OGH 6Ob144/23d

OGH6Ob144/23d30.8.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C*, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei T* Limited, *, Malta, vertreten durch DLA Piper Weiss‑Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 32.328,59 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Mai 2023, GZ 15 R 89/23b‑25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00144.23D.0830.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Die Frage der Anwendbarkeit österreichischen Rechts wurde wie jene der Kohärenz der österreichischen Rechtslage mit dem Unionsrecht bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs beantwortet (siehe nur die Nachweise und Ausführungen in 9 Ob 20/21p [Rz 2 ff] und jüngst 2 Ob 23/23f [Rz 7]; 7 Ob 44/23f [Rz 7]; 3 Ob 69/23b [Rz 8]; 5 Ob 90/23f [Rz 8]).

[2] 2. Der in Malta ansässigen, in Österreich über keine Lizenz zum Online‑Glücksspiel verfügenden Beklagten wurden zudem zu einem vergleichbaren Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bereits die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zu Rückforderungen von Verlusten aus verbotenem Online‑Glücksspiel dargelegt (s 7 Ob 44/23f und 4 Ob 98/23z). In der Revision werden die selben Überlegungen wie in diesen Verfahren angestellt, womit die Beklagte (auch) im vorliegenden Fall keine (neuen) erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen kann und sie auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen verwiesen werden kann.

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