European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0060OB00144.23D.0830.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Die Frage der Anwendbarkeit österreichischen Rechts wurde wie jene der Kohärenz der österreichischen Rechtslage mit dem Unionsrecht bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs beantwortet (siehe nur die Nachweise und Ausführungen in 9 Ob 20/21p [Rz 2 ff] und jüngst 2 Ob 23/23f [Rz 7]; 7 Ob 44/23f [Rz 7]; 3 Ob 69/23b [Rz 8]; 5 Ob 90/23f [Rz 8]).
[2] 2. Der in Malta ansässigen, in Österreich über keine Lizenz zum Online‑Glücksspiel verfügenden Beklagten wurden zudem zu einem vergleichbaren Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bereits die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zu Rückforderungen von Verlusten aus verbotenem Online‑Glücksspiel dargelegt (s 7 Ob 44/23f und 4 Ob 98/23z). In der Revision werden die selben Überlegungen wie in diesen Verfahren angestellt, womit die Beklagte (auch) im vorliegenden Fall keine (neuen) erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen kann und sie auf die Ausführungen in diesen Entscheidungen verwiesen werden kann.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)