OGH 14Os107/22z

OGH14Os107/22z25.10.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2022 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Mag. Kornauth in der Strafsache gegen * V* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 10. Mai 2022, GZ 22 Hv 6/22f‑25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140OS00107.22Z.1025.000

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * V* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 26. November 2021 in B* * Vá* mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, indem er ihr mit seiner rechten Hand ins Gesicht schlug, sie vom Beifahrersitz seines Pkw zerrte, auf den Boden warf, an den Haaren wieder hochzog, sie auf die Rücksitzbank seines Pkw stieß und dessen Türe schloss, sie an den Haaren packte und ihren Kopf zu seinem erigierten Penis drückte, mit diesem in ihren Mund eindrang sowie danach ihren After digital und ihre Vagina mit seinem Penis penetrierte und den Beischlaf bis zum Samenerguss vollzog.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus den Gründen der Z 5a und 9 lit a (nominell auch „9b und 10“) des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) verfehlt, soweit sie einwendet, „das Ermittlungsverfahren habe absolut keinerlei Beweise“ dafür geliefert, dass der Beschwerdeführer das Opfer mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt habe, die gesetzmäßige Darstellung, weil sie solcherart keine dem Ausspruch über entscheidende Tatsachen entgegenstehenden Verfahrensergebnisse aufzeigt (RIS-Justiz RS0128874).

[5] Gleiches gilt für das weitere Vorbringen, das ohne konkrete Bezugnahme auf aktenkundige Beweisergebnisse bloß aus den Urteilserwägungen und „der allgemeinen Lebenserfahrung“ erhebliche Bedenken gegen die Feststellungen zum Einsatz des Nötigungsmittels der Gewalt (US 5 f) abzuleiten trachtet (RIS-Justiz RS0117961, RS0117446).

[6] Die Kritik, das Erstgericht habe es unterlassen, das Opfer in der Hauptverhandlung zur „vermeintlichen Gewaltanwendung seitens des Angeklagten ausführlicher zu befragen“, übersieht, dass dieses die Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO in Anspruch nahm (ON 14 S 2). Im Übrigen können Mängel der Sachverhaltsermittlung aus Z 5a erfolgreich nur mit der – hier indes unterbliebenen – Darlegung gerügt werden, dass der Beschwerdeführer an darauf abzielender Antragstellung in der Hauptverhandlung (hier etwa auf ergänzende Befragung des Opfers) gehindert war (RIS-Justiz RS0115823).

[7] Dass die Tatrichter die Glaubwürdigkeit des Tatopfers – übrigens nach eingehender Erörterung sonstiger Verfahrensergebnisse, insbesondere auch des Fehlens sichtbarer Spuren von Verletzungen oder einer Verschmutzung dessen Kleidung (US 13 f) – bejahten, ist einer Anfechtung mit Tatsachenrüge entzogen (RIS-Justiz RS0099649).

[8] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bekämpft mit dem Hinweis auf den Urteilssachverhalt, nach welchem es in der Vergangenheit mehrfach zu einvernehmlichem Geschlechtsverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer gekommen war, der Beschwerdeführer seinen Wunsch nach Geschlechtsverkehr bereits früher am selben Abend geäußert hatte und der Behauptung, „die Beurteilung von angeblich nötigenden geschlechtlichen Handlungen“ könne „in einer intimen Beziehung nicht die gleiche“ sein „wie bei zueinander fremden Personen“, im Ergebnis die Feststellungen zum Einsatz von Gewalt und zur Vornahme des Beischlafs und diesem gleichzusetzender Handlungen gegen den Willen des Opfers (US 5 f) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Sie verabsäumt es solcherart, auf Basis der Gesamtheit des Urteilssachverhalts einen Rechtsfehler methodengerecht darzulegen (vgl RIS-Justiz RS0099810).

[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[10] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[11] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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