European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0030OB00159.24I.1028.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Antrag auf Ersatz der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Der Antragsgegner ist der Vater der minderjährigen Kinder L*, geboren am * 2010, S*, geboren am * 2012, und J*, geboren am * 2014; S* H* ist die Mutter der Kinder. Für die beiden minderjährigen Mädchen ist der Vater obsorgeberechtigt, für den minderjährigen Sohn die Mutter. Alle drei Kinder waren im Rahmen von Maßnahmen der Erziehungshilfe vom 14. 3. 2023 bis 5. 6. 2023 bei einer Pflegemutter und vom 6. 6. 2023 bis 1. 12. 2023 in einer sozialpädagogischen Einrichtung untergebracht. Die Kosten der vollen Erziehung wurden nach dem StKJHG vom Land Steiermark getragen.
[2] Am 24. 1. 2024 begehrte das Land Steiermark als Kinder- und Jugendhilfeträger, den Antragsgegner zu einem teilweisen Ersatz dieser Kosten zu verpflichten.
[3] Das Erstgericht gab dem Antrag statt und verpflichtete den Vater zum Kostenersatz in Höhe von insgesamt 10.985,43 EUR.
[4] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Neben einer ausführlichen Begründung zur Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Eltern gemäß § 44 iVm § 42 StKJHG führte das Rekursgericht zum Argument des Vaters, die Anträge des Kinder- und Jugendhilfeträgers hätten wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen werden müssen, aus, dass sich weder dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien entnehmen lasse, dass vor der gerichtlichen Entscheidung die Einleitung eines Einigungsversuchs eine Prozessvoraussetzung sei. Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage, ob ein Einigungsversuch durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gemäß § 43 B‑KJHG erforderlich sei, höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.
[5] Gegen diese Entscheidung richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters, der auf die Zurückweisung der zugrunde liegenden Anträge auf Kostenersatz infolge Unzulässigkeit des Rechtswegs abzielt.
[6] Mit seiner Revisionsrekursbeantwortung beantragt der Kinder- und Jugendhilfeträger, das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen, in eventu, diesem den Erfolg zu versagen.
Rechtliche Beurteilung
[7] Der Revisionsrekurs ist zur Klarstellung der Rechtslage zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
[8] 1.1 Mit dem auf § 44 iVm § 42 StKJHG gestützten Antrag macht der Kinder- und Jugendhilfeträger den Ersatz des von ihm getragenen Kostenaufwands für die Drittpflege der minderjährigen Kinder geltend.
[9] Nach § 44 Abs 1 StKJHG sind die gemäß § 42 Abs 2 leg cit zunächst von den Sozialhilfeverbänden oder Städten mit eigenem Statut übernommenen Kosten der vollen Erziehung (§ 28 leg cit) und der Betreuung von jungen Erwachsenen (§ 31 leg cit), soweit dadurch der Unterhalt tatsächlich geleistet wurde, von den zivilrechtlich zum Unterhalt Verpflichteten zu ersetzen, soweit diese nach ihren Lebensverhältnissen dazu im Stande sind oder zum Zeitpunkt der Gewährung der Erziehungshilfe dazu im Stande waren (5 Ob 187/23w). Die genannten landesgesetzlichen Bestimmungen normieren somit eine Kostenersatzpflicht der unterhaltspflichtigen Eltern im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht (RS0128633; 4 Ob 156/19y; 1 Ob 263/22s). Dazu ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Kinder- und Jugendhilfeträger mit diesem Anspruch den Ersatz eines Aufwands im Sinn des § 1042 ABGB geltend macht, den der unterhaltspflichtige Elternteil nach dem Gesetz hätte erbringen müssen. Auch wenn es sich bei diesem Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt, haben nach der Rechtsprechung dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten (4 Ob 156/19y; 1 Ob 263/22s).
[10] 1.2 Im Anlassfall wird die Bejahung der Kostenersatzpflicht des Vaters sowie die Bemessung des Kostenersatzes im Revisionsrekurs nicht angegriffen. Der Vater steht aber auf dem Standpunkt, dass die verfahrenseinleitenden Anträge des Kinder- und Jugendhilfeträgers wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs hätten zurückgewiesen werden müssen, weil mit ihm kein Einigungsversuch unternommen worden sei. Die Vornahme eines solchen Versuchs sei eine Mindestgarantie für die ordnungsgemäße Durchführung der Rechtspflege.
