OGH 4Ob205/24m

OGH4Ob205/24m17.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Fitz und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei *, vertreten durch Dr. Anton Keuschnigg, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen die beklagten Parteien 1. * und 2. *, beide vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 14. Oktober 2024, GZ 12 R 30/24d‑19, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 20. Juni 2024, GZ 11 Cg 61/23w‑15, geändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00205.24M.1217.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit 2.487,23 EUR (darin 414,54 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Das Berufungsgericht hat die Klage auf Unterlassung der Benützung des Grundstücks des Klägers durch die Beklagten zur wegemäßigen Erschließung ihrer eigenen Liegenschaft abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Rechtliche Beurteilung

[2] 1. Die Revision ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 502 Abs 1 ZPO). Hängt die Entscheidung von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, setzt die Zulässigkeit der Revision nach diesen Grundsätzen voraus, dass die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts unvertretbar ist (vgl RS0021095; RS0044088).

[3] 2. Es liegt an der Revision, zumindest eine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen (vgl RS0048272; RS0102059 [T2, T3]). Hat das Berufungsgericht zutreffend ausgesprochen und begründet, dass die Revision zulässig sei, reicht es, wenn die Revision der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs beitritt und sich zur maßgeblichen Rechtsfrage mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinandersetzt (vgl RS0102059 [T21]; RS0043603 [T9, T16]). Tut sie das nicht und macht sie auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage geltend, ist sie zurückzuweisen (vgl RS0102059).

[4] 3. Die Revision des Klägers spricht – worauf die Revisionsbeantwortung zutreffend hinweist – keine erhebliche Rechtsfrage an. Sie enthält überhaupt keine Ausführungen zur Zulässigkeit. Weder tritt sie der Begründung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht bei noch führt sie sonst aus, warum die Entscheidung von der Lösung einer über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Rechtsfrage abhängen sollte. Sie legt nur dar, warum dem Klagebegehren aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls bei (nach Ansicht des Klägers) richtiger rechtlicher Beurteilung stattzugeben gewesen wäre, ohne sich mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinanderzusetzen. Das kann, wie eingangs dargelegt, die Zulässigkeit der Revision nicht begründen.

[5] 4. Die Revision ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf die Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

[6] 5. Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO. Die Beklagten haben in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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