OGH 3Ob139/21v

OGH3Ob139/21v25.11.2021

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Höllwerth als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.‑Prof. Dr. Brenn, die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun‑Mohr und Dr. Kodek und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter in der außerstreitigen Rechtssache des minderjährigen Antragstellers M*, geboren * 2015, vertreten durch seine Mutter Mi*, diese vertreten durch Dr. Thomas Trentinaglia, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Überprüfung der Zulässigkeit freiheitsbeschränkender Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 14. Juli 2021, GZ 21 R 78/21y‑16, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 4. Februar 2021, GZ 28 Ub 1/21i‑9, als nichtig aufgehoben und der verfahrenseinleitende Antrag zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0030OB00139.21V.1125.000

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Das ergänzende Vorbringen des Antragstellers vom 26. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der fünfjährige Antragsteller besuchte am 25. und 26. Jänner 2021 vormittags den Kindergarten. Am 25. Jänner 2021 wurden zwei seiner Betreuerinnen, mit denen er Kontakt hatte, positiv auf SARS-CoV-2 getestet. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein verfügte mit Bescheid vom 27. Jänner 2021 bis einschließlich 4. Februar 2021 die Absonderung des Antragstellers als Kontaktperson der Kategorie I und trug ihm auf, die Wohnung nicht zu verlassen und keine Besuche zu empfangen. Am 28. Jänner 2021 beantragte der Antragsteller die Überprüfung der Zulässigkeit sowie die Aufhebung der Freiheitsbeschränkung; er habe keine Symptome und stelle keine Gefahr für die Gesundheit anderer Personen dar. Die Bezirkshauptmannschaft Hallein, die sich gegen den Antrag aussprach, wies darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine Anhaltung nach § 7 Epidemiegesetz gegeben gewesen seien.

[2] Das Erstgericht erklärte die Freiheitsbeschränkung vom 27. Jänner 2021 bis 4. Februar 2021 für zulässig.

[3] Das Rekursgerichtrichtete am 12. März 2021 an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, die Bestimmung des § 7 Abs 1a Satz 2 Epidemiegesetz idF BGBl I 2016/63 als verfassungswidrig aufzuheben. Am 1. April 2021 teilte der Verfassungsgerichtshof mit, dass er mit Erkenntnis vom 10. März 2021 diese Bestimmung bereits als verfassungswidrig aufgehoben habe. Daraufhin setzte das Rekursgericht das Rekursverfahren fort und hob mit dem angefochtenen Beschluss den Beschluss des Erstgerichts sowie das vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies den Antrag vom 28. Jänner 2021 zurück.

[4] Die Prozessvoraussetzung der Zulässigkeit des Rechtswegs, die in jeder Lage des Verfahrens bis zur Rechtskraft der Entscheidung (auch) von Amts wegen wahrzunehmen sei, begründe eine Nichtigkeit der davon betroffenen Entscheidung. Der VfGH habe in seinem Erkenntnis, mit dem er die Bestimmung des Epidemiegesetzes 1950 betreffend die Zuständigkeit der Bezirksgerichte zur Entscheidung über die Absonderung kranker Personen aufhob, ausgeführt, dass diese „nicht mit der für die Festlegung von Behördenzuständigkeiten erforderlichen Deutlichkeit zu erkennen (gebe), worin der Prüfungsgegenstand des Bezirksgerichts – und damit dessen Zuständigkeitsumfang – genau liegen soll, insbesondere, ob sich die Prüfung des Bezirksgerichtes auch auf einen allfälligen Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde oder lediglich auf eine nachfolgende Anhaltung zu beziehen (habe) und gegebenenfalls in welchem Verhältnis die Kognitionsbefugnis des Bezirksgerichtes zu einer allenfalls verbleibenden Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte“ stehe. Diese Bestimmung sei daher – unabhängig von der Frage der Anlassfallwirkung – nicht geeignet, eine Zuständigkeit der Bezirksgerichte zu begründen.

[5] Einen Zulassungsausspruch fügte das Rekursgericht seinem Beschluss nicht an.

[6] Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die im Absonderungsbescheid verfügte Anhaltung des Antragstellers für unzulässig zu erklären; hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig, weil die Rechtslage geklärt ist.

[8] 1. Im AußStrG 2005 gibt es keine dem § 519 Abs 1 Z 1 ZPO vergleichbare Regelung, sodass auch Beschlüsse, die einen Antrag ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückweisen, (nur) bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar sind (RS0120974). Auch in diesem Fall richtet sich also die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof nach § 62 AußStrG (vgl 1 Ob 128/19h = RS0120974 [T14]). Es wäre hier allerdings ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Prozessgericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückstellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses zu ergänzen, an den der Oberste Gerichtshof ohnehin nicht gebunden wäre (RS0042438 [T11]). Die Entscheidung der zweiten Instanz wäre nämlich aufgrund ihres nicht vermögensrechtlichen Gegenstands ohne die Einschränkung des § 62 Abs 3 AußStrG jedenfalls anfechtbar (§ 62 Abs 4 AußStrG).

[9] 2. In der Entscheidung 7 Ob 122/21y hat der Oberste Gerichtshof zu der auch hier aufgeworfenen Rechtsfrage ausführlich Stellung genommen und ausgesprochen, dass trotz der Beschlussfassung des VfGH über die Aufhebung des § 7 Abs 1a Satz 2 EpiG mangels Ausdehnung der Anlassfallwirkung diese Bestimmung grundsätzlich anzuwenden ist, dass sich daraus aber keine gerichtliche Entscheidungskompetenz für den Antrag ergibt (so auch schon 5 Ob 138/21m; 9 Ob 24/21a). Die Zulässigkeit des Rechtswegs im eigentlichen (engeren) Sinn (Justizweg) ist aber – worauf schon das Rekursgericht zutreffend hinwies – eine absolute Prozessvoraussetzung, die jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der das Verfahren und der Beschluss des Erstgerichts für nichtig erklärt wurden und der Antrag zurückgewiesen wurde (§ 42 Abs 1 JN, § 56 Abs 1 iVm § 66 Abs 1 Z 1 AußStrG), ist daher zutreffend.

[10] 3. Das vom Antragsteller am 26. Oktober 2021 eingebrachte „ergänzende Vorbringen zur Zulässigkeit des Rechtswegs“, das auf die am 23. Oktober 2021 kundgemachte Bestimmung des § 50 Abs 26 Satz 2 EpiG 1950 idF BGBl I 183/2021 verweist, ist unzulässig: Auch im Außerstreitverfahren steht nämlich jeder Partei nur eine einzige Rechtsmittelschrift zu (RS0007007; vgl auch RS0041666). Die erwähnte neue Bestimmung stellt im Übrigen nur klar, dass die Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 7a EpiG idF des Bundesgesetzes BGBl I 183/2021 „bereits vor dem Bezirksgericht anhängig waren“, gemäß § 7 Abs 1a EpiG idF des Bundesgesetzes BGBl I 105/2021 weiterzuführen sind, was aber den Inhalt des § 7 Abs 1a EpiG aF nicht verändert.

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