswechsel 2020/2021.
[7] Die Kläger hatten das Fahrzeug uneingeschränkt in Verwendung und haben damit etwa 100.000 km ohne Probleme zurückgelegt. Das Fahrzeug war und ist uneingeschränkt betriebs‑ und verkehrssicher.
[8] Die Kläger begehrten die Zahlung von 6.435 EUR (30 % des Kaufpreises). Sie hätten bei Wissen um die Manipulationen am gesetzwidrigen und überteuerten Klagsfahrzeug um 30 % weniger gezahlt. Die Beklagte habe rechtswidrig und schuldhaft, absichtlich, arglistig und sittenwidrig sowie im Wissen um die Schädigung von Verbrauchern, Umwelt und Allgemeinheit gehandelt und hafte nach § 1295 Abs 2 ABGB und § 874 ABGB. Sie hafte weiters wegen Verletzung von Schutzgesetzen, insbesondere §§ 146 ff StGB (Betrug) und Art 5 VO 715/2007/EG .
[9] Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte Verjährung ein; das Fahrzeug sei nach der Durchführung einer vom Kraftfahrt‑Bundesamt freigegebenen technischen Maßnahme (Software‑Update) mängelfrei und entspreche dem vertraglich Geschuldeten.
[10] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die Beklagte sei Motorherstellerin und hafte nur nach § 1295 Abs 2 ABGB und § 874 ABGB für die weiterhin unzulässige Abschalteinrichtung des Thermofensters. Der Beklagten sei arglistiges und sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen, das dazu geführt habe, dass die Kläger das Fahrzeug gekauft hätten, was sie sonst nicht (um diesen Preis) getan hätten. Dieser Mangel begründe einen geringeren Substanzwert, der unter dem vom Kläger gezahlten Kaufpreis liege.
[11] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die Beklagte sei nicht Fahrzeugherstellerin und hafte daher nur wegen Arglist bzw vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Die Feststellungen an sich (die sich in bloßer Wiedergabe einer Anklageschrift gegen Vorstandsmitglieder der Beklagten, einer Vergleichsvereinbarung der Beklagten in den USA und von Aussagen in Talkshows erschöpften) würden zwar nicht ausreichen, die Beklagte habe aber das entsprechende Vorbringen der Kläger nicht bestritten; dieses sei gemäß § 267 ZPO als zugestanden anzusehen und damit liege kein rechtlicher Feststellungsmangel vor. Für die Berechnung des Schadens der Kläger sei die relative Berechnungsmethode heranzuziehen. Es stehe fest, dass die Differenz zwischen dem Wert der geschuldeten Sache und jenem der gekauften Sache 30 % des Kaufpreises betrage.
[12] Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil zur Vorgangsweise bei der Ermittlung des nach der relativen Berechnungsmethode festzustellenden Anspruchs gegen einen arglistig irreführenden Dritten noch keine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bestehe.
[13] Die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung beantragt die Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung. Sie releviert nur zwei Aspekte, nämlich einerseits, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen im Hinblick auf die erforderlichen Feststellungen zur konkreten Wertminderung nicht der Rechtsprechung entsprächen, und andererseits, dass die Kläger das Fahrzeug veräußert haben, was im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen wäre.
[14] Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[15] Die Revision ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.
[16] 1. Vorauszuschicken ist, dass im Revisionsverfahren nur noch Fragen strittig sind, denen zugrunde liegt, dass die Beklagte nicht als Fahrzeugherstellerin, sondern nur als Motorenherstellerin nach § 1295 Abs 2 ABGB und § 874 ABGB, jedoch nicht wegen Schutzgesetzverletzung haftet.
[17] Weiters stellt die Revision weder in tatsächlicher noch in verfahrensrechtlicher Hinsicht den vom Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde-gelegten Umstand in Frage, dass der Beklagten von ihr im Sinne des § 267 ZPO zugestandenes Verhalten anzulasten ist, das als arglistig bzw vorsätzlich sittenwidrig qualifiziert wurde; vielmehr geht die Revision selbst hiervon aus.
[18] Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist auch der in erster Instanz erhobene Verjährungseinwand, auf den die Beklagte schon in ihrer Berufung nicht mehr zurückgekommen war.
