European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0110OS00141.24F.1212.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiete: Grundrechte, Suchtgiftdelikte
Spruch:
* F* wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Der angefochtene Beschluss wird nicht aufgehoben.
Gemäß § 8 GRBG wird dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten von 960 Euro zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer auferlegt.
Gründe:
[1] Über * F* wurde in dem zu AZ 66 Hv 91/24t des Landesgerichts Feldkirch wegen des Verdachts des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 12 zweiter Fall StGB, § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen geführten Verfahren mit Beschluss vom 27. September 2024 (ON 107) die über den Genannten am 24. Jänner 2024 (ON 12) verhängte Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr gemäß § 173 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a und b StPO fortgesetzt. Seiner dagegen erhobenen Beschwerde (ON 109.1) gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 30. Oktober 2024, AZ 11 Bs 222/24w (ON 118.1), nicht Folge und setzte die Haft aus demselben Haftgrund fort.
[2] Dabei ging das Beschwerdegericht – unter hinreichend deutlichem Verweis auf die Sachverhaltsannahmen der Anklageschrift (BS 5 iVm BS 2 ff – vgl RIS‑Justiz RS0124017, RS0115236) – zusammengefasst vom dringenden Verdacht aus, * F* habe in Vorarlberg und an anderen Orten
I/ zwischen 6. Februar 2020 und 10. Februar 2021 abgesondert verfolgte Drogenlieferanten in acht näher beschriebenen Angriffen dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 181 kg Cannabiskraut (BS 7: mit einem Reinheitsgehalt zwischen 13,85 % und 13,83 % THCA) und 40 kg Kokain (BS 6: mit einem Reinheitsgehalt zwischen 80 % und 90 %) im Zuge von grenzüberschreitenden Transporten aus- und einzuführen, indem er mit den Drogenlieferanten den Suchtgiftschmuggel vereinbarte und diese beauftragte, die Schmuggelfahrten durchzuführen;
II/ zwischen 6. Februar 2020 und 6. März 2021 vorschriftswidrig Suchtgift in 14 näher beschriebenen Angriffen in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt 63 kg Cannabiskraut (BS 7: mit einem Reinheitsgehalt zwischen 13,85 % und 13,83 % THCA) und 50 kg Kokain (BS 6: mit einem Reinheitsgehalt zwischen 80 % und 90 %) anderen überlassen und verschafft;
III/ am 15. November 2020 und zwischen 23. Dezember 2020 und 5. Jänner 2021 vorschriftswidrig Suchtgift in zwei Angriffen in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich jeweils 2 kg Kokain (BS 6: mit einem Reinheitsgehalt zwischen 80 % und 90 %), Dritten zum Kauf angeboten;
IV/ am 23. Jänner 2024, wenn auch nur fahrlässig, verbotene Waffen, nämlich einen Teleskopschlagstock und einen Schlagring unbefugt besessen.
[3] In rechtlicher Hinsicht ging das Oberlandesgericht Innsbruck – abermals durch hinreichend deutlichen Verweis auf die Anklageschrift – davon aus, der Angeklagte habe hiedurch das Verbrechen des Suchtgifthandels „nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG; § 15, 12 zweiter Fall StGB“ (I/), das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG (II/), das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 vierter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (III/) und das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG (IV/) begangen.
[4] Den qualifizierten Tatverdacht gründete das Beschwerdegericht auf die bisherigen Ermittlungsergebnisse (BS 5 ff), insbesondere die vorliegende Auswertung der verschrifteten geheimen Kommunikation (Sky‑ECC Chats) des Beschwerdeführers. Die subjektive Tatseite leitete es aus dem äußeren Geschehen unter Berücksichtigung der Mehrzahl und Regelmäßigkeit der Angriffe ab (BS 7).
[5] Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichts richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten * F* vom 15. November 2024, die sich gegen die Annahmen zum dringenden Tatverdacht und der Haftgründe wendet und einen Verstoß gegen das besondere Beschleunigungsgebot in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) reklamiert.
[6] Der Beschwerde (§ 10 GRBG iVm § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) zuwider hat das Rechtsmittelgericht die entscheidenden Tatsachen zum dringenden Tatverdacht durch einen hinreichend deutlichen Verweis auf die Begründung der (auf Seite 7 f auch Aussagen zur subjektiven Tatseite zu I/ und II/ enthaltenden; vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19) rechtswirksamen Anklageschrift (ON 88) getroffen (BS 5; zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise erneut RIS‑Justiz RS0115236 [T1], RS0124017 [insb T2]). Entgegen der Beschwerdeauffassung nahm das Oberlandesgericht Innsbruck auch – abermals durch identifizierenden Verweis (arg: „… mit rechtswirksamer Anklageschrift zur Last gelegten Verbrechen und Vergehen“ [BS 5]) – eine Subsumtion dieses als sehr wahrscheinlich angenommenen Sachverhalts (§ 174 Abs 3 Z 2, Abs 4 StPO; RIS‑Justiz RS0116421) unter strafrechtliche Tatbestände vor.
