OGH 14Os45/91 (RS0090530)

OGH14Os45/914.6.1991

Rechtssatz

Der Zustand ausgeprägter psychischer Abartigkeit muß nicht die einzige Ursache der Tatverübung sein, es genügt, wenn diese Abartigkeit für die Tatbegehung zumindest mitursächlich ist.

Normen

StGB §21 Abs2

14 Os 45/91OGH04.06.1991
13 Os 78/04OGH14.07.2004

Auch; Beisatz: Mit den Worten "unter dem Einfluss" und "beruht" ist nämlich jeweils bloß Kausalität angesprochen. Der Feststellung des Kausalzusammenhanges jedoch kommt entscheidende Bedeutung zu. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19910604_OGH0002_0140OS00045_9100000_001

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