OGH 13Os76/09i (RS0125078)

OGH13Os76/09i9.8.2022

Rechtssatz

§ 87 Abs 1 StPO umschreibt den Kreis der zur Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse (neben der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Privatbeteiligten) grundsätzlich Legitimierten, dem Prinzip der Beschwer folgend, mit „jeder anderen Person, der durch den Beschluss unmittelbar Rechte verweigert werden oder Pflichten entstehen oder die von einem Zwangsmittel betroffen ist". Hinsichtlich eines Beschlusses auf Beigebung eines Verteidigers nach § 61 Abs 2 StPO bedeutet dies, dass dem aufgrund eines solchen von der Rechtsanwaltskammer bestellten Verteidiger sehr wohl die Beschwerdelegitimation zukommt, weil die mit der Verfahrenshilfeverteidigung verbundenen Pflichten aus dem gerichtlichen Beigebungsbeschluss resultieren. Demnach steht diesem auch das in § 87 Abs 1 StPO normierte Beschwerderecht zu (WK-StPO § 87 Rz15).

Normen

StPO §61 Abs2 B
StPO §87 Abs1

13 Os 76/09iOGH23.07.2009
26 Os 7/15xOGH26.06.2015

Vgl auch; Beisatz: Hier: Gleichzeitige Zustellung des Beschlusses über die (teilweise) Entziehung des Vertretungsrechts des Disziplinarbeschuldigten als einstweilige Maßnahme nach § 19 DSt und des Beschlusses über dessen Aufhebung, sodass der Disziplinarbeschuldigten durch den Beschluss über die Teilsperre nicht beschwert war. (T1)

20 Ds 15/21tOGH01.03.2022

Vgl

20 Ds 3/22dOGH10.05.2022

Vgl; Beisatz: Beschluss nach § 41 DSt nach Tod des Verurteilten. (T2)

21 Ds 3/22mOGH09.08.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_20090723_OGH0002_0130OS00076_09I0000_001

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