European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0040OB00098.23Z.0531.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der in Malta ansässigen, in Österreich über keine Lizenz zum Online‑Glücksspiel verfügenden Beklagten wurden zu einem deckungsgleichen Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof bereits zu 7 Ob 44/23f die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zu Rückforderungen von Verlusten aus verbotenem Online‑Glücksspiel dargelegt. Die Revision im vorliegenden Fall zeigt demgegenüber keine neuen erheblichen Rechtsfragen auf.Sowohldie Frage der Anwendbarkeit österreichischen Rechts als auchdie der Kohärenz der österreichischen Rechtslage mit dem Unionsrecht wurden bereits in einer Vielzahl von Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs beantwortet. Die erstmals in der Revision angestellten Überlegungen zu einem „Rahmenvertrag“ und was daraus abgeleitet werden soll, sind nicht nachvollziehbar.
[2] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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