OGH 10ObS273/98i

OGH10ObS273/98i1.9.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Heinrich Basalka (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und ADir. Winfried Kmenta (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf E*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Rüdiger Hanifle, Rechtsanwalt in Zell am See, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Dezember 1997, GZ 11 Rs 168/97y-17, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28. Jänner 1997, GZ 16 Cgs 67/96p-12, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es nach § 510 Abs 3 Satz 2 ZPO ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen.

Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, daß die dem Kläger seit 1. 5. 1994 gebührende Gesamtrente von 90 vH nur unter den Voraussetzungen des § 183 ASVG neu festgestellt werden kann. Bei Bildung dieser Gesamtrente wurde nämlich bereits die schon vorher als Berufskrankheit anerkannte Lärmschwerhörigkeit berücksichtigt, obwohl diese damals eine unter 10 vH liegende MdE bewirkt hatte (vgl SSV-NF 6/34). Ein neuer Versicherungsfall im Sinne einer neuerlichen Schädigung des Klägers durch einen (weiteren) Arbeitsunfall oder eine (weitere) Berufskrankheit ist seither nicht eingetreten, weshalb die Bestimmung des § 210 Abs 1 ASVG hier gar nicht angewendet werden kann. Nach den Feststellungen hat sich die gesamte MdE des Klägers durch Zunahme der Lärmschwerhörigkeit von 90 auf 95 vH erhöht; diese Änderung der MdE um nur 5 vH gilt nicht als wesentlich iSd § 183 Abs 1 ASVG. Daß die derzeitige allein auf der Lärmschwerhörigkeit beruhende MdE mit 10 vH ermittelt wurde, ist unerheblich, weil die einzelnen Einschränkungen nicht zu addieren, sondern in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen sind (vgl SSV-NF 2/114).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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