OGH 26Os7/15x

OGH26Os7/15x26.6.2015

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 26. Juni 2015 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, die Anwaltsrichter Dr. Angermaier und Dr. Hofmann sowie den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Danzl in der Disziplinarsache gegen Dr. *****, Rechtsanwalt in *****, über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 15. September 2014, AZ D 60/12 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde über Dr. ***** gemäß § 19 Abs 1 Z 1 und Abs 3 Z 1 lit b DSt die einstweilige Maßnahme der Entziehung des Vertretungsrechts vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, den diesem in Strafsachen nachgeordneten Bezirksgerichte sowie allen diesen genannten Gerichten beigeordneten Strafverfolgungsbehörden angeordnet.

Anlass dafür war das gegen den Beschuldigten zu AZ ***** der Staatsanwaltschaft Wien geführte strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das jedoch gemäß § 190 Z 2 StPO (teilweise) eingestellt wurde. Die Entscheidung über die Einstellung datiert zwar vom 9. September 2014, wurde der Rechtsanwaltskammer Wien aber erst am 16. Oktober 2014, also nach Anordnung der einstweiligen Maßnahme, zugestellt (ON 48).

Nachdem der Rechtsanwaltskammer Wien von der zuständigen Staatsanwältin am 4. November 2014 bestätigt worden war, dass kein Fortführungsantrag gestellt wurde (ON 51), hat der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien die Teilsperre mit Beschluss vom 4. November 2014 (ON 53) wieder aufgehoben.

Der Beschluss über die Teilsperre und der Beschluss über dessen Aufhebung wurden allen Empfängern jeweils gleichzeitig zugestellt.

Zur Beschwerdelegitimation bringt der Beschuldigte (dennoch) vor, er sei durch den aufgehobenen Beschluss beschwert, weil er vom 15. September 2014 bis zur Aufhebung der einstweiligen Maßnahme am 4. November 2014 in seiner Vertretungsbefugnis eingeschränkt gewesen wäre.

Die Beschwerde war im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur als unzulässig zurückzuweisen.

Den Beschuldigten steht gegen Beschlüsse Beschwerde zu, soweit dessen Interessen unmittelbar betroffen sind (§§ 47 Z 1, 77 Abs 3 DSt, § 87 Abs 1 StPO). Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss über die einstweilige Maßnahme nicht in Vollzug gesetzt und allen Empfängern jeweils gleichzeitig mit dem Beschluss auf Aufhebung der Maßnahme zugestellt. Demnach kann von der genannten Voraussetzung der Beschwerdelegitimation keine Rede sein (vgl § 87 Abs 1 StPO).

Stichworte