European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:010OBS00110.24K.1217.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Sozialrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt, so ist nach § 210 Abs 1 ASVG eine Gesamtrente aus den Versicherungsfällen festzustellen, sofern die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 vH erreicht. Es ist also nicht für jeden Versicherungsfall eine Einzelrente auf Basis der jeweils verursachten Minderung der Erwerbsfähigkeit zuzuerkennen und auch nicht der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann zu addieren (RS0084384 [T3]; 10 ObS 72/22v Rz 13 ua). Vielmehr ist die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch beide Arbeitsunfälle insoweit zu berücksichtigen, als sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken (RS0084384; 10 ObS 75/13x Pkt 1. ua).
[2] Wurde eine Gesamtrente festgesetzt, ist ihre Erhöhung ohne Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls lediglich unter den Voraussetzungen des § 183 ASVG möglich (10 ObS 273/98i; Fellinger/I. Faber in Mosler/Müller/Pfeil, SV‑Komm § 210 ASVG Rz 8/1). Nach dieser Bestimmung, die sich auf die Rechtskraft von Leistungsbescheiden und ‑urteilen sowie die Rechtswirksamkeit von Vergleichen über die Versehrtenrente bezieht (10 ObS 87/16s Pkt 1.), ist die Rente nur bei einer wesentlichen Änderung der für ihre Feststellung ursprünglich maßgebenden Verhältnisse neu festzustellen, das heißt zu erhöhen, herabzusetzen oder zu entziehen. Als wesentlich gilt eine Änderung der Verhältnisse unter anderem dann, wenn durch sie die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Versehrten durch mehr als drei Monate um mindestens 10 vH geändert wird (§ 183 Abs 1 Satz 2 ASVG). Vergleichsmaßstab für diese Prüfung ist der Tatsachenkomplex, der jener Entscheidung zugrunde lag, deren Rechtskraftwirkung bei unveränderten Verhältnissen einer Neufeststellung der Rente im Weg steht (RS0084151; RS0084226).
[3] 2. Von diesen Grundsätzen weicht die Beurteilung der Vorinstanzen, die notwendige Änderung der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 10 vH müsse insgesamt vorliegen, nicht ab.
[4] Der nicht näher begründeten und auch gänzlich unbelegten Ansicht des Klägers, für eine relevante Änderung der Verhältnisse reiche eine Verschlechterung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 vH in einem Teilbereich (hier: Nierenfunktion) aus, wohingegen sich die Besserung in einem anderen Teilbereich um 5 vH (hier: Einschränkungen infolge einer Bauchdeckennarbe) nur auf die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit (hier: nunmehr 45 vH anstatt bisher 40 vH) auswirke, steht der klare Wortlaut und die Systematik des § 210 Abs 1 Satz 1 iVm § 183 Abs 1 Satz 2 ASVG entgegen: Sind die Unfallverletzungen bzw -folgen in ihrer Gesamtheit der Ausgangspunkt für die Beurteilung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit nach § 210 Abs 1 ASVG, bilden sie auch jene Verhältnisse, die unter dem Gesichtspunkt der Rechtskraft eine iSd § 183 Abs 1 ASVG wesentliche Änderung erfahren müssen, um die Durchbrechung der Bindungswirkung der Entscheidung über die Gewährung der Gesamtrente zu rechtfertigen.
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