[11] 2.1 Die die Ansicht des Vaters aufgreifende Zulassungsfrage lässt sich anhand der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen eindeutig verneinen.
[12] 2.2 Bei der vom Vater aufgeworfenen Frage nach der Zulässigkeit des Rechtswegs handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Frage. Aus § 8 Abs 2 AußStrG folgt, dass auch das Außerstreitgericht das Vorliegen der Verfahrensvoraussetzungen und damit auch der inländischen Gerichtsbarkeit, der Zulässigkeit des Rechtswegs sowie der internationalen, örtlichen und sachlichen Zuständigkeit vorweg zu prüfen hat (vgl Schneider in Schneider/Verweijen, § 8 AußStrG Rz 11; 7 Ob 122/21y; 3 Ob 139/21v).
[13] Das gerichtliche Verfahren zur Festlegung des Ersatzes der Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nach Maßgabe der jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften ist in § 43 B‑KJHG 2013 geregelt. Diese Bestimmung lautet:
„Soweit eine Vereinbarung über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, auf Antrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Ersatz der Verfahrenskosten findet nicht statt.“
[14] Die auf die erwähnte Vereinbarung Bezug nehmende Bestimmung des § 42 leg cit lautet:
„Vereinbarungen über den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung und der Betreuung von jungen Erwachsenen, die zwischen den Ersatzpflichtigen und dem Kinder- und Jugendhilfeträger geschlossen werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs.“
[15] Das B‑KJHG 2013 wurde durch BGBl I 2013/69 normiert. Die Gesetzesmaterialien zu §§ 42 und 43 leg cit (RV 2191 BlgNR 24. GP 31) führen aus, dass diese Normen – abgesehen von sprachlichen Anpassungen – dem geltenden Recht entsprechen. Gegenüber dem früher geltenden JWG ist lediglich die eigene Kostenersatzpflicht des Minderjährigen bzw des jungen Erwachsenen weggefallen (4 Ob 191/15i; 4 Ob 156/19y).
[16] 2.3 Die Vorgängerbestimmungen zu §§ 42 und 43 B‑KJHG 2013 fanden sich in den §§ 39 und 40 JWG. Diese Bestimmungen lauteten:
„§ 39:
Vereinbarungen über das Tragen oder den Ersatz von Kosten der vollen Erziehung (§ 33), die mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, haben die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches.
§ 40:
Soweit eine Vereinbarung über das Tragen und den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung (§ 33) nicht zustande kommt, entscheidet über entstandene wie künftig laufend entstehende Kosten, auch vor Fälligkeit des Ersatzanspruchs, unabhängig vom Alter des Kindes auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers das Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen. Die Regelungen über das Unterhaltsverfahren sind dabei anzuwenden. Ein Kostenersatz findet nicht statt.“
[17] Die Gesetzesmaterialien zu diesen Bestimmungen (RV 171 BlgNR 17. GP 29 f) führen dazu im Wesentlichen aus:
„Zu § 39:
Vereinbarungen über die Tragung der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege sieht der § 4 Abs 1 JWG nicht vor. Selbst wenn über die Tragung dieser Kosten Einverständnis zwischen den zum Unterhalt gesetzlich verpflichteten Angehörigen des Minderjährigen und dem Jugendwohlfahrtsträger besteht, muss die Verwaltungsbehörde darüber einen Bescheid erlassen. Damit ist eine – überflüssige – Mehrarbeit verbunden.
Der § 39 schlägt vor, dass Vereinbarungen über die Tragung oder den Ersatz von Kosten der Erziehungshilfe [...] die Wirkung eines gerichtlichen Vergleiches haben sollen, wenn sie mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden. Die Wirkung des gerichtlichen Vergleiches besteht darin, dass er als gerichtlicher Exekutionstitel gilt. [...]
Vereinbarungen über die Kosten dienen nicht nur der Verwaltungsvereinfachung, sondern entsprechen auch dem Bedürfnis nach einfacher Regelung der Kostenfrage. Im Übrigen sehen die Sozialhilfegesetze mehrerer Länder solche Kostenvereinbarungen vor. [...]
Da der Anspruch des Jugendwohlfahrtsträgers auf Tragung und/oder rückwirkende Erstattung der Kosten für Maßnahmen der vollen Erziehung (vgl § 33) im Privatrecht wurzelt, bestehen gegen die Zulässigkeit seiner Regelung durch einen Akt der Parteiendisposition keine Bedenken.
