OGH 6Ob414/59; 1Ob58/71; 7Ob604/79; 2Ob152/24b (RS0034889)

OGH6Ob414/59; 1Ob58/71; 7Ob604/79; 2Ob152/24b15.10.2024

Rechtssatz

Mit der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Rechtsweg, der die Einstellung des Verfahrens nach § 90 StPO gleichgehalten werden kann, beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen (im gleichen Sinn JBl 1958,235). Es genügt, daß der Privatbeteiligte auf andere Weise als durch Zustellung des Einstellungsbeschlusses von der Einstellung des Strafverfahrens Kenntnis erlangt hat, um ihn bei sonstigem Verlust des Effektes der Verjährungsunterbrechung zur gehören Anspruchsbetreibung zu zwingen.

Normen

ABGB §1497 III
StPO §48 Z1
StPO §90

6 Ob 414/59OGH13.01.1960

Veröff: EvBl 1960/84 S 153 = JBl 1960,446

1 Ob 58/71OGH11.03.1971

nur: Mit der Verweisung des Privatbeteiligten auf den Rechtsweg, der die Einstellung des Verfahrens nach § 90 StPO gleichgehalten werden kann, beginnt die Verjährungsfrist nicht neu zu laufen (im gleichen Sinn JBl 1958,235). (T1)

7 Ob 604/79OGH03.05.1979
2 Ob 152/24bOGH15.10.2024

vgl; nur: Da nach der Einstellung des Strafverfahrens keine neue Verjährungsfrist beginnt, muss innerhalb angemessener Frist die Klage erhoben werden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19600113_OGH0002_0060OB00414_5900000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)