European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110NS00073.24K.1217.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Sache wird dem Oberlandesgericht Linz zur Zuweisung an das zuständige Gericht übermittelt.
Gründe:
[1] Mit am 6. September 2024 beim Landesgericht St. Pölten eingebrachter Anklageschrift (ON 113) legt die Staatsanwaltschaft St. Pölten * B* dem Verbrechen des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 130 Abs 1 erster Fall und 15 StGB subsumierte Taten zur Last.
[2] Der Angeklagte hat binnen der dafür zur Verfügung stehenden Frist (§ 213 Abs 2 erster Satz StPO) keinen Einspruch gegen die Anklageschrift erhoben.
[3] Die Akten wurden vom Vorsitzenden wegen Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Landesgerichts St. Pölten gemäß § 213 Abs 6 zweiter und dritter Satz StPO dem Oberlandesgericht Wien und von diesem – nach Verneinen des Bestehens eines der in § 212 Z 1 bis 4 sowie Z 7 und 8 StPO genannten Mängel – gemäß § 215 Abs 4 zweiter Satz StPO dem Obersten Gerichtshof vorgelegt, weil es für möglich hielt, dass ein im Sprengel eines anderen Oberlandesgerichts liegendes Gericht zuständig sei.
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 36 Abs 3 erster Satz StPO ist für das Hauptverfahren das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Straftat ausgeführt wurde oder ausgeführt werden sollte.
[5] Im Fall „gleichzeitiger“ (einmaliger) Anklage einer Person wegen mehrerer Straftaten ist das Hauptverfahren vom selben Gericht gemeinsam zu führen (§ 37 Abs 1 erster Satz StPO), wobei (soweit hier relevant) unter Gerichten verschiedener Ordnung das höherrangige für alle Verfahren zuständig ist (§ 37 Abs 2 erster Satz StPO).
[6] Bei Subsumtionseinheiten (hier nach § 29 StGB) ist die örtliche Zuständigkeit hinsichtlich jeder der zusammenzufassenden Straftaten nach den Kriterien des § 36 Abs 3 StPO zu ermitteln. Begründet nach der Verdachtslage (für sich betrachtet) eine einzige davon die sachliche Zuständigkeit eines höherrangigen Gerichts, ist dieses zur gemeinsamen Verfahrensführung zuständig (RIS‑Justiz RS0131445).
[7] Gemäß § 31 Abs 3 Z 6a StPO kommt dem Landesgericht als Schöffengericht das Hauptverfahren (soweit hier relevant) wegen des Vergehens des schweren Diebstahls (§ 128 Abs 1 Z 5 StGB) bei einem 50.000 Euro übersteigenden Schaden zu. Nach Anklagevorwurf und Aktenstand (zum Bezugspunkt der Zuständigkeitsprüfung vgl RIS‑Justiz RS0131309 [T3]) soll allein die vom Anklagepunkt 4 d umfasste, präsumtiv im Sprengel des Landesgerichts S* ausgeführte Tat an einer Sache von diesen Betrag übersteigendem Wert (von mehr als 1.000.000 Euro und solcherart auch schon für sich genommen die Qualifikation nach § 128 Abs 2 StGB begründend) begangen worden sein. Keine der übrigen vom Anklagevorwurf umfassten Taten fiele nach der Verdachtslage (für sich allein betrachtet) in die Zuständigkeit des Landesgerichts als Schöffengericht.
[8] Daher war die Sache – im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – dem Oberlandesgericht Linz zur Zuweisung an das zuständige Gericht zu übermitteln (13 Ns 46/09g; RIS-Justiz RS0124585 [T2]).
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