European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00155.24I.0113.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiete: Grundrechte, Suchtgiftdelikte
Spruch:
* Ra* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. November 2024 wurde in dem von der Staatsanwaltschaft Wien gegen * R* und andere Beschuldigte wegen des Verdachts des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen geführten Ermittlungsverfahren die über * Ra* am 18. Oktober 2024 verhängte Untersuchungshaft (ON 106, 107) aus den Haftgründen der Flucht‑, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 2 Z 1, Z 2, Z 3 lit a und lit b StPO (Verdunkelungsgefahr wirksam bis 18. Dezember 2024) fortgesetzt (ON 166).
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der dagegen erhobenen Beschwerde des Beschuldigten Ra* nicht Folge und setzte die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunkelungsgefahr (wirksam bis 18. Dezember 2024) und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2, Z 3 lit a und lit b StPO fort (ON 190.3).
[3] Dabei erachtete es* Ra* (BS 2 f, 5 iVm ON 166 S 4: objektiv und subjektiv) dringend verdächtig, er habe in W*
I/ zu noch festzustellenden Zeitpunkten in mindestens zwei Angriffen Vermögensbestandteile, die aus einer kriminellen Tätigkeit herrührten, nämlich Barerlöse aus Suchtgiftverkäufen im Ausmaß von insgesamt zumindest 3.400 Euro, besessen und durch Überweisung an bislang unbekannte Empfänger anderen übertragen, wobei er zur Zeit des Erlangens wusste, dass sie aus der kriminellen Tätigkeit eines anderen, nämlich Suchtgifthandel, herrührten;
II/ vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge als Mitglied einer kriminellen Vereinigung bestehend zumindest aus ihm selbst, acht namentlich genannten und weiteren bislang nicht bekannten Personen, die darauf angelegt ist, dass von ihren Mitgliedern Verbrechen, nämlich fortlaufender Suchtgifthandel, ausgeführt werden,
A/ seit einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt bis zum 17. Oktober 2024, „eine noch festzustellende Menge“ Kokain (enthaltend durchschnittlich 68,25 % Cocain), bislang unbekannten Abnehmern durch gewinnbringenden Verkauf überlassen;
B/ seit einem noch festzustellenden Zeitpunkt bis zum 17. Oktober 2024 (BS 2 f iVm ON 166 S 4: mit Inverkehrsetzungsvorsatz) besessen, und zwar 22 Gramm Kokain (enthaltend durchschnittlich 68,25 % Cocain) und 15 Gramm Cannabiskraut (enthaltend durchschnittlich 0,90 % Delta‑9‑THC und 11,85 % THCA).
[4] In rechtlicher Hinsicht bejahte das Beschwerdegericht (durch Verweis auf die diesbezügliche Subsumtion im landesgerichtlichen Beschluss; ON 190.3 S 2 f – vgl RIS‑Justiz RS0124017 [insb T2]) ersichtlich den dringenden Verdacht in Richtung des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 2 StGB (I/), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 SMG (II/) und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall und Abs 3 SMG (III/).
Rechtliche Beurteilung
[5] Gegen die Annahme des dringenden Tatverdachts und das Vorliegen von Haftgründen richtet sich die fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Ra* (ON 210.1), die überdies eine „unzureichende Prüfung“ gelinderer Mittel rügt.
[6] Die Begründung des dringenden Tatverdachts kann im Grundrechtsbeschwerdeverfahren hinsichtlich der Sachverhaltsgrundlagen der Haftentscheidung in sinngemäßer Anwendung der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO angefochten werden; eine am Gesetz orientierte Beschwerde hat somit einen Darstellungs- oder Begründungsmangel aufzuzeigen oder an Hand deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenbestandteile erhebliche Bedenken gegen die vorläufige Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts zu erwecken (RIS‑Justiz RS0110146; RS0114488).
[7] Soweit die Beschwerde (erkennbar unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO iVm § 10 GRBG) behauptet, das Beschwerdegericht habe im Zusammenhang mit den Feststellungen zum dringenden Tatverdacht „keine eigenständige Würdigung der Beweise“ vorgenommen, sondern sich auf die „Wiedergabe der erstinstanzlichen Begründung“ beschränkt, vernachlässigt sie, dass sich das Oberlandesgericht die beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts zu eigen machte (BS 2 f und 4 ff) und damit klare und nachvollziehbare Aussagen darüber traf, von welchen eigenen Sachverhaltsannahmen es in objektiver und subjektiver Hinsicht ausging und auf welchen konkreten Beweisergebnissen diese basieren (vgl im Übrigen zur Zulässigkeit von Verweisen RIS‑Justiz RS0115236 [T1], erneut RS0124017 [insb T2]).
[8] Die rechtliche Annahme der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren kann im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens nur dahin überprüft werden, ob sie aus den vom Beschwerdegericht angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS-Justiz RS0117806, RS0118185; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 49).
[9] Die von § 173 Abs 2 Z 3 lit b StPO geforderte Gefahr erschloss das Beschwerdegericht aus den wiederholten und fortgesetzten Tathandlungen (als „Läufer“) im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, der „grenzüberschreitenden“ Menge an Suchtgift, der prekären finanziellen Situation des Beschuldigten als Bezieher von Notstandshilfe und dem Umstand, dass der Genannte bereits im Oktober 2021 wegen Taten iSd § 28 Abs 1 zweiter Fall SMG und § 27 Abs 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde und die ihm nunmehr zur Last liegenden Taten innerhalb der Probezeit begangen habe. Daraus ergab sich für das Beschwerdegericht (ua) die Befürchtung, der Beschuldigte werde, auf freiem Fuß belassen, erneut eine strafbare Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen (vgl dazu Kirchbacher, StPO15 § 173 Rz 12; RIS-Justiz RS0118543, RS0134434) gegen dasselbe Rechtsgut, nämlich „die Volksgesundheit, Leib und Leben und fremdes Vermögen“ begehen wie die ihm angelasteten Straftaten.
[10] Darin ist keine willkürlich begründete Prognose zu erblicken (RIS-Justiz RS0117806 [T4, T7], RS0113445).
[11] Da bei gegebenem dringenden Tatverdacht bereits ein Haftgrund die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigt, erübrigt sich, im Rahmen der Behandlung der Grundrechtsbeschwerde zu prüfen, ob auch die Haftgründe der Verdunkelungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 2 StPO und der Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a StPO vorgelegen sind (RIS-Justiz RS0061196).
[12] Mit bloßem Bestreiten der Einschätzung des Oberlandesgerichts, die Untersuchungshaft sei durch gelindere Mittel (§ 173 Abs 5 StPO) nicht substituierbar (BS 8 f), zeigt der Beschwerdeführer keinen konkreten Beurteilungsfehler auf (siehe aber RIS-Justiz RS0116422 [T1]).
[13] Beim elektronisch überwachten Hausarrest (§ 173a StPO) handelt es sich um eine besondere Form des Vollzugs der Untersuchungshaft, nicht aber um ein diese substituierendes gelinderes Mittel. Da die Bedingungen des Vollzugs von Freiheitsentzug nicht in den Schutzbereich des GRBG fallen (RIS-Justiz RS0122737 [T16], RS0123350 [T3]; Kier in WK² GRBG § 1 Rz 54), kann die von der Beschwerde kritisierte Ablehnung des Begehrens, die Untersuchungshaft in Form des Hausarrests fortzusetzen, nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden (RIS-Justiz RS0126401).
[14] Der Beschuldigte * Ra* wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.
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