Zu § 40:
Nach § 4 Abs 1 JWG ist über die Tragung der Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrtspflege im Verwaltungsweg zu entscheiden. Nach der Rechtsprechung der Gerichte hat diese Bestimmung keinen Einfluss auf die gerichtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über Unterhaltserhöhungsanträge. [...] Daraus ergibt sich, dass die zum Unterhalt eines Minderjährigen Verpflichteten, die nach geltendem Recht auch die Kosten von Maßnahmen der öffentlichen Jugendwohlfahrt zu tragen oder zu ersetzen haben, von zwei Behörden in Anspruch genommen werden können: [...]
Zur Vereinfachung der Vollziehung und zum Abbau dieser Doppelgleisigkeit, die Zahlungspflichtige unbillig belastet, schlägt der § 40 vor, dass über die Tragung und den Ersatz von Kosten der Erziehungshilfe, soweit eine Vereinbarung nach dem § 39 nicht zustande kommt, unabhängig vom Alter des Kindes, auf Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers vom Pflegschaftsgericht im Verfahren außer Streitsachen entschieden werden soll.
[...]“
[18] 3.1 Mit § 40 JWG wurde somit die Entscheidung über die Tragung oder den Ersatz der Kosten der Erziehungshilfe den ordentlichen Gerichten im Außerstreitweg zugewiesen. Dies wurde vor allem damit begründet, dass derartige Ansprüche im Privatrecht wurzeln. Zur Vereinfachung der Durchsetzung solcher Ansprüche und zur Förderung einvernehmlicher Regelungen wurde in § 39 JWG vorgesehen, dass über die Tragung oder den Ersatz der Kosten der vollen Erziehung auch Vereinbarungen möglich sind, die, wenn sie mit dem Jugendwohlfahrtsträger geschlossen und von ihm beurkundet werden, die Wirkung eines gerichtlichen Vergleichs haben und damit gerichtliche Exekutionstitel sind.
[19] Weder der Wortlaut der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen noch die Gesetzesmaterialien dazu bieten irgendeinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber den Kinder- und Jugendhilfeträger dazu verpflichten wollte, einen zwingenden Einigungsversuch mit den Unterhaltspflichtigen zu unternehmen. Vielmehr sollte zur Verfahrensvereinfachung und zur Anregung einvernehmlicher Regelungen lediglich eine Möglichkeit zum Abschluss einer Vereinbarung vorgesehen werden. Umso weniger wird die Nichtdurchführung eines solchen Einigungsversuchs innerhalb einer bestimmten Frist als temporäre Unzulässigkeit des Rechtswegs normiert.
[20] 3.2 Der Vater denkt offenbar an eine gesetzliche obligatorische Streitschlichtung, wie sie etwa in § 8 VerG für Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vorgesehen ist. Diese Bestimmung ordnet bei Nichtanrufung der im Gesetz vorgesehenen Schlichtungseinrichtung ausdrücklich die temporäre Unzulässigkeit des Rechtswegs an. Derartigen gesetzlichen obligatorischen Streitschlichtungsregelungen ist gemein, dass sie sowohl zu den in Betracht kommenden Schlichtungseinrichtungen als auch zur Dauer der temporären Prozesssperre nähere Anordnungen enthalten. So steht etwa nach § 8 VerG 2002 für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen, sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist. Wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat, sind konkrete gesetzliche Vorgaben zur Schlichtungseinrichtung sowie zur Dauer der (verpflichtenden) vorgerichtlichen Streitschlichtungsversuche als Richtschnur für eine wirksame obligatorische Streitschlichtungsklausel anzusehen (3 Ob 98/22s).
[21] 3.3 Da in den §§ 42 und 43 B‑KJHG 2013 weder ein zwingender Einigungsversuch des Kinder- und Jugendhilfeträgers mit dem Unterhaltspflichtigen noch eine Prozesssperre und deren Dauer vorgesehen ist, liegt bei Nichtdurchführung eines Einigungsversuchs keine Unzulässigkeit des Rechtswegs vor.
[22] Die Entscheidung der Vorinstanzen steht mit der Rechtslage somit im Einklang, weshalb dem Revisionsrekurs der Erfolg zu versagen war.
[23] Gemäß § 43 letzter Satz B‑KJHG 2013 findet ein Ersatz der Verfahrenskosten nicht statt.
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