European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0020OB00232.21P.0127.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Am 24. 1. 2011 verzichtete die Beklagte der Klägerin gegenüber im Hinblick auf Schäden aus einem Verkehrsunfall vom 7. 11. 2008 „mit Wirkung eines Feststellungsurteiles und im Rahmen der Versicherungssumme […] unbefristet auf die Einrede der Verjährung“.
[2] Die Vorinstanzen gaben dem Zahlungsbegehren statt, das auf Ersatz der von der Klägerin bis 2019 erbrachten Leistungen für den beim Unfall Verletzten gerichtet war. Sie erachteten die Verjährungseinrede der Beklagten als unberechtigt.
[3] Die außerordentliche Revision der Beklagtenzeigt das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht auf.
Rechtliche Beurteilung
[4] 1. Gemäß § 1502 ABGB kann auf die Verjährung im Voraus nicht verzichtet werden. Im Hinblick auf diese Bestimmung kann der Schuldner einen dem Gläubiger gegenüber vor Eintritt der Verjährung abgegebenen Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede zurücknehmen. Erfolgt die Rücknahme des Verzichts nach Ablauf der Verjährungsfrist, darf der Gläubiger nicht untätig bleiben, sondern muss, um sich der Verjährungseinrede gegenüber die Replik der Arglist zu wahren, innerhalb angemessener Frist eine Verjährungsunterbrechung herbeiführen (RS0034767).
2. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Beklagte durch ihr (außer‑)prozessuales Verhalten der Klägerin keinen Anlass geboten habe, mit der Replik der Arglist auf den erhobenen Verjährungseinwand zu reagieren, weil bis zuletzt unklar geblieben sei, ob die Beklagte den von ihr erklärten Verjährungsverzicht überhaupt zurückgezogen habe, greift die Beklagte in der Revision nicht konkret an. Mit ihrer Argumentation, sie habe bereits vor Klagseinbringung auf den Verjährungseinwand hingewiesen, entfernt sie sich von den getroffenen Feststellungen und dem unstrittigen Inhalt der Beilagen ./1 und ./2. Insgesamt vermag die Beklagte damit keine aufzugreifende Fehlbeurteilung der Verjährungsfrage durch das Berufungsgericht aufzuzeigen.
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