OGH 2Ob152/24b

OGH2Ob152/24b15.10.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Gloß Pucher Leitner Gloß Enzenhofer, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei J*, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen 70.212 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2024, GZ 13 R 266/23t‑25, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00152.24B.1015.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Schadenersatz nach Verkehrsunfall

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger wurde am 4. 7. 2019 auf einer Baustelle in Hoheneich durch den vom Beklagten gesteuerten Bagger schwer verletzt. Das gegen den Beklagten eingeleitete Strafverfahren, dem sich der Kläger mit einer Teilschmerzengeldforderung von 5.000 EUR als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, wurde nach § 190 Z 2 StPO eingestellt. Der Fortführungsantrag des Klägers wurde mit Beschluss vom 26. 3. 2020 abgewiesen.

[2] Die Vorinstanzen haben die am 27. 4. 2023 eingebrachte Klage, mit welcher der Kläger 70.212 EUR sA und die Feststellung der Haftung des Beklagten begehrt, wegen Verjährung abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die außerordentliche Revision ist mangels einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

[4] 1. Was die Verjährung des Schadenersatzanspruchs betrifft, hat der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafverfahren die gleichen rechtlichen Wirkungen wie eine Klage (RS0034631; RS0115182). Die Unterbrechungswirkung nach § 1497 ABGB beschränkt sich allerdings auf den im Strafverfahren tatsächlich geltend gemachten Anspruch (RS0115181; RS0115182). Darüber hinaus setzt die Unterbrechungswirkung des Privatbeteiligtenanschlusses nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs eine gehörige Fortsetzung des Verfahrens voraus (RS0041512). Da nach der Einstellung des Strafverfahrens keine neue Verjährungsfrist beginnt, muss innerhalb angemessener Frist die Klage erhoben werden (vgl RS0034528; vgl RS0034889). Nachdem der Kläger nach Abweisung seines Fortführungsantrags mehr als drei Jahre untätig geblieben ist, haben die Vorinstanzen eine Unterbrechungswirkung des Privatbeteiligtenanschlusses zu Recht verneint.

[5] 2. Der Kläger beruft sich auf § 1489 Satz 2 ABGB, wonach das Klagerecht erst nach dreißig Jahren erlischt, wenn der Schaden aus einer gerichtlich strafbaren Handlung entstanden ist, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens der langen Verjährungsfrist kommt es auf die konkrete vom Täter verwirklichte Straftat an (RS0120829). Eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich (RS0034398; RS0034432). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist es aber Aufgabe des Geschädigten, die Voraussetzungen der langen Verjährungszeit zu behaupten und zu beweisen (RS0034398 [T3, T4]). Eine vorsätzliche Schädigung wurde vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, sodass das Erstgericht dazu auch keine Feststellungen treffen musste (RS0053317). Im Übrigen hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass das nunmehrige Vorbringen des Klägers, wonach der Beklagte eine Verletzung des Klägers ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden habe, gegen das Neuerungsverbot verstößt.

[6] 3. Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

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