European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0040OB00100.22T.0923.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Der von der Beklagten gestellte Antrag auf Abänderung des Ausspruchs über die Unzulässigkeit der Revision, verbunden mit der ordentlichen Revision, ist in eine außerordentliche Revision umzudeuten (vgl RS0123405).
[2] 2. Das Rechtsmittel befasst sich ausschließlich mit der Frage der behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des im österreichischen Glücksspielrecht vorgesehenen Konzessionserfordernisses.
[3] Der Oberste Gerichtshof hat jüngst zu in anderen Verfahren mit deckungsgleichem Sachverhalt nahezu wortgleich erhobenen Revisionen der Beklagten ausführlich Stellung genommen und darin darauf verwiesen, dass sich weder erhebliche Fragen nationalen Rechts noch klärungsbedürftige Fragen des Unionsrechts stellen (1 Ob 74/22x, 7 Ob 96/22a; vgl auch 9 Ob 25/22z; alle mwN).
[4] 3. Dies gilt auch hier, ohne dass dieser Beschluss einer weiteren Begründung bedarf (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)