OGH 1Ob60/24s

OGH1Ob60/24s27.5.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely-Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Wasserrechtssache des Antragstellers J*, vertreten durch Dr. Telser ua, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die Antragsgegnerin S* GmbH, *, vertreten durch Altenweisl Wallnöfer Watschinger Zimmermann Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck, wegen Festsetzung einer Entschädigung nach § 34 Abs 4 WRG iVm § 177 WRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers (Revisionsrekursinteresse 2.787,49 EUR) gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 15. Februar 2024, GZ 1 R 211/23y‑42, womit aus Anlass des Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Oktober 2023, GZ 49 Nc 1/22y‑38, und das vorangegangene Verfahren im Anfechtungsumfang als „nichtig“ aufgehoben und das Antragsbegehren insoweit zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00060.24S.0527.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Festsetzung einer Entschädigung nach § 117 Abs 4 WRG von insgesamt 134.911,86 EUR, darin enthalten Kosten von 2.787,49 EUR für seine Beteiligung in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren, ab.

[2] Über den nur gegen die Abweisung eines Teilbegehrens von 2.787,49 EUR erhobenen Rekurs des Antragstellers hob das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluss und das diesem vorangegangene Verfahren im Umfang der Anfechtung als „nichtig“ auf und wies den diesbezüglichen Entschädigungsantrag mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurück. Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Antragsteller am 27. 2. 2024 zugestellt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der am 26. 3. 2024 eingebrachte, von der Antragsgegnerin beantwortete Revisionsrekurs des Antragstellers ist verspätet.

[4] Auf das Verfahren betreffend die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen und Beiträgen ist gemäß § 117 Abs 6 Satz 2 WRG das EisbEG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 24 Abs 1 EisbEG richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den allgemeinen Bestimmungen des Außerstreitgesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt ist. Nach § 30 Abs 3 EisbEG beträgt die Frist für Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Entschädigung und für deren Beantwortung vier Wochen. Diese Frist gilt aber nur für die Bekämpfung der Sachentscheidung über die zu leistende Entschädigung. Für die anderen im Entschädigungsverfahren ergehenden Beschlüsse bleibt es bei der gemäß § 24 Abs 1 EisbEG anzuwendenden 14‑tägigen Frist des § 46 bzw § 65 AußStrG (RS0007141; 1 Ob 195/20p).

[5] Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht keine Sachentscheidung gefällt, sondern den Entschädigungsantrag – soweit im Umfang des Kostenersatzbegehrens von 2.787,49 EUR rekursgegenständlich – mangels Zulässigkeit des Rechtswegs zurückgewiesen. Es handelt sich damit nicht um einen Beschluss im Sinn des § 30 EisbEG „über die Entschädigung“ (8 Ob 57/20w). Für das Rechtsmittel des Antragstellers stand daher nur eine Frist gemäß § 24 EisbEG iVm § 65 Abs 1 AußStrG von 14 Tagen offen.

[6] Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 117 Abs 6 Satz 2 WRG iVm § 44 EisbEG. Demnach findet ein Kostenersatz des Antragstellers an die Antragsgegnerin unter keinen Umständen statt (RS0058085 [T4]).

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