OGH 4Ob100/22t

OGH4Ob100/22t23.9.2022

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.‑Prof. Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher und MMag. Matzka und die Hofrätinnen Mag. Istjan, LL.M., und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Mag. Dr. Angelika Tupy, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei N* Limited, *, Malta, vertreten durch Mag. Marcus Marakovics, Rechtsanwalt in Wien, wegen 30.060 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 5. April 2022, GZ 16 R 67/22y‑21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00100.22T.0923.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:
Rechtliche Beurteilung

[1] 1. Der von der Beklagten gestellte Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision umzudeuten (vgl RS0123405).

[2] 2. Das Rechtsmittel befasst sich ausschließlich mit der Frage der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des im österreichischen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionserfordernisses.

[3] Der Oberste Gerichtshof hat jüngst zu in anderen Verfahren mit deckungsgleichem Sachverhalt nahezu wortgleich erhobenen Revisionen der Beklagten ausführlich Stellung genommen und darin darauf verwiesen, dass sich weder erhebliche Fragen nationalen Rechts noch klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellen (1 Ob 74/22x, 7 Ob 96/22a; vgl auch 9 Ob 25/22z; alle mwN).

[4] 3. Dies gilt auch hier, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte