European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0240DS00003.24M.1128.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
In Stattgebung der Berufung wird die Geldbuße auf 3.000 Euro herabgesetzt, wobei ein Teilbetrag von 1.500 Euro für den Zeitraum von drei Jahren bedingt nachgesehen wird.
Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.
[2] Danach hat er
a) durch eine nicht schlüssig nachvollziehbare Honorarverrechnung sowie durch die nicht unmittelbare Weiterleitung der bei ihm eingegangenen Fremdgelder gegenüber seinem Mandanten im Gerichtsverfahren zu AZ * sowie für den „außergerichtlichen“ Vertretungszeitraum vom 5. Jänner 2018 bis zum 19. Mai 2020 gegen § 19 RAO verstoßen,
b) durch die Kündigung des Vollmachtsverhältnisses im Strafverfahren zu AZ * gegenüber seinem Mandanten * D* und der Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß § 11 Abs 2 RAO, die Vertretungstätigkeit 14 Tage über die Vollmachtskündigung hinaus für den Mandanten auszuführen, sodass zum Hauptverhandlungstermin am 23. November 2021 kein Vertreter erschienen ist, gegen § 9 Abs 1 RAO in Verbindung mit § 11 Abs 2 RAO verstoßen.
[3] Über den Disziplinarbeschuldigten wurde die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von 4.000 Euro verhängt, wovon gemäß § 16 Abs 2 letzter Satz DSt ein Teilbetrag in der Höhe von 2.000 Euro für den Zeitraum von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen Strafe.
[5] Vorweg ist anzumerken, dass für eine von der Generalprokuratur angeregte amtswegige Wahrnehmung einer Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 10 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) hinsichtlich des Schuldspruchs a) kein Anlass gefunden wurde.
[6] Ein Rechtsanwalt hat die uneingeschränkte Verpflichtung, nach Abschluss seiner Tätigkeiten eine detaillierte Abrechnung zu erstellen und diese dem Klienten (vorzugshalber in Form einer Honorarnote) zukommen zu lassen. Diese Verpflichtung gilt unabhängig davon, ob der Abrechnung ein dahingehendes ausdrückliches Verlangen des Mandanten zugrunde liegt (vgl Lehner in Engelhart et al, RAO11 § 9 RAO Rz 13; Engelhart aaO, §§ 15, 16 RL‑BA Rz 4 ff; RIS‑Justiz RS0106285; RS0055118; 24 Ds 4/17y).
[7] Verstärkt ist diese allgemeine Verrechnungspflicht dann, wenn der Rechtsanwalt – unter anderem zur Deckung seiner Kosten – im Besitz von Geld oder anderen Vermögenswerten ist, die entweder von seinem Mandanten stammen oder aber für diesen bestimmt sind (§ 19 Abs 1 RAO bzw § 13 RL‑BA 2015). Daraus ergibt sich die Verpflichtung zur (unverzüglichen und detaillierten) Verrechnung bei Vorliegen einer Akontozahlung (24 Ds 4/17y; vgl RIS‑Justiz RS0055626) oder aber bei Vorhandensein einer Vereinbarung, das Honorar vom Treuhanderlag abzuziehen (RIS‑Justiz RS0055118 [T3]). Es genügt daher nicht, dass der Rechtsanwalt tatsächlich Leistungen im Hinblick auf die erhaltenen Vorschüsse erbracht hat, die er dann anrechnet; er muss vielmehr zusätzlich einen konkreten Abrechnungsakt setzen (RIS‑Justiz RS0055629 [T3]). Denn der Mandant hat ein Recht darauf, so schnell und genau wie möglich zu erfahren, ob und in welchem Ausmaß seine Vorschüsse oder sonstigen Vermögenswerte in der Hand seines Rechtsanwalts für Kosten und Aufwendungen verbraucht sind oder ob er sogar noch zusätzlich etwas zu bezahlen hat (20 Ds 14/20v).
[8] Die Unterlassung einer detaillierten Abrechnung bereits vereinnahmter Klientengelder sowie das Unterlassen einer schlüssig nachvollziehbaren Honorarverrechnung stellt daher eine gravierende Pflichtverletzung dar, weil gerade die Art und Weise der Honorarverrechnung für das Ansehen des Anwaltsstandes von Bedeutung ist und durch ein diesbezügliches Fehlverhalten dem Ansehen der Anwaltschaft erheblicher Schaden zugefügt wird (RIS‑Justiz RS0055041). Aus der Schwere der Pflichtverletzung folgt daher auch, dass fallaktuell hier ein eingeschränktes tatbestandsrelevantes Publizitätserfordernis gilt (vgl zum Stellen einer überhöhten Honorarnote RIS‑Justiz RS0055136 [T2], jüngst 23 Ds 5/19s).
Zur Berufung wegen Strafe:
[9] Der Disziplinarrat hat in seiner Entscheidung die Strafzumessungsgründe zutreffend angeführt und gewichtet. Dabei wurden die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die überlange Verfahrensdauer als mildernd gewertet.
[10] Von einem nur sehr geringem Handlungsunwert kann – entgegen dem Berufungsvorbringen – angesichts der Mehrzahl der (teils gravierenden) Verstöße keine Rede sein.
[11] Zu Recht ist die Berufung allerdings soweit sie eine stärkere Berücksichtigung der (überlangen) Verfahrensdauer anstrebt. Nach der Judikatur des EGMR ist das Grundrecht auf Entscheidung in angemessener Frist (Art 6 Abs 1 EMRK) dann verletzt, wenn sich die Verfahrensdauer insgesamt als unangemessen lang erweist (Grabenwarter/Pabel, EMRK7, § 24 Rn 81 ff), was hier mit Blick auf die zwischen dem Einlangen der Disziplinaranzeige und der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses liegenden Zeitspanne zu bejahen ist.
[12] Der Oberste Gerichtshof erkennt die in der solcherart überlangen Verfahrensdauer gelegene Grundrechtsverletzung ausdrücklich an und gleicht sie durch eine (weitere) Reduktion der Geldbuße auf 3.000 Euro aus, wobei im Hinblick auf das bisherige Wohlverhalten des Beschuldigten ein Teilbetrag von 1.500 Euro für den Zeitraum von drei Jahren bedingt nachgesehen werden konnte.
[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt. Da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht durch ein ganz erfolglos gebliebenes Rechtsmittel des Gegners des Beschuldigten verursacht worden sind, hat er diese gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm § 77 Abs 3 DSt zu ersetzen (vgl RIS‑Justiz RS0057181).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)