OGH 13Os33/77 (RS0090083)

OGH13Os33/7724.3.1977

Rechtssatz

Welche Komponente (geistige oder seelische Abartigkeit, Mißbrauch eines berauschenden Mittels oder Suchtmittels bzw die Gewöhnung daran) eines gestörten, aber zurechnungsfähigen Täters bei Begehung einer Straftat anteilsmäßig kausal im Vordergrund steht, braucht vom Gericht nicht entschieden zu werden, solange nur feststeht, daß eine solche Komponente (welche die Einweisung nach § 21 Abs 2 StGB begründet) faßbaren Einfluß auf die Tatverübung war.

Normen

StGB §21
StGB §22 Abs2

13 Os 33/77OGH24.03.1977
9 Os 96/78OGH17.10.1978

Ähnlich; Veröff: JBl 1979,272 = SSt 49/52

10 Os 1/79OGH31.01.1979

Beisatz: Im Rahmen des § 21 Abs 2 StGB braucht die Abartigkeit die Tat nur beeinflußt haben. (T1) Veröff: ÖJZ-LSK 1979/135

9 Os 190/78OGH27.03.1979
13 Os 22/79OGH26.04.1979

Vgl; Beisatz: Zentrale Bedeutung der Kausalität zwischen Abartigkeit und Tatbegehung. (T2) Veröff: SSt 50/28

11 Os 21/87OGH31.03.1987

Vgl auch; Beis wie T1

14 Os 129/88OGH12.10.1988

Beisatz: Die stets als Ganzes agierende Individualität eines zurechnungsfähigen Täters verbietet eine im Ergebnis unrealistische Zerlegung einer belasteten Persönlichkeitsartung oder Charakterartung in anteilsmäßig bestimmte, schädliche Elemente. (T3)

15 Os 2/90OGH27.02.1990

Vgl auch; Veröff: RZ 1990/96 S 210

14 Os 45/91OGH04.06.1991

Vgl auch; Beisatz: Der Zustand ausgeprägter psychischer Abartigkeit muß nicht die einzige Ursache der Tatverübung sein, es genügt, wenn diese Abartigkeit für die Tatbegehung zumindest mitursächlich ist. (T4)

13 Os 78/04OGH14.07.2004

Auch; Beis wie T2; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19770324_OGH0002_0130OS00033_7700000_002

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