OGH 11Ns73/24k

OGH11Ns73/24k17.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Dezember 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters als Schriftführer Karnaus LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 Abs 1 erster Fall und 15 StGB, AZ 19 Hv 110/24v des Landesgerichts St. Pölten, über Vorlage gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO iVm § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO durch das Oberlandesgericht Wien, AZ 30 Bs 165/24w, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00073.24K.1217.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Sache wird dem Oberlandesgericht Linz zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.

 

Gründe:

[1] Mit am 6. September 2024 beim Landesgericht St. Pölten eingebrachter Anklageschrift (ON 113) legt die Staatsanwaltschaft St. Pölten * B* dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 Abs 1 erster Fall und 15 StGB subsumierte Taten zur Last.

[2] Der Angeklagte hat binnen der dafür zur Verfügung stehenden Frist (§ 213 Abs 2 erster Satz StPO) keinen Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben.

[3] Die Akten wurden vom Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Wien und von diesem – nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Z 1 bis 4 sowie Z 7 und 8 StPO genannten Mängel – gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.

Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.

[5] Im Fall „gleichzeitiger“ (einmaliger) Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO), wobei (soweit hier relevant) unter Gerichten verschiedener Ordnung das höherrangige für alle Verfahren zuständig ist (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO).

[6] Bei Subsumtionseinheiten (hier nach § 29 StGB) ist die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden Straftaten nach den Kriterien des § 36 Abs 3 StPO zu ermitteln. Begründet nach der Verdachtslage (für sich betrachtet) eine einzige davon die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts, ist dieses zur gemeinsamen Verfahrensführung zuständig (RIS‑Justiz RS0131445).

[7] Gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO kommt dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren (soweit hier relevant) wegen des Vergehens des schweren Diebstahls (§ 128 Abs 1 Z 5 StGB) bei einem 50.000 Euro übersteigenden Schaden zu. Nach Anklagevorwurf und Aktenstand (zum Bezugspunkt der Zuständigkeitsprüfung vgl RIS‑Justiz RS0131309 [T3]) soll allein die vom Anklagepunkt 4 d umfasste, präsumtiv im Sprengel des Landesgerichts S* ausgeführte Tat an einer Sache von diesen Betrag übersteigendem Wert (von mehr als 1.000.000 Euro und solcherart auch schon für sich genommen die Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB begründend) begangen worden sein. Keine der übrigen vom Anklagevorwurf umfassten Taten fiele nach der Verdachtslage (für sich allein betrachtet) in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht.

[8] Daher war die Sache – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – dem Oberlandesgericht Linz zur Zuweisung an das zuständige Gericht zu übermitteln (13 Ns 46/09g; RIS-Justiz RS0124585 [T2]).

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