[7] Da der dringende Tatverdacht zu I/ und II/ hafttragend ist, bedarf es keiner weiteren Untersuchung, ob auch hinsichtlich der übrigen Straftaten (III/ und IV/) die Haftvoraussetzungen vorliegen (RIS‑Justiz RS0061132 [T6, T8]).
[8] Die rechtliche Annahme der von § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren kann im Rahmen des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens nur dahin überprüft werden, ob sie aus den vom Beschwerdegericht angeführten bestimmten Tatsachen abgeleitet werden durfte, ohne dass die darin liegende Ermessensentscheidung als willkürlich angesehen werden müsste (RIS‑Justiz RS0117806, RS0118185; Kier in WK² GRBG § 2 Rz 49).
[9] Das Beschwerdegericht gründete die Tatbegehungsgefahr nach § 173 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO auf die länderübergreifende, professionelle und arbeitsteilige Suchtgiftdelinquenz sowie – erschlossen aus den vorliegend inkriminierten Verbrechen des Suchtgifthandels – darauf, dass es sich beim Angeklagten um einen „wiederholungsgeneigten Suchtgiftdelinquenten“ handle (BS 7 f). Dabei zog das Oberlandesgericht Innsbruck ausdrücklich ins Kalkül, dass „die gegenständlichen Tathandlungen im März 2021 geendet haben und seither keine Tathandlungen mehr aktenkundig sind“.
Rechtliche Beurteilung
[10] Entgegen dem Vorbringen der Grundrechtsbeschwerde ist darin keine willkürlich begründete Prognose zu erblicken (RIS‑Justiz RS0117806 [T4, T7]).
[11] Berechtigt hingegen ist die Grundrechtsbeschwerde, soweit sie – wie schon in der Haftbeschwerde – eine Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen (§§ 9 Abs 2, 177 Abs 1 StPO) wegen Säumigkeit des Gerichts bei der Verfahrensführung releviert.
[12] Unabhängig von der Frage der Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft erachtet der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt, wenn er nach Maßgabe eigener Beweiswürdigung zum Ergebnis kommt, dass die Gerichte nicht im Sinne des § 177 Abs 1 StPO alles ihnen Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen haben (RIS‑Justiz RS0120790).
[13] Der Vorsitzende des Schöffengerichts schrieb am 17. Juli 2024 (nach Feststellung der Rechtswirksamkeit der Anklageschrift vom 26. Juni 2024) eine Hauptverhandlung für den 29. August 2024 von 13:30 Uhr bis 17:00 Uhr aus (ON 1.63). Der am 29. August 2024 und am 23. Oktober 2024 jeweils erfolgten Vertagung der Hauptverhandlung „auf vorerst unbestimmte Zeit“ (ON 108 S 21, ON 123 S 6) folgteerst am 26. September 2024 für den 16. Oktober 2024 und den 23. Oktober 2024 (ON 1.73) sowie am 6. November 2024 für den 25. November 2024 (ON 1.81) die Ausschreibung von weiteren, jeweils ganztägigen Hauptverhandlungsterminen (9:00 Uhr bis 18:00 Uhr).
[14] Diese Vertagungen „auf vorerst unbestimmte Zeit“ wurden – soweit aus den Akten erkennbar – beim ersten Mal ausschließlich zur Vornahme der mündlichen Verlesung von umfangreichen Beweisergebnissen und beim zweiten Mal bloß zur Fortsetzung dieser Verlesung verfügt, zumal in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge der Verteidigung (ON 108 S 9 bis 14 und S 14 bis 19; ON 122 S 8 bis 22) jeweils umgehend abgewiesen worden waren (ON 108 S 14 f und S 20; ON 122 S 23).
[15] Ungeachtet des Umstands, dass der Angeklagte am 13. September 2024 (ON 102) – außerhalb der Hauptverhandlung – einen auf angebliche, nach Ansicht des Angeklagten auf eine vorgefasste Meinung des Vorsitzenden des Schöffengerichts hinweisende Äußerungen desselben gestützten Ablehnungsantrag eingebracht hatte, zu welchem der Vorsitzende am 17. September 2023 Stellung nahm (ON 102.4) und über welchen das zuständige Organ am 23. September 2024 entschied (ON 105), hat das Gericht damit – entgegen der Einschätzung des Oberlandesgerichts – nicht alles ihm Mögliche zur Abkürzung der Haft unternommen. In Stattgebung der Grundrechtsbeschwerde war daher auszusprechen, dass * F* im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt wurde.
[16] Eine Aufhebung des Beschlusses war nicht erforderlich, weil die im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung knapp über neun Monate andauernde Haft auf Basis der – von der Beschwerde nicht erfolgreich in Frage gestellten – Sachverhaltsannahmen des Oberlandesgerichts weder zur Bedeutung der Sache noch zur zu erwartenden Strafe außer Verhältnis steht (RIS‑Justiz RS0120790 [T13]; zum Ganzen Kirchbacher/Rami, WK‑StPO § 177 Rz 2 ff).
[17] Entsprechend dem Gebot des § 7 Abs 2 GRBG wird der Vorsitzende des Schöffengerichts umgehend eine neuerliche Haftprüfung vorzunehmen haben (RIS‑Justiz RS0119858).
[18] Der Kostenausspruch beruht auf § 8 GRBG.
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