European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00103.24Y.0122.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionsbeantwortung wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung bot aufgrund eines von der Beklagten als Prospektkontrollor unterfertigten Kapitalmarktprospekts Veranlagungen in Form von qualifizierten Nachrangdarlehen an. Der Kläger gewährte der Emittentin 2018 ein qualifiziertes Nachrangdarlehen in der Höhe von 17.250 EUR. Der (einzige) Grund dafür war nicht der Inhalt des Prospekts, sondern der Umstand, dass der Kläger bereits zwei Jahre zuvor erfolgreich in die Emittentin investiert hatte. 2022 wurde ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin eröffnet.
[2] Der Kläger begehrte, insbesondere gestützt auf § 11 Abs 1 Z 2 KMG 1991, die Zahlung von 17.250 EUR sA und hilfsweise die Feststellung der Haftung der Beklagten für seinen durch die Veranlagung erlittenen Schaden. Es gebe zahlreiche Ungereimtheiten im Prospekt, die der Beklagten als Prospektkontrollor hätten auffallen müssen. Die Beklagte hätte keinen Kontrollvermerk erteilen dürfen. Der Anleger dürfe auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Prospekt vertrauen.
[3] Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und entgegnete (ua), sie habe den Prospekt ordnungsgemäß kontrolliert. Der Kläger habe die Investition nicht im Vertrauen auf den Prospektinhalt getätigt, sodass es am Kausalzusammenhang zwischen den Angaben im Prospekt und dem Anlageentschluss fehle.
[4] Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren ab und verurteilte den Kläger zum Kostenersatz an die Beklagte. Das der Beklagten vorgeworfene Verhalten habe den geltend gemachten Schaden nicht verursacht. Allfällige unrichtige, unvollständige oder irreführende Prospektangaben seien nicht Grundlage der Disposition des Klägers gewesen. Der von ihm zu beweisende Kausalzusammenhang liege daher nicht vor. Über das hilfsweise gestellte Feststellungsbegehren entschied das Erstgericht in diesem Urteil nicht.
[5] Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil über das Zahlungsbegehren als Teilurteil. Im übrigen Umfang (Kostenentscheidung) hob es das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zur Entscheidung über das hilfsweise gestellte Feststellungsbegehren an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision gegen das Teilurteil zulässig sei. Es fehle eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu den über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Fragen, ob der Prospektkontrollor dem Anleger bereits deshalb hafte, weil er einen Kontrollvermerk erteilt habe, der bei rechtlich richtigem Vorgehen nicht hätte erteilt werden dürfen, und ob die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Beweiserleichterungen beim unrichtigen Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers auf die Haftung des Prospektkontrollors übertragbar sei.
[6] Die Revision ist ungeachtet des Ausspruchs des Berufungsgerichts, der den Obersten Gerichtshof nicht bindet (§ 508a Abs 1 ZPO), nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
[7] 1. Der Oberste Gerichtshof hat sich in mehreren jüngeren Entscheidungen zu gleich gelagerten Sachverhalten mit allen Argumenten auseinandergesetzt, die der Kläger in seiner Revision vorträgt, und ausführlich dargelegt, dass sie keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (§ 502 Abs 1 ZPO) aufwerfen (4 Ob 119/24i; 5 Ob 118/24z; 10 Ob 35/24f; 7 Ob 165/24a). Die Erwägungen dieser Entscheidungen sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen, zumal (auch hier) feststeht, dass der Kläger die Veranlagung nicht im Vertrauen auf den von der Beklagten geprüften Kapitalmarktprospekt, sondern ohne Beratungsgespräch allein aufgrund des Erfolgs einer früheren Veranlagung tätigte. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, der Kläger sei am ihm obliegenden Beweis der Kausalität eines allfälligen Fehlverhaltens der Beklagten für den eingeklagten Schaden gescheitert, steht im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung.
[8] 2. Die Revision ist daher zurückzuweisen, weil sie keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigt.
[9] 3. Die Beklagte hat die Revisionsbeantwortung nach dem Ablauf der gesetzlichen Frist (§ 507a Abs 1, Abs 2 Z 1 ZPO) eingebracht und gleichzeitig die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Fristversäumung beantragt. Das Erstgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag rechtskräftig abgewiesen. Die verspätete Revisionsbeantwortung ist daher zurückzuweisen (vgl RS0035958 [T2]; RS0043688 [T1]).
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