OGH 21Ds3/22m

OGH21Ds3/22m9.8.2022

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. August 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Harrer und Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, ehemals Rechtsanwalt in *, AZ D 54/20 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats 8 des Disziplinarrats vom 24. Februar 2022 nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0210DS00003.22M.0809.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurde – trotz des zwischen Rechtskraft der Verurteilung und dieser Entscheidung eingetretenen Todes des Verurteilten – gemäß § 41 DSt die Höhe des zu ersetzenden Pauschalkostenbeitrags bestimmt.

[2] Der Beschwerde des Kammeranwalts gegen diesen gemäß § 389 Abs 3 erster Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt wirkungslosen (und somit überflüssigen) Beschluss (weil die auferlegte Kostenersatzpflicht durch den Tod des Verpflichteten obsolet wird – Lendl, WK‑StPO Rz 8; Fabrizy/Kirchbacher StPO14 Rz 6 – beide zu § 389) fehlt allerdings im Grunde der zitierten Gesetzesstelle die Beschwer (zuletzt 20 Ds 3/22d; RIS‑Justiz RS0125078 [T2], RS0098988, RS0099046; Ratz, Verfahrensführung und Rechtsschutz nach der StPO Rz 297).

[3] Eine Beseitigung des unschädlichen Beschlusses ist im Gegenstand nicht einmal zur Klarstellung (RIS‑Justiz RS0116270 [T10]) nötig (vgl Ratz, WK‑StPO § 292 Rz 45).

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