[19] 2.1. Der Ersatz für die Verletzung des unionsrechtlichen Schutzgesetzes der VO 715/2007/EG wird primär nach unionsrechtlichen Anforderungen bestimmt. Zur darauf gegründeten Höhe des Schadenersatzanspruchs betreffend den Minderwert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs judiziert der Oberste Gerichtshof seit der Entscheidung 10 Ob 27/23b, dass der zu ersetzende Betrag grundsätzlich im Sinn des § 273 Abs 1 ZPO nach freier Überzeugung – selbst mit Übergehung eines von einer Partei angebotenen (etwa: Sachverständigen‑) Beweises – innerhalb einer Bandbreite von 5 % bis 15 % des Kaufpreises festzusetzen ist (RS0134498). Ebenso wurde aber auch bereits mehrmals entschieden, dass dies nicht ausschließt, dass der Minderwert exakt festgestellt wird und der Käufer dessen Ersatz verlangen kann (RS0134498 [T6]). Dafür bedarf es Feststellungen zu einer allfälligen Wertdifferenz im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags, insbesondere dazu, welchen Verkehrswert das Fahrzeug in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung aufwies bzw zu welchem Preis ein solches Fahrzeug (damals) gehandelt worden wäre (10 Ob 7/24p mwN = RS0113651 [T6]).
[20] 2.2. Die sich ausführlich mit der dargelegten Rechtsprechung zur Schadenersatzbemessung in der Bandbreite von 5 % bis 15 % auseinandersetzende Revisionsbeantwortung der Kläger verkennt, dass diese Judikatur für die Berechnung der Schadenshöhe nicht zur Anwendung kommt, wenn – wie hier – bei Festhalten am Vertrag der Anspruchsgrund in § 874 und § 1295 Abs 2 ABGB liegt, weil die arglistig handelnde Beklagte nicht Herstellerin des Fahrzeugs, sondern nur des mit der Abschalteinrichtung versehenen Motors ist. In solchen Fällen ist die Höhe des zu ersetzenden Schadens vielmehr nur nach nationalen Regeln, also nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln (RS0134498 [T7]; 4 Ob 204/23p Rz 51; 6 Ob 19/24y Rz 16; 2 Ob 158/23h Rz 23; 10 Ob 31/23s Rz 51; 2 Ob 139/23i Rz 25; 4 Ob 88/24f Rz 18; uva).
[21] 3.1. Entgegen der Ansicht der Revision wäre – unter Zugrundelegung des Vorbringens der Kläger zu einem wegen Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung überhöhten Kaufpreises – auch grundsätzlich von einem Schaden der Kläger auszugehen: Bei einer arglistigen Irreführung über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann der Käufer eines Fahrzeugs, der dieses bei ordnungsgemäßer Aufklärung nicht erworben hätte, nach der Rechtsprechung nämlich bereits durch die Veranlassung der Leistung eines überhöhten Kaufpreises am Vermögen geschädigt sein (vgl 10 Ob 31/23s Rz 51; 4 Ob 204/23p Rz 48). An der Schädigung bereits durch Entrichtung eines überhöhten Kaufpreises würde sich auch nichts dadurch ändern, dass die Kläger fortan das Fahrzeug jahrelang benützt und dieses anschließend zu einem marktkonformen Preis wieder verkauft hätten.
[22] 3.2. Sofern wegen des Weiterverkaufs eines vom sogenannten Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs zu einem marktüblichen Preis in der von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidung 9 Ob 33/22a das Vorliegen eines Schadens verneint wurde, ist anzumerken, dass der 9. Senat von dieser Auffassung in seiner Entscheidung zu 9 Ob 2/23v (insb Rz 20) ausdrücklich abgegangen ist (vgl 3 Ob 145/24f Rz 12 ff mwN). Er hat dies unter Bezugnahme auf die Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 10 Ob 2/23a Rz 22 und 10 Ob 27/23b Rz 25 sowie die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. 3. 2023, C‑100/21 , QB gegen Mercedes‑Benz Group AG, Rn 84) im Kern damit begründet, dass im Fall des Erwerbs eines mit einer im Sinne des Art 5 VO 715/2007/EG unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs der Eintritt eines objektiv‑abstrakt zu ermittelnden Schadens allein aufgrund des Kaufvertrags erfolge und dieser in der (objektiv) eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit liege. Diese Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags sei nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs als europarechtlich relevanter Schaden anzusehen und zwar auch in Fällen, in denen das Fahrzeug bereits verkauft worden sei.
[23] 3.3. Halten Getäuschte – wie hier die Kläger, die das Fahrzeug weiterverkauft haben und somit von der Gültigkeit ihres eigenen Fahrzeugkaufs ausgehen – am Vertrag fest, so ist auch hier der Schaden nach der Rechtsprechung nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln (2 Ob 139/23i Rz 24; 4 Ob 204/23p Rz 50; 10 Ob 13/24w Rz 44). In diesem Fall ist die Wertdifferenz des Fahrzeugs mit und ohne unzulässiger Abschalteinrichtung im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zu ersetzen. Der Ermittlung des Werts der wertgeminderten Sache ist der gemeine Wert im Sinn des § 305 ABGB zugrundezulegen, also der – hier noch nicht festgestellte – Verkehrswert des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen konkreten Fahrzeugs (10 Ob 13/24w Rz 45; 3 Ob 145/24f Rz 13 mwN).
[24] 4.1. Der Revision ist insofern Recht zu geben, als in einem solchen, keine unionsrechtlichen schutzgesetzlichen Implikationen aufweisenden Fall wie hier die Feststellung „fiktiver“ Wertminderungen und Handlungen irgendeines Käufers für die Ermittlung der konkret begehrten Wertminderung des konkreten Klagsfahrzeugs nicht genügt. Ausreichende Feststellungen fehlen insbesondere dazu, welchen Verkehrswert das konkrete Klagsfahrzeug im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung aufwies bzw zu welchem Preis ein solches Fahrzeug (damals) gehandelt worden wäre; relevant ist somit, welcher Preis für das entsprechend mangelhafte Fahrzeug unter der Voraussetzung tatsächlich erzielt worden wäre, dass die Käufer die mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene Unsicherheit über die Nutzungsmöglichkeit in Kauf nahmen (10 Ob 7/24p mwN = RS0113651 [T6]). Feststellungen, wie sich „durchschnittliche“ oder „nicht durchschnittliche“ Käufer bei Kenntnis vom Vorliegen einer Abschalteinrichtung verhalten würden (10 Ob 46/23x Rz 19; 5 Ob 33/24z Rz 25; vgl unlängst 7 Ob 194/24s Rz 2 zu einer nach RS0134498 grundsätzlich möglichen Minderwertsbemessung) oder gar nicht auf die Kläger und das Klagsfahrzeug konkret Bezug nehmende Feststellungen, wie sie hier getroffen wurden, genügen dafür nicht (vgl in diesem Sinne schon 8 Ob 95/24i Rz 8 mwN).
[25] 4.2. Hier steht zwar fest, dass das Klagsfahrzeug den Anforderungen an „die geschuldete Sache“ – ein Fahrzeug ohne unzulässige Abschalteinrichtung – nicht entsprach. Welchen Wert das solcherart mit Mängeln behaftete Klagsfahrzeug konkret hatte, bleibt hingegen noch festzustellen. Zu beachten ist, dass eine Entwicklung der Gebrauchtwagenpreise der vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeuge am österreichischen Gebrauchtwagenmarkt für die Beurteilung des Minderwerts im Erwerbszeitpunkt keine Relevanz hat (vgl 4 Ob 88/24f Rz 20 mwN).
[26] 4.3. Zur Frage der Wertminderung ist im Übrigen auch darauf hinzuweisen, dass bislang nur feststeht, dass der Erstkläger das Fahrzeug um einen geringeren Preis erworben hätte. Wie es sich mit der Zweitklägerin verhält, um welchen konkreten Preis die Kläger sich doch zum Kauf entschlossen hätten, und ob jener geringere Preis mit einem konkreten Minderwert zur Deckung zu bringen wäre, steht hingegen nicht fest, sodass die Entscheidungen der Vorinstanzen auch insofern ergänzungsbedürftig sind.
[27] 5. Zur Vorteilsanrechnung bei Schadensermittlung nach der relativen Berechnungsmethode wurde bereits in der Entscheidung zu 3 Ob 109/10s Pkt 4.1. ausgesprochen, dass es im Schadenersatzrecht zu einer Vorteilsanrechnung nur bei subjektiv‑konkreter Schadensberechnung kommen kann, bei der die Vermögenslage des Geschädigten infolge der Beschädigung mit der Lage ohne das schädigende Ereignis zu vergleichen ist. Demgegenüber wird der Schaden nach der relativen Berechnungsmethode ohne Rücksicht auf das Schuldnervermögen an sich, sondern nur aus dem Verhältnis von Preis und Wert der Leistung berechnet, weshalb eine Vorteilsanrechnung nicht denkbar ist (vgl RS0018699).
[28] Da der Kaufvertrag aufrecht bleibt und eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nicht stattfindet, verwendeten die Kläger das Fahrzeug bis zu seinem Weiterverkauf weiterhin rechtmäßig. Die ausgetauschten Leistungen sind daher nicht nach §§ 1435 f ABGB zurückzustellen (3 Ob 145/24f Rz 15).
[29] Entgegen der Ansicht der Beklagten findet somit im vorliegenden Fall, bei dem über ein auf den Ersatz der Wertdifferenz nach der relativen Berechnungsmethode (§ 874 ABGB) gerichtetes Schadenersatzbegehren zu entscheiden ist, keine Vorteilsanrechnung statt.
[30] 6.1. Die Rechtssache erweist sich als noch nicht spruchreif: Dem Erstgericht sind die Durchführung eines ergänzenden Beweisverfahrens und die neuerliche Urteilsfällung mit ausreichend konkreten Feststellungen im dargelegten Sinne aufzutragen.
[31] 6.2. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 Satz 3 ZPO.
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