OGH 4Bkd2/96; 16Bkd3/05; 5Bkd5/07; 16Bkd5/07; 24Ds4/17y; 20Ds14/20v; 20Ds16/21i; 24Ds14/22a; 21Ds14/22d (RS0106285)

OGH4Bkd2/96; 16Bkd3/05; 5Bkd5/07; 16Bkd5/07; 24Ds4/17y; 20Ds14/20v; 20Ds16/21i; 24Ds14/22a; 21Ds14/22d27.3.2024

Rechtssatz

Der Rechtsanwalt hat die - aus § 50 RL-BA zu erschließende - Verpflichtung, nach Abschluss einer Tätigkeit eine Abrechnung zu erstellen und diese dem Klienten in Form einer Honorarnote zukommen zu lassen; die Zahlungspflicht des Klienten setzt die Legung einer überprüfbaren Honorarnote voraus. Dann ist eine angemessene Frist abzuwarten und erst bei Nichtzahlung darf der Rechtsanwalt die Klage gegen den Klienten auf Zahlung des Honorars einbringen.

Normen

DSt 1990 §1 Abs1 C1
RL-BA 1977 §50

4 Bkd 2/96OGH02.12.1996
16 Bkd 3/05OGH25.04.2005

nur: Der Rechtsanwalt hat die Verpflichtung, nach Abschluss einer Tätigkeit eine Abrechnung zu erstellen und diese dem Klienten in Form einer Honorarnote zukommen zu lassen. (T1); Beisatz: Der Rechtsanwalt ist zur Legung einer detaillierten, das heißt überprüfbaren, Kostennote nicht verpflichtet, sobald der Klient die Honorarforderungen des Rechtsanwaltes anerkannt oder doch auf deren Detaillierung verzichtet hat. (T2)

5 Bkd 5/07OGH06.12.2007

Auch; nur T1

16 Bkd 5/07OGH19.05.2008

Beis wie T2

24 Ds 4/17yOGH05.03.2018

Auch; Beisatz: Der Rechtsanwalt hat nach Abschluss seiner Tätigkeit eine Abrechnung unter allen Umständen – und damit unabhängig von einem ausdrücklichen Verlangen seines Klienten – zu erstellen; diese Verpflichtung betrifft auch die Abrechnung einer Akontozahlung. (T3)

20 Ds 14/20vOGH13.04.2021

Vgl; Beis wie T3

20 Ds 16/21iOGH05.04.2022

Vgl; Beisatz: Behauptete Behinderung durch COVID-19-Pandemie. (T4)

24 Ds 14/22aOGH06.12.2022

Vgl; Beis wie T2

21 Ds 14/22dOGH27.03.2024

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19961202_OGH0002_004BKD00002_9600000_001