European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0210DS00003.22M.0809.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde – trotz des zwischen Rechtskraft der Verurteilung und dieser Entscheidung eingetretenen Todes des Verurteilten – gemäß § 41 DSt die Höhe des zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrags bestimmt.
[2] Der Beschwerde des Kammeranwalts gegen diesen gemäß § 389 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt wirkungslosen (und somit überflüssigen) Beschluss (weil die auferlegte Kostenersatzpflicht durch den Tod des Verpflichteten obsolet wird – Lendl, WK‑StPO Rz 8; Fabrizy/Kirchbacher StPO14 Rz 6 – beide zu § 389) fehlt allerdings im Grunde der zitierten Gesetzesstelle die Beschwer (zuletzt 20 Ds 3/22d; RIS‑Justiz RS0125078 [T2], RS0098988, RS0099046; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO Rz 297).
[3] Eine Beseitigung des unschädlichen Beschlusses ist im Gegenstand nicht einmal zur Klarstellung (RIS‑Justiz RS0116270 [T10]) nötig (vgl Ratz, WK‑StPO § 292 Rz 45).
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