OGH 9Ob64/24p

OGH9Ob64/24p19.9.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner‑Friedl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen Kindes M*, geboren am *, wohnhaft bei der Mutter T*, diese vertreten durch Mag. Torsten Gierlinger, Rechtsanwalt in Linz, Vater: J*, geboren am *, vertreten durch Aigner Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Pasching, wegen Unterhalt, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Kindes gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 5. März 2024, GZ 15 R 58/24s‑66, mit dem dem Rekurs des Kindes gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 5. Jänner 2024, GZ 3 PU 135/19i‑61, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00064.24P.0919.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unterhaltsrecht inkl. UVG

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss, der im Zuspruch eines monatlichen Unterhalts von 676 EUR für Juni 2022, von 575 EUR für Juli bis Dezember 2022 und von 615 EUR ab Jänner 2023 bis auf Weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, und in seiner Verpflichtung zur Zahlung der rückständigen Unterhaltsbeträge von 2.321 EUR sA als unbekämpft unberührt bleibt, wird im darüber hinausgehenden Umfang der Abweisung des Mehrbegehrens aufgehoben. Dem Erstgericht wird insofern die neuerliche Entscheidung nach allfälliger Verfahrensergänzung aufgetragen.

Der Antrag auf Ersatz der Kosten des Revisionsrekurses wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die minderjährige, am * 2009 geborene Tochter von T* und J*, M*, lebt im Haushalt der Mutter. Der Vater ist seit 16. 7. 2022 verheiratet. Es kann nicht festgestellt werden, dass seine Ehegattin über ein Einkommen verfügt.

[2] Das Erstgericht verpflichtete den Vater zu einer monatlichen Unterhaltszahlung an die Tochter für den Monat Juni 2022 mit 676 EUR und ab Juli 2022 mit 575 EUR sowie zur Zahlung der im Zeitraum vom 1. 6. 2022 bis 31. 1. 2024 aufgelaufenen Unterhaltsrückstände von 1.801 EUR sA. Das Unterhaltsmehrbegehren der Tochter, die einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 795 EUR ab 1. 6. 2022 begehrt, wies es ab.

[3] Mit dem angefochtenen Beschluss hat das nur von der Tochter angerufene Rekursgericht in seinem antragsstattgebenden Teil den Vater zu einer Unterhaltsleistung an seine minderjährige Tochter für Juni 2022 von 676 EUR, für Juli bis Dezember 2022 von 575 EUR und ab Jänner 2023 bis auf Weiteres, längstens bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, von 615 EUR (Spruchpunkt 1.) sowie zur Zahlung der rückständigen Unterhaltserhöhungsbeträge von insgesamt 2.321 EUR sA (Spruchpunkt 3.) verpflichtet. Das Mehrbegehren, den Vater zu einem weiteren monatlichen Unterhaltsbetrag von 119 EUR für Juni 2022, von 220 EUR für Juli bis Dezember 2022 und von 180 EUR ab 1. 1. 2023 zu verpflichten, wies es ab. Soweit für die Revisionsrekursentscheidung relevant, wurde der Unterhalt für Juni 2022 mit 20 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage von rund 3.610 EUR festgelegt und ab Juli 2022 wegen der Unterhaltsverpflichtung des Vaters für seine einkommenslose Ehegattin mit 17 %.

[4] Der Rechtsauffassung der Rekurswerberin, es wäre unsachlich, die (freiwillige) Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners seiner Ehegattin gegenüber bei der Bemessung des Kindesunterhalts zu berücksichtigen, weshalb ein Abzug von 3 Prozentpunkten nicht stattzufinden habe, teilte das Rekursgericht nicht. Bei der Berücksichtigung von weiteren Sorgepflichten komme es nur auf die Tatsache des Bestehens derselben an, nicht hingegen darauf, ob, wann und wie diese tatsächlich erfüllt würden. Eine Anspannung der haushaltsführenden Ehegattin des Vaters komme auch deshalb nicht Betracht, weil zwischen dieser und dem unterhaltsberechtigten Kind kein unterhaltsrechtlich relevanter Zusammenhang bestehe. Dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil neben seinem (ausschließlich geschuldeten) Geldunterhalt (im Rahmen seines Kontaktrechts) keinen weiteren – nicht geschuldeten – Naturalunterhalt leiste, begründe keine Erhöhung des Geldunterhalts.

[5] Das Rekursgericht hat den Rekurs nachträglich zugelassen, weil es zur Frage des unterhaltsrechtlichen Zusammenhangs zwischen der Ehegattin des Vaters und dem unterhaltsberechtigten Kind (Anspannung der einkommenslosen Ehegattin) noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.

[6] Im Revisionsrekurs des Kindes wird eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 1. 6. 2022 von monatlich 795 EUR angestrebt.

[7] Der Vater beantragt in seiner Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs des Kindes nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[8] Der Revisionsrekurs ist zulässig und hinsichtlich des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.

[9] 1. Die Revisionsrekurswerberin meint zwar, ihr stünde ein Unterhaltsanspruch von 26 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu, der im Revisionsrekurs angestrebte Unterhaltsbetrag von 795 EUR wird jedoch bloß mit 22 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage von rund 3.610 EUR errechnet.

[10] 2.1. Die Revisionsrekurswerberin vertritt die Rechtsauffassung, dass die einkommenslose Ehegattin des Vaters, wenn sie – wie hier – aus nicht erkennbaren Gründen freiwillig kein Einkommen erwirtschafte, analog der Rechtsprechung zur Anspannungspflicht des Unterhaltspflichtigen, anzuspannen sei, „weshalb von dem dem Kind zustehenden Unterhalt nicht 3 % abzuziehen seien“.

[11] 2.2. § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB gewährt dem tatsächlich den gemeinsamen Haushalt führenden Ehegatten einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegenüber dem verdienenden Ehegatten.

[12] 2.3. Nach der Rechtsprechung, die den Kindesunterhalt in Durchschnittsfällen mit der Prozent‑(wert-)methode ermittelt (vgl RS0047419 [T12, T16]), sind für einen unterhaltsberechtigten Ehegatten je nach Eigeneinkommen 0 bis 3 Prozentpunkte vom jeweiligen Prozentsatz in Abschlag zu bringen (RS0053242 [T4]). Dieser Abschlag hat jedenfalls dann zu erfolgen, wenn der Unterhaltspflichtige für seine Ehegattin nach dem Gesetz sorgepflichtig ist.

[13] 2.4. Diese Rechtsfrage kann auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts aber nicht abschließend beantwortet werden. Auch wenn nicht festgestellt werden konnte, „dass die Ehegattin des Vaters über ein Einkommen verfügt“, bedeutet dies noch nicht, dass der Vater für seine – allenfalls einkommenslose – Ehegattin auch gesetzlich sorgepflichtig ist.

[14] 2.5. Bereits jetzt kann aber gesagt werden, dass eine Anspannung des haushaltsführenden und damit nach § 94 Abs 2 Satz 1 ABGB gegenüber dem verdienenden Ehegatten unterhaltsberechtigten Ehegatten nicht in Betracht kommt (vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 [2019] Rz 555 5. Anm).

[15] 3. Ausgehend davon, dass der geldunterhaltspflichtige Elternteil keine Naturalleistungen, sondern ausschließlich Geldunterhalt schuldet (vgl RS0116443 [T2]), führen unterdurchschnittliche Besuchskontakte des geldunterhaltspflichtigen Elternteils mit dem Kind nicht zu einer Anhebung des Unterhaltsprozentsatzes (Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht10 [2022], 152; RS0116443 [T7] = 1 Ob 107/19w unter ausdrücklicher Ablehnung von Gitschthaler, Unterhaltsrecht4 Rz 87).

[16] Das Erstgericht wird daher im fortzusetzenden Verfahren geeignete Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung darüber zulassen, ob der Vater gegenüber seiner Ehegattin gesetzlich sorgepflichtig ist.

[17] Da beim Verfahren über Unterhaltsansprüche eines minderjährigen Kindes ein Kostenersatz nicht stattfindet (§ 101 Abs 2 AußStrG), hat die Tochter die Kosten ihres Revisionsrekurses jedenfalls selbst zu tragen.

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