OGH 4Ob72/24b

OGH4Ob72/24b26.4.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schwarzenbacher als Vorsitzenden sowie den Vizepräsidenten Hon.‑Prof. PD Dr. Rassi, die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Waldstätten und den Hofrat Dr. Stiefsohn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei * Gesellschaft mbH, *, vertreten durch Hon.‑Prof. Dr. Michel Walter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, Rathaus, 1010 Wien, vertreten durch BINDER GRÖSSWANG Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Beseitigung (Streitwert im Sicherungsverfahren 55.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 29. Februar 2024, GZ 2 R 8/24x‑34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00072.24B.0426.004

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Urheberrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die beklagte Stadt Wien errichtete vor ca 40 Jahren nach Plänen des Malers Friedensreich Hundertwasser und des Architekten Josef Krawina in Wien 3 ein Gebäude, das heute „Hundertwasser/Krawina‑Haus“ (im Folgenden: Haus) bezeichnet wird (vgl 4 Ob 229/02h; 4 Ob 195/09v; 4 Ob 190/12p). Krawina räumte der Klägerin diesbezüglich seine Werknutzungsrechte ein und übertrug ihr auch seine Urheberpersönlichkeitsrechte zur treuhändigen Wahrnehmung (4 Ob 229/02h). Die Klägerin betreibt im Haus ein Geschäftslokal, in dem (vor allem für Touristen) Informationen über das Haus erteilt und damit zusammenhängende Artikel wie etwa Ansichtskarten, Kunstbücher und Souvenirs zum Kauf angeboten werden.

[2] Die Beklagte gestaltete im Herbst 2023 einen Teil des vor dem Haus (und dem Geschäftslokal) liegenden Außenbereiches (Begegnungszone in der Kegelgasse, im Folgenden: Vorplatz) dahin um, dass eine nicht begehbare „Baumscheibe“ für eine Baumpflanzung ausgeführt wurde.

[3] Die örtliche Situation des Vorplatzes stellte sich vor der Umgestaltung wie folgt dar, wobei die später errichtete Baumscheibe im Bereich der Litfaßsäule und der Fahrradständer liegt (Kegelgasse, Blick nach Westen):

 

Das entsprach folgender Ansicht von oben:

 

[4] Die Neugestaltung erfolgte auf der Grundlage einer Bürgerbeteiligung, die ua mehr Begrünung und Verschönerung gefordert hat. Die zusätzliche Begrünung der Stadt dient auch dazu, die Folgen des Klimawandels im urbanen Kerngebiet zu mildern.

Im November 2023 bestand folgender Bauzustand (Kegelgasse, Blick nach Osten):

 

[5] Es steht nicht fest, ob und in welcher Weise Architekt Krawina neben seinen planerischen Architektenleistungen auch konkret an der Gestaltung des Vorplatzes, wie sich dieser bis Sommer/Herbst 2023 dargestellt hat, mitgewirkt hatte.

[6] Die Klägerin beantragt zur Sicherung ihres Klagebegehrens, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung im Wesentlichen zu verbieten, am Vorplatz vor dem klägerischen Geschäftslokal eine Baumpflanzung vorzunehmen, wenn diese mit einer (nicht begehbaren) „Baumscheibe“ (Umrandung) ausgestattet ist und/oder außerhalb der von den Miturhebern Krawina und Hundertwasser gestalteten Hügellandschaft in der Kegelgasse liegt. Weiters möge der Beklagten untersagt werden, mit den begonnenen bzw durchgeführten, mit einer Baumpflanzung verbundenen baulichen Veränderungen fortzufahren und ihr aufgetragen werden, diese Veränderungen auf eigene Kosten rückgängig zu machen. Zu ihren beiden Begehren stellte die Klägerin auch jeweils einen Eventualantrag.

[7] Sie brachte vor, dass Architekt Krawina Miturheber des Hauses samt des Vorplatzes sei. Die Klägerin sei Inhaberin der unbeschränkten Werknutzungsrechte an dessen (Mit‑)Urheberrechten, und zwar einschließlich der Befugnis, auch die Urheberpersönlichkeitsrechte des Architekten im eigenen Namen treuhändig wahrzunehmen.

[8] Die Lage im Haus und der künstlerisch gestaltete Vorplatz sei Geschäftsgrundlage für einen kostentragenden Betrieb des Geschäfts der Klägerin. Der Vorplatz sei durch eine besondere ornamentale Pflasterung, eine „Hügellandschaft“, einen künstlerisch gestalteten Brunnen, ein Terrassencafé, im Hügelbereich gepflanzte Bäume, die unmittelbar aus der Pflasterung herauswachsen, und eine im Wesentlichen Fußgängern vorbehaltene Begegnungszone sowie eine weitgehend freie Zugänglichkeit des begehbaren Raums gekennzeichnet.

[9] Die von der Beklagten geplante Pflanzung eines weiteren Baumes, welche unmittelbar vor dem klägerischen Geschäftslokal vorgenommen werden solle, greife empfindlich in die architektonische Gestaltung des Vorplatzes ein. Die Planung laufe dem künstlerischen Gesamtkonzept von Hundertwasser und Krawina diametral zuwider. Der Blick auf die Fassade des Hauses werde massiv beeinträchtigt. Diese Planung behindere auch den Zugang zum klägerischen Geschäftslokal und verhindere das ungestörte Passieren von Touristengruppen, weshalb auch die legitimen Geschäftsinteressen der Klägerin massiv gefährdet seien.

[10] Die Klägerin habe daher mit dem Bezirksvorsteher für den dritten Bezirk eine Vereinbarung getroffen, um den Eingriff in die künstlerische Gestaltung und ihre legitimen Geschäftsinteressen zumindest etwas zu vermindern, doch streite die Beklagte diese Vereinbarung nunmehr aus unverständlichen Gründen ab. Eine schriftliche Bestätigung der getroffenen Vereinbarung werde verweigert.

[11] Die Klägerin mache Werkschutz am Haus nach § 21 Abs 1 UrhG geltend. Dies treffe nicht nur für das Bauwerk als solches zu, sondern auch für den künstlerisch gestalteten Vorplatz, der als Werk der Landschaftsgestaltung im weiteren Sinn gleichfalls gegen unbefugte Änderungen geschützt sei. Die geplanten Maßnahmen der Stadt Wien bewirkten eine Entstellung des Werks. Auf den Vorplatz sei § 83 Abs 3 UrhG nicht anzuwenden.

[12] Die Beklagte wandte ein, dass der hier betroffene Vorplatz nicht Teil des Hauses sei. Eine konkrete Bodengestaltung dieses Straßenabschnitts durch Krawina sei nicht nachgewiesen. Dessen Zeichnungen und Pläne aus dem Jahr 1980 würden nur Bäume und den schrägen Durchgang zeigen. Nach diesen Plänen sei sogar eine Bepflanzung mit Bäumen auch an der streitgegenständlichen Stelle vorgesehen gewesen. Die Umgestaltung stünde daher in völliger Übereinstimmung mit den Plänen des Architekten und würde diese besser umsetzen als die aktuelle – unattraktive – Gestaltung, die ua durch eine Litfaßsäule und die Fahrradständer geprägt sei. Zudem setzte der Schutz nach § 21 UrhG eine Interessenabwägung zugunsten des Werkschutzes gegenüber den Interessen des Eigentümers, Gebrauchsberechtigten und der Öffentlichkeit voraus. Die Klägerin schiebe rechtsmissbräuchlich vermeintliche Urheberpersönlichkeitsrechte vor, obwohl in erster Linie ihre geschäftlichen Interessen gestört wären.

[13] Der Bezirksvorsteher könne keine rechtsverbindliche Erklärung für die Beklagte abgeben. Nach §§ 103g, 103 Abs 1 Z 9 Wiener Stadtverfassung obliege dem Bezirksvorsteher bloß die Verwaltung der Haushaltsmittel hinsichtlich Planung, Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung von Grünanlagen einschließlich der Baumpflanzungen. Er sei aber nicht zuständig, die beklagte Stadt in diesem Zusammenhang zu vertreten.

[14] Die Vorinstanzen wiesen den Verfügungsantrag samt den Eventualbegehren ab. Das Rekursgericht ging davon aus, dass der Bezirksvorsteher die Beklagte zu bestimmten Änderungen der Baumaßnahmen nicht verpflichten hätte können. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorplatzes liege keine Miturheberschaft von Krawina, sondern lediglich dessen Teilurheberschaft an einzelnen Beiträgen vor. Urheberpersönlichkeitsrechte von Krawina würden durch die Baumaßnahmen nicht verletzt. Mangels Änderungen am Werk des Architekten könnten auch Überlegungen zu der beim Änderungsrecht nach § 21 Abs 1 S 2 UrhG anzustellenden Interessensabwägung zwischen Werkschutz und Gebrauchsinteressen unterbleiben.

Rechtliche Beurteilung

[15] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs  macht die Klägerin Fragen zur Miturheberschaft des Architekten und zur Vertretungsbefugnis des Bezirksvorstehers als erhebliche Rechtsfragen geltend. Weiters stützt sie die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels auf eine dem Rekursgericht vorgeworfene Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit einem der Klägerin angelasteten Verstoß gegen das Neuerungsverbot. Damit macht der Beklagte keine erhebliche Rechtsfrage geltend.

[16] 1. Auch bei Annahme einer Miturheberschaft von Krawina an der Gestaltung des Vorplatzes wäre aus folgenden Erwägungen für die Klägerin nichts gewonnen:

[17] 1.1 Teil des Urheberpersönlichkeitsrechts ist das Recht des Urhebers zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Änderungen des Werks zulässig sind (Appl in Wiebe, Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht5 251). § 21 UrhG normiert diesbezüglich einen Werkschutz, der die Änderung des Werks grundsätzlich verbietet. Das Gesetz sieht allerdings Einschränkungen des Werkschutzes im Interesse der berechtigten Nutzer vor (Guggenbichler in Ciresa, § 21 UrhG Rz 16).

[18] 1.2 Nach § 21 Abs 1 UrhG sind insbesondere Änderungen zulässig, die der Urheber dem zur Benutzung des Werks Berechtigten nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen nicht untersagen kann, namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden. Einem urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, gerichtet auf das Verbot von Veränderungen des Werks, können nicht nur vom Gesetz explizit zugelassene Rechte, sondern auch verfassungsrechtlich geschützte Rechte entgegenstehen (RS0132625 [zu den Rechten der Kunst- und Meinungsfreiheit]), worunter auch das Eigentumsrecht fällt (Art 5 StGG, Art 1 des 1. ZP zur EMRK). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Eigentümer einer Sache (auch eines Werks) grundsätzlich die Befugnis hat, mit der Substanz und den Nutzungen der Sache nach Willkür zu schalten und jeden anderen auszuschließen (§ 354 ABGB).

[19] 1.3 Es ist nicht möglich, den Umfang des Änderungsrechts nach generell abstrakten Kriterien zu bestimmen (4 Ob 49/10z, „Tirol Milch“‑Logo; 4 Ob 171/10s, Bundeshymne II; Briem,Ist die Verletzung von Urheberpersönlichkeitsrechten ein Kavaliersdelikt? GRURInt 1999, 936, 940). Der Umfang des in § 21 Abs 1 UrhG normierten Änderungsrechts ist vielmehr im Rahmen einer Abwägung der Interessen zwischen dem Werkschutz als Urheberpersönlichkeitsrecht und dem Gebrauchsinteresse des Nutzungsberechtigten vor allem an Hand der Kriterien der Art und Intensität des Eingriffs, der Gestaltungshöhe des Werks (seines künstlerischen Rangs) und seines konkreten Gebrauchszwecks zu bestimmen (RS0126129; RS0132625; Görg/Feltl, UrhG Praxiskommentar § 21 UrhG Rz 14 mwN).

[20] Bei Änderungen, die der Eigentümer vornehmen möchte, ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, und jenem des Urhebers, das Werk in seiner integren Form zu erhalten, vorzunehmen (Forgó/Faymann/Korab, Digitale Kunst: Herausforderung für IP und Eigentum?, GRAU 2023/33). Die Grenze des Änderungsrechts liegt dort, wo die geistigen Interessen des Urhebers schwer beeinträchtigt werden (4 Ob 250/18w, Draußen bleiben; Toms in Handig/Hofmarcher/Kucsko, urheber.recht3 § 21 UrhG Rz 19; vgl auch § 21 Abs 3 und § 57 Abs 1 Satz 2 UrhG).

[21] 1.4 Im Anlassfall fällt die gebotene Interessenabwägung zugunsten der Beklagten aus.

[22] 1.5 Es ist unstrittig, dass die Stadt Wien als Eigentümerin des Hauses und des Vorplatzes daran nutzungsberechtigt ist. Bereits das Erstgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Gebrauchsinteresse der Beklagten im Anlassfall höher als ein (allfälliger) Werkschutz zu erachten ist. Die von der Beklagten durchgeführte Neugestaltung der Straße soll zu einer Begrünung und Entsiegelung führen, die auf Grundlage einer Bürgerbeteiligung erfolgt und dazu dienen soll, die Folgen des Klimawandels im urbanen Kerngebiet zu mildern. Es ist unstrittig, dass Letzteres zu wichtigen staatlichen Aufgaben gehört (vgl jüngst EGMR 9. 4. 2024, Bsw 53600/20, Verein KlimaSeniorinnen Schweiz ua/Schweiz).

[23] 1.6 Der streitgegenständliche Bereich war zuletzt durch ein buntscheckiges Ensemble (Litfaßsäule, Fahrradständer, Abfallcontainer) geprägt. Die Beseitigung dieses Zustands durch die angegriffene Umgestaltung ist weder von der Art noch der Intensität her ein Eingriff in einen (allfälligen) Werkschutz, der die Interessensabwägung zu Gunsten der Klägerin ausfallen lässt. Der konkrete Gebrauchszweck des Vorplatzes liegt in einer Begegnungszone, die mit den angegriffenen Maßnahmen nicht ernsthaft gefährdet ist.

[24] 1.7 Auch die bloß geschäftlichen Interessen der klagenden Gesellschaft stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem behaupteten Werkschutz und machen die Umgestaltung nicht deshalb unzulässig.

[25] 1.8 Die Bepflanzung mit einem zusätzlichen Baum deckt sich schließlich eher mit den geistigen Interessen des Architekten als die Aufrechterhaltung des bisherigen Zustands (vgl RS0077630). Es wurde nämlich festgestellt, dass nach seinen Plänen in der Kegelgasse durchgehend Bäume gepflanzt hätten werden sollen, was auch die vollständige Fassadenansicht des Hauses betraf. Die Annäherung an die Pläne des Architekten durch die geplante Bepflanzung schließt damit auch das Vorliegen einer „Entstellung“ des Werks iSd § 21 Abs 3 UrhG aus. Letzteres ist hier auch deshalb auszuschließen, weil andere Bereiche des Vorplatzes ebenfalls durch Bäume geprägt sind.

[26] 1.9 Ob der Unterlassungsanspruch auch wegen § 83 Abs 3 UrhG zu versagen ist, musste daher nicht mehr geprüft werden.

[27] 1.10 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gebrauchsinteresse der Beklagten einen (allfälligen) Werkschutz beträchtlich übersteigt, sodass selbst bei Annahme einer Miturheberschaft des Architekten am gegenständlichen Vorplatz die vorgenommenen Änderungen der Beklagten zulässig wären. Bei dieser Sachlage käme somit der Lösung der von der Klägerin als erheblich angesehenen Rechtsfrage nur theoretische Bedeutung zu. Die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ist aber nur zulässig, wenn die Entscheidung gerade von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt, die angeschnittene Rechtsfrage also für die Entscheidung präjudiziell ist (RS0088931).

[28] 2. Auch im Zusammenhang mit der von den Vorinstanzen verneinten Vertretungsbefugnis des Bezirksvorstehers zeigt die Klägerin, die hier Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Wiener Stadtverfassung vermisst, keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[29] 2.1 Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu öffentlich-rechtlichen Bestimmungen fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn von § 528 Abs 1 ZPO (vgl RS0123321 zum Verwaltungsrecht), solange den Vorinstanzen dabei keine krasse Fehlentscheidung unterlaufen ist (RS0116438 [T12]). Dem Obersten Gerichtshof kommt nämlich bei der Auslegung von nicht in die Kompetenz der ordentlichen Gerichte fallenden Rechtsmaterien keine Leitfunktion zu (RS0116438 [T1]).

[30] 2.2 Das Rekursgericht hat die einschlägigen Bestimmungen der Wiener Stadtverfassung geprüft und kam ua mit Blick auf § 90 und § 103 WStV zum Ergebnis, dass die Beklagte im Anlassfall durch den Bezirksvorsteher nicht vertreten worden sei bzw dieser keine Entscheidungsbefugnis zur Durchführung und zur konkreten Gestaltung der gegenständlichen Baumaßnahmen habe. Es stützte sich dabei zentral auf den Umstand, dass nach § 103 Abs 6a und 8 WStV die Besorgung dieser Angelegenheiten ebenso wie die Vergabe von Leistungen in die Zuständigkeit des Magistrats fallen würden. Dabei wies es darauf hin, dass die WStV hier bewusst zwischen der (bloßen) Verwaltung bestimmter Angelegenheiten und deren Besorgung bzw der Vergabe von Leistungen unterscheide.

[31] 2.3 Das Rechtsmittel wiederholt hier im Wesentlichen die bereits im Rekurs vorgebrachten Argumente ohne inhaltlich auf den Standpunkt des Rekursgerichts näher einzugehen. Damit ist die Rechtsrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603 [T9]).

[32] 2.4 Das Rekursgericht erachtete die wertmäßig beschränkte Genehmigungsbefugnis des Bezirksvorstehers nach § 103 Abs 5 WStV bzw dessen Kompetenz zur Vergabe von Aufträgen kleineren Umfanges für bauliche sowie gestalterische Projekte und Maßnahmen im Bezirk (§ 103 Abs 1 Z 29 WStV) als Ausnahmen der grundsätzlichen Entscheidungsbefugnis des Magistrats, vermisste hier aber jegliches Vorbringen der Klägerin. Dies findet im Rechtsmittel der Klägerin keinen argumentativen Niederschlag.

[33] 2.5.1 Auch bezüglich des vom Rekursgericht (im Zusammenhang mit dem behaupteten Anschein der Vertretungsmacht des Bezirksvorstehers) konstatierten Verstoßes gegen das Neuerungsverbot zeigt das Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage auf.

[34] 2.5.2 Selbst wenn eine Handlung nicht von einem zur Vertretung der Gebietskörperschaft berufenen Organ gesetzt wurde und dieser daher gemäß § 867 ABGB nicht zuzurechnen ist, ist der Dritte in seinem Vertrauen auf den äußeren Tatbestand insbesondere dann zu schützen, wenn das kompetente Organ – im Wege einer Anscheinsvollmacht oder Duldungsvollmacht – den Anschein erweckt hat, die Handlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt (RS0014110 [T10, T25]).

[35] 2.5.3 Die Klägerin hat im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, sie habe sich mit dem Bezirksvorsteher nach der Präsentation der gegenständlichen Baumaßnahmen auf eine das künstlerische Konzept des Vorplatzes weniger beeinträchtigende und die Geschäftsinteressen der klagenden Partei berücksichtigende Ausführung geeinigt, wobei der Bezirksvorsteher sich geweigert habe, diese Einigung schriftlich zu bestätigen.

[36] 2.5.4 Wenn das Rekursgericht daraus kein Vorbringen ableiten konnte, mit dem die unter 2.5.2 referierten Voraussetzungen für eine Anscheinsvollmacht behauptet wurden, bedarf das keiner Korrektur durch gegenteilige Sachentscheidung.

[37] 3. Die behauptete Aktenwidrigkeit wurde geprüft, sie liegt nicht vor. Entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs hat die Klägerin die behauptete Verpflichtung der Beklagten zur Wahrung ihrer Geschäftsinteressen erstmals im Rekurs auf den Mietvertrag der Klägerin (allerdings mit einer Dritten) bzw auf eine schikanöse Vorgangsweise der Beklagten gestützt. Wenn das Rekursgericht in seiner Entscheidung auf diese Fragen wegen Verstoßes gegen das Neuerungsverbot nicht eingegangen ist, kann auch darauf die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht gestützt werden.

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