European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0120OS00057.24K.0905.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Gründe:
[1] Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. Oktober 2021, GZ 123 Hv 50/21f‑61, wurde * P* – soweit hier von Bedeutung – der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich nach § 21 Abs 2 StGB idF vor BGBl I 2022/223 in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
[2] Mit dem nach Inkrafttreten der Änderungen des StGB durch das MVAG 2022 am 1. März 2023 (Art 6 Abs 1 iVm Art 1 BGBl I 2022/223) gefassten Beschluss vom 14. November 2023 sprach das Landesgericht Steyr als Vollzugsgericht aus, dass die weitere Unterbringung des P* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum notwendig ist und wies den auf bedingte Entlassung gerichteten Antrag des Genannten ab (GZ 19 BE 72/23g‑36).
[3] Einer dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 20. Dezember 2023, AZ 8 Bs 169/23v, nicht Folge (ON 48).
[4] In ihrer gegen die beiden genannten Beschlüsse zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt die Generalprokuratur aus:
„Ein Beschluss, der – über Antrag (§ 167 Abs 1 erster Satz iVm § 152 Abs 1 erster Satz StVG) oder nach § 25 Abs 3 StGB – über die weiteren Notwendigkeit einer (auch) nach altem Recht (vor MVAG 2022) angeordneten Unterbringung abspricht, hat (ua) Feststellungen zur Verwirklichung (zumindest) einer auch nach aktuellem Recht unterbringungstauglichen Anlasstat zu enthalten (11 Os 80/23h; Art 6 Abs 2 erster Satz MVAG 2022; vgl EBRV 1789 BlgNr 27. GP 31). Kriterium der Verwirklichung einer solchen Anlasstat ist nunmehr ua, dass diese – abweichend von der alten Rechtslage, die bloße (Mit‑)Kausalität genügen ließ (vgl RIS‑Justiz RS0090083, RS0090530) – unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen wurde (Haslwanter in WK2 StGB § 21 Rz 11).
Die Beschlüsse sowohl des Vollzugs‑ als auch des Beschwerdegerichts geben lediglich den Schuldspruch des Erkenntnisgerichts wieder; der Beschluss des Beschwerdegerichts verweist zudem (nur) auf die Kausalität der beim Untergebrachten vorliegenden schwerwiegenden und nachhaltigen Persönlichkeitsstörung für die Anlasstaten (BS 2 und 6 [„unter dem Einfluss“]). Annahmen zur vorgeschriebenen Maßgeblichkeit lassen aber beide Beschlüsse vermissen. Ein diesbezüglicher Feststellungswille (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19) kann aufgrund des Umstands, dass sich die Beschlüsse an keiner Stelle mit dem Kriterium der Maßgeblichkeit des Einflusses der geistigen Störung auf die Begehung der Anlasstaten auseinandersetzen, weder dem Vollzugsgericht noch dem Beschwerdegericht unterstellt werden.
Der jeweils gezogene rechtliche Schluss auf Ablehnung der bedingten Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB und Fortsetzung der strafrechtlichen Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB idF MVAG 2022 erweist sich somit auf Basis der (insoweit unvollständigen) Konstatierungen als fehlerhaft. Die Beschlüsse verletzen daher Art 6 Abs 2 erster Satz MVAG 2022 und § 47 Abs 2 iVm § 21 Abs 2 StGB.“
Der Oberste Gerichtshof hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung
[5] Der Begriff der Maßgeblichkeit in § 21 Abs 1 und 2 StGB idF MVAG 2022 erfordert keine sachverhaltsmäßige Quantifizierung des Einflusses der schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung auf die Anlasstatbegehung (RIS‑Justiz RS0134881; vgl bereits 11 Os 80/23h Rz 6a; siehe aber Lengauer/Nimmervoll,SbgK § 21 Rz 49 ff).
[6] Die Ableitung der Rechtsfolge auf Ablehnung der bedingten Entlassung nach § 47 Abs 2 StGB und Fortsetzung der Unterbringung nach § 21 Abs 2 StGB idF MVAG 2022 aus dem vom Vollzugs‑ und Beschwerdegericht zugrunde gelegten Sachverhaltssubstrat erweist sich solcherart als rechtsfehlerfrei und verletzt nicht das Gesetz